P1 24 72 URTEIL VOM 7. OKTOBER 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Jérôme Emonet, Kantonsrichter, Raphaelle Favre-Schnyder, Ersatzrichterin und Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, ver- treten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Berufungsklägerin gegen X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser, Bielstrasse 8, 4502 Solothurn (Versuchte Tötung/Drohung/SVG-und BetmG-Widerhandlungen) Neubeurteilung nach dem Bundesgerichtsurteil 7B_696/2023 vom 13. Mai 2024.
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Das Kantonsgericht hat die Eintretensvoraussetzungen im Urteil vom 17. November 2022 dargelegt (HD S. 2733 ff. E. 1). Es kann darauf verwiesen werden.
E. 1.2 Das Bundesgericht hat das Kantonsgerichtsurteil vom 17. November 2022 am
13. Mai 2024 aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
E. 1.2.1 Das Kantonsgericht darf sich von Rechts wegen nur mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht aufgehoben hat, wenn dieses eine Beschwerde gutheisst und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückweist. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht regelmässig mit seinem Rückweisungsentscheid formell das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Nicht das Dispositiv, sondern die materielle Trag- weite des bundesgerichtlichen Entscheids, ist massgebend. Das neue Urteil der kanto- nalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren
- 9 - wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig erscheint, um den verbindli- chen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Das Berufungsverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Im Berufungsverfahren sind die Beweisanträge bereits in der Berufungserklärung anzuge- ben (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Das Berufungsgericht muss die Parteien daher nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern (Bundesgerichtsurteile 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2; 6B_1196/2013 vom 22. Dezember 2014 E. 1.6; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.4.3 mit Hinweisen auf die Lehre). Das Kantons- gericht muss die Parteien nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht explizit zur Hinterlegung von Beweismittelbegehren einladen (BGE 143 IV 214 E. 5.4 S. 223 f.). Neue Beweisanträge, welche keine Noven betreffen und auch nicht durch den bundes- gerichtlichen Rückweisungsentscheid veranlasst werden, müssen im ersten Berufungs- verfahren gestellt werden (Bundesgerichtsurteil 6B_591/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1). Den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien ist es - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - aufgrund der Bindungswirkung verwehrt, der Überprü- fung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrück- lich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Bundesgerichts- urteil 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2). Das Bundesgericht schliesst gemäss einer Rechtsprechung aus dem Jahr 2019 Noven wegen der grundsätzlichen Bindungs- wirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids aus (Bundesgerichtsurteil 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E 1.2; vgl. dazu Bezug nehmend das Urteil des Zürcher Obergerichts SB180050 vom 26. Juni 2020 E. 3.4 und das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 18 347 vom 7. Mai 2019 E. 3). Das Bundesgericht statuiert hinge- gen in anderen Entscheiden, zulässige Noven zu beachten (Bundesgerichtsurteil 6B_451/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.2).
E. 1.2.3 Rügen, die gegen das erste kantonale Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben zumutbar war, können gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr deponiert werden (Bundesgerichtsurteile 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2; 6P.176/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3, nicht publiziert in BGE 133 IV 21 E. 3; BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteil des Zürcher Obergerichts SB160511 vom 10. Juli 2017).
- 10 -
E. 1.2.4 Die nachträglich deponierte Mitteilung der Dienststelle für Straf- und Massnah- menvollzug wird aus den Akten gewiesen, da der Sachverhalt auch ohne dieses Doku- ment hinreichend abgeklärt ist. Auch die Stellungnahme des Oberstaatsanwalts wird demzufolge entfernt. Die Urkunden werden in einem separaten und verschlossenen Um- schlag aufbewahrt.
E. 1.3.1 Das Bundesgericht hat am 13. Mai 2024 im konkreten Fall, soweit vorliegend noch relevant, Folgendes ausgeführt (S. 9 ff.; Hervorhebung durch das Kantonsgericht):
E. 1.3.2 Das Urteil vom 17. November 2022 ist somit wie folgt rechtskräftig: Feststellungen zur Rechtskraft des Kreisgerichtsurteils (HD S. 2807) sowie folgende Erkenntnisse (HD S. 2808 ff.) 1, 2 (teilweise), 3-8, 9-11 (teilweise), 12-14. Das Kantonsgericht tritt auf die in der zweiten Berufungsverhandlung neu deponierten Anträge Ziff. 3 und 9 des Beschuldigten nicht ein.
2. Verwertung und Würdigung des Geständnisses Der Beschuldigte ist wegen versuchter Tötung verurteilt worden, was vom Bundesgericht bestätigt worden ist. Der Beschuldigte hat am 7. August 2024 ein Geständnis angekün- digt (S. 51). Er nutzt dieses auch dazu, das subjektive Tatbestandselement der Verurtei- lung wegen versuchter Tötung und die verwendete Tatwaffe in Frage zu stellen (S. 119 ff.). Das Gericht hat folglich zu prüfen, ob es trotz Bindungswirkung nach dem Geständ- nis auf diese Verurteilung zurückzukommen hat: 2.1 Der Beschuldigte hat vor Bundesgericht die Tatbegehung für das Gewaltdelikt be- stritten. Das Bundesgericht hat die Verurteilung bestätigt (S. 9). Das Kantonsgericht ist an die Beurteilung des Bundesgerichts gebunden und hat sich nicht mehr mit dem ent- sprechenden Schuldspruch auseinanderzusetzen. 2.2 Das Bundesgericht postuliert in anderen Fällen, die Bindungswirkung von bundes- gerichtlichen Rückweisungsentscheiden entfalle bei zulässigen Noven. Das Kantonsge- richt hätte diesfalls in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwiefern das Geständnis ein zu- lässiges Novum darstellt. Der hier anwendbare Begriff zulässiges Novum müsste vorab konkretisiert werden (Ur- teil des Zürcher Obergerichts SB180050 vom 26. Juni 2020 E. 3.4). Das Kantonsgericht beachtet dazu Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Geständnissen als No- ven im Revisionsverfahren per Analogie (vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1). Eine Zusammenfassung verschiedener Lehr- meinungen zu Geständnissen als Revisionsgrund findet sich im BVGE 2013/22 E. 9.2.3: Ein Geständnis, welches letztlich zur Relativierung der bereits vorliegenden Verurteilung führt, wird darin nicht thematisiert. Diverse angeführte Doktrin vertrete den Standpunkt, Geständnisse bildeten keinen Revisionsgrund. Ricklin nenne das Geständnis als Revi- sionsgrund, wenn es zulasten des freigesprochenen Täters ausgesprochen werde. Das Bundesstrafgericht erwägt in einem neuen Entscheid, ein Geständnis könne Revisions- grund bilden, wenn der Beschuldigte die Aussage bis anhin verweigert habe und später aussagen wolle (Urteil des Bundesstrafgerichts CR.2023.15 vom 21. Mai 2024 E. 6.2).
- 12 - Auch die aktuelle Auflage des Basler Kommentars postuliert, ein Revisionsgrund könne vorliegen, wenn sich eine Person, die bisher die Aussage verweigert hatte, einverneh- men lassen wolle (HEER / COVACI, Basler Kommentar, 3. A., N. 58 zu Art. 410 StPO). Ein nach rechtskräftiger Verurteilung abgelegtes Geständnis kann gemäss einer ande- ren aktuellen Doktrin nicht als Umstand gewürdigt werden, welcher einen Revisions- grund liefert, da er sich nach der Urteilsfällung verwirklicht hat (FINGERHUTH, in: DO- NATSCH / LIEBER /SUMMERS /WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 54a zu Art. 410 StPO). Der vorliegende Fall umfasst die Besonderheit, dass der anwaltlich verbeiständete Be- schuldigte in Bezug auf die Gewalthandlung jahrelang permanent seine Teilnahme an der Gewalthandlung bestritten hat. Er hat sich somit nicht nur auf sein Aussageverwei- gerungsrecht berufen, sondern sogar versucht, weitere Personen als mögliche Täter an- zuführen (HD S. 2779 E. 4.4.10.4). Er ist aufgrund anderer Beweise und Indizien trotz- dem verurteilt worden, was das Bundesgericht letztlich bestätigt hat. Das Geständnis wäre unter diesen Umständen in Bezug auf den Schuldspruch wegen der Gewalthand- lung nach der Rückweisung kein zulässiges Novum. Dieses Fehlen eines zulässigen Novums bildet den zweiten Grund, warum das Kantons- gericht die Verurteilung wegen der versuchten Tötung nicht neu zu prüfen hat. 2.3 Das Kantonsgericht hätte schliesslich, sofern das Geständnis (in Bezug auf die Ver- urteilung) ein zulässiges Novum bildet, zu dessen Glaubwürdigkeit Folgendes zu ergän- zen: 2.3.1 Das Kantonsgericht hat das Verhalten des Beschuldigten während der Strafver- folgung bereits in der Erwägung 3.1 des Urteils vom 17. November 2022 (HD S. 2738 f.) beschrieben und auf Folgendes geschlossen (HD S. 2739): Das Verhalten des Angeklagten gegenüber Strafuntersuchungsbehörden ist bemerkenswert feindselig, dreist und uneinsichtig. Die Aussagen sind wiederholt wechselhaft und somit vorsichtig zu prüfen. Der Beschuldigte hat im laufenden Strafprozess wiederholt Aussagen angepasst, sobald die Beweislage erdrückend gewesen ist (vgl. z.B. das Aussageverhalten in Bezug auf die Raserdelikte [HD S. 224, HD S. 351 ff. und HD 464]). Er führt je nach Prozessverlauf aktenwidrige Behauptungen ins Feld (HD S. 2760 E. 4.3.5.2).
- 13 - Der Angeklagte hat ferner gemeinsam mit seiner damaligen Freundin versucht, das Fehl- verhalten bei einem Betäubungsmitteldelikt dieser zuzuschieben, um sich selbst zu ent- lasten (vgl. HD S. 2739 E. 3.2). Seine Partnerin lügt wiederholt für ihn (HD S. 2761 E. 4.3.6). Der Berufungskläger hat das Aussageverhalten im Betäubungsmittelfall Arbaz nach ei- ner Besprechung mit seinem Kollegen angepasst (vgl. HD S. 2740 E. 3.3). Alleine solche Verhaltensweisen, auch wenn sie zeitlich zurückliegen, mahnen das Ge- richt zu einer vorsichtigen Würdigung der Aussagen des Beschuldigten. Der Angeklagte ist im Stande, taktisch auszusagen und dabei sogar mit Dritthilfe Lügengebilde zu kon- struieren. Das Kantonsgericht prüft nachfolgend, inwiefern sich dieses Verhalten seit der ersten Berufungsverhandlung geändert hat und ob seither neue Schutzbehauptungen vorliegen. 2.3.2 Der Beschuldigte hat kurz nach der ersten Berufungsverhandlung seine Kinder von der Schule abgemeldet und ist in Richtung Spanien geflohen. Er behauptet am
19. April 2024 «wie das bereits protokolliert gewesen ist, waren wir bereits vor der Beru- fungsverhandlung in Spanien» «es war geplant, nach der Verhandlung zurückzugehen» (P2 22 48 S. 224). Der Angeklagte hatte allerdings noch in der Hauptverhandlung die Aussage seiner Partnerin bestätigt, Spanien sei nur ein Ferienziel (HD S. 2632: «im Sommer für zwei Wochen in Spanien, zusammen mit dem Beschuldigten») oder man befinde sich nur sporadisch dort (HD S. 2633 «im Sommer waren wir ab und zu dort unten») oder das Ehepaar wolle wieder zusammenziehen (HD S. 2633 «ja, wir sind auf Wohnungssuche»). Spanien sei der «Ferienbezugsort Nr. 1» (HD S. 2636). Ein regel- mässiger Spanienaufenthalt, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen, ist somit im ersten Berufungsprozess nicht protokolliert gewesen. Der Angeklagte argumentiert am 29. April 2024, auf Geheiss seines damaligen Verteidi- gers möglichst wenig über Spanien erzählt zu haben, um eine drohende Sicherheitshaft zu umgehen (P2 24 38 S. 4 und S. 5). Sein damaliger Verteidiger habe ihm geraten, zumindest die Papiere sicherheitshalber bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu belassen, um keinen Grund für die Sicherheitshaft zu liefern (P2 24 38 S. 9). Das Geständnis vom 21. August 2024 enthält die Passage, die Familie sei bereits im Januar 2019 nach Spanien gezogen und habe dort begonnen, ein Leben auf- zubauen (S. 110). Die Familie habe sich «über die letzten Jahre in Spanien ein Leben aufgebaut. […] Klar, wenn man wählen kann zwischen in einem Studio wohnen und dafür
- 14 - Miete bezahlen oder mietfrei in einem Haus mit Garten und Pool, dann wählt man si- cherlich das Haus» (P2 24 38 S. 11). Das Kantonsgericht stellt fest, dass der Beschul- digte auch in Bezug auf seinen Aufenthalt in Spanien gegenüber den Strafverfolgungs- behörden, namentlich das Berufungsgericht im ersten Prozess, mehrfach die Unwahr- heit erzählt hat, weil er sich daraus einen Vorteil versprochen hat. Es gebe für «Ferien», gemäss Rechtfertigung vom 29. April 2024, keine zeitliche Be- grenzung (P2 24 38 S. 8). Der Angeklagte deutet somit frühere Aussagen um, damit er nicht einer Lüge bezichtigt wird. 2.3.3 Der sowohl in Spanien wie in der Schweiz anwaltlich vertretene Angeklagte hat vom Haftbefehl frühzeitig gewusst und ist trotzdem nicht in die Schweiz zurückgekehrt. Er behauptet am 19. April 2024, er sei davon ausgegangen, er werde nicht verhaftet, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliege (P2 22 48 S. 223). Der Beschuldigte behaup- tet weiter, er habe sich einer Auslieferung widersetzt, weil er darauf spekuliert habe, in Spanien wieder freigelassen zu werden (P2 24 38 S. 7 f.). Ein sowohl in der Schweiz wie in Spanien anwaltlich vertretener Beschuldigter muss sehr wohl die Ernsthaftigkeit eines internationalen Haftbefehls erkennen und bei einer Verhaftung mit einer Auslieferung rechnen. Er hat demnach auch nach seiner Verhaftung keinerlei Bereitschaft aufgezeigt, zu kooperieren und versucht dies nun, auch mit Hinweisen auf eine fehlerhafte Auskunft seiner Anwälte, zu rechtfertigen. 2.3.4 Der Beschuldigte hat am 18. Juni 2024 ein Ausstandsgesuch gegenüber dem Ge- richtshof deponiert (Dossier P2 24 47). Er hat dabei u.a. ein Telefonat zwischen ihm selbst und dem Präsidenten nach der ersten Berufungsverhandlung thematisiert und den Richter kritisiert (S. 29 f.). Er hat diesbezüglich verschwiegen, dass er selbst den über- raschten Präsidenten fernmündlich kontaktiert hatte und dazu keinerlei Initiative des un- terzeichneten Präsidenten vorgelegen hatte. Der Angeklagte war, was aus dem Gesuch auch nicht hervorgeht, zu diesem Zeitpunkt über den Haftbefehl orientiert gewesen. Die Erklärung des Präsidenten, er wolle nicht mit dem Beschuldigten reden und empfehle ihm, über seinen Anwalt Ersatzmassnahmen auszuhandeln, bleibt im Ausstandsgesuch unerwähnt. Der Angeklagte hat in der Rechtsschrift auch verschwiegen, dass Richter und Anwalt später sogar eine Kaution von Fr. 50'000.00 verhandelt hatten, die der An- geklagte aber nicht bezahlen wollte oder konnte (P2 24 38 S. 10). Er hatte derlei aber im parallel geführten Haftprüfungsverfahren, in Anwesenheit seiner Verteidigerin, bereits am 19. April 2024 angegeben resp. am 29. April 2024 handschriftlich bestätigt (P2 22 48 S. 225 und P2 24 38 S. 10). Trotzdem ist davon im Ausstandsgesuch keine Rede. Es ist der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass dem unterzeichneten Präsidenten
- 15 - der Berufungsinstanz damals nicht bekannt gewesen war, was der Beschuldigte seinem Abteilungskollegen, welcher in getrennten Verfahren für die Haft zuständig gewesen war, schriftlich und mündlich in den Dossiers P2 24 38 und P2 22 48 vorgetragen hatte. Der Präsident hätte sonst in den obgenannten Stellungnahmen noch substantiierter darge- legt, warum das Ausstandsgesuch auf einen falschen Sachverhalt gründet. Eine maliziöse Äusserung des Präsidenten, wie der Beschuldigte im Ausstandsgesuch behauptet, ist während des Telefonats ebenso nicht gefallen. Der damalige Verteidiger hätte sonst seinerseits ein Ausstandsgesuch deponiert oder auf Verhandlungen für Er- satzmassnahmen mit dem Kantonsrichter verzichtet. Der Angeklagte verneint eine bös- willige oder mutwillige Bemerkung des Richters in der zweiten Berufungsverhandlung selbst (S. 104) und hat derlei auch am 19. April 2024 nicht dargelegt (P2 22 48 S. 225). Der Angeklagte behauptet am 19. April 2024 der Richter habe ihn fernmündlich aufge- fordert, zu bleiben, wo er sei (P2 22 48 S. 225). Er gibt am 21. August 2024 an, der Richter habe ihm geraten, seinen Aufenthalt zu geniessen, wobei er sich an den Wortlaut nicht mehr erinnern könne. Letzteres habe ihn zur Annahme verleitet, er solle bleiben, wo er sei (S. 104). Ein Kantonsrichter, der einen internationalen Haftbefehl ausstellt, wird gegenüber der gesuchten Person nicht solcherlei Empfehlungen (der Flüchtende solle die Zeit in Spanien geniessen) abgeben. Die Verteidigerin hat das Ausstandsgesuch Anfang Juli 2024 (der entsprechende Brief vom 21. Juni 2024 enthält eine Falschdatie- rung [P2 24 47 S. 6]) im Übrigen von sich aus zurückgezogen. Der Beschuldigte führt somit erneut unwahre Darstellungen auf, um einerseits ein Aus- standsgesuch zu motivieren und andererseits zu rechtfertigen, warum er trotz Kenntnis des internationalen Haftbefehls in Spanien geblieben ist. 2.3.5 Der Beschuldigte behauptet am 29. April 2024 gegenüber dem Kantonsgericht: «Gegen den Grossteil der Delikte wurde keine Beschwerde eingereicht, wodurch diese mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sind. Bei einigen davon ist die Probezeit bereits verstrichen, sämtliche Bussen und Schadenersatzforderungen wurden bezahlt»; P2 24 38 S. 3). Der Präsident hat diese Behauptung teilweise geprüft und die beiden Anwälte der zwei am stärksten betroffenen Privatkläger angefragt, ob ihre Klienten tatsächlich entschädigt worden seien (S. 66). Sowohl A _________ wie auch C _________ haben geantwortet, keinerlei Schadenersatzzahlungen erhalten zu haben (S. 82 ff.). Die Ver- teidigung des Berufungsklägers hat ausserdem am 8. Juli 2024 gegen einen Zahlungs- befehl von C _________, gestützt auf ein in dieser Hinsicht rechtskräftiges Urteil,
- 16 - Rechtsvorschlag erhoben (S. 85). Die in der neuen Berufungsverhandlung belegte Ge- nugtuungszahlung an eines der beiden Opfer von Fr. 1'000.00 (S. 99) ist kurz vor der Sitzung und erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Verteidigung über die Anfrage des Gerichts an die Privatkläger orientiert worden war (S. 99). Das Geld, welches nur einen kleineren Teil der rechtskräftig kalkulierten Forderung von C _________ darstellt, wird nicht vom inhaftierten Beschuldigten stammen, ist er doch bis zur Berufungsverhandlung nie konsequent zu 100% arbeitstätig gewesen (vgl. S. 2163 oder S. 2638). Er hat sich ausserdem spätestens nach der ersten Verhandlung vor Kantonsgericht nach Spanien abgesetzt und bezeichnet seine finanzielle Situation als desaströs (P2 22 48 S. 222 oder P2 24 38 S. 11). Der Angeklagte hat sich folglich auch nicht persönlich besonders ange- strengt, um diese Teilzahlung zu leisten. Er hat vielmehr am 29. April 2024 gegenüber dem Kantonsgericht eine weitere Behauptung deponiert, die einer Überprüfung nicht standhält. 2.3.6 Der Angeklagte hat am 19. April 2024 vor Kantonsgericht zur Frage, ob er den «Gewaltakt» (sic) nach wie vor bestreitet ausgesagt: «Ja. Ich glaube immer noch daran, dass man in der Schweiz für etwas, was man nicht gemacht hat, nicht verurteilt wird» (P2 22 48 S. 224). Das handschriftliche Schreiben vom 29. April 2024 enthält auf der ersten Seite die Bemerkung «… dass es auf lange Sicht besser ist, mit offenen Karten zu spielen.» (P2 24 38 S. 3). Der Beschuldigte erörtert im gleichen Brief ans Kantonsge- richt «ich bin kein Monster, das nachts Menschen in ihrem Schlaf aufsucht, um zu ver- suchen, Sie zu töten. Das ist nicht meine Art. Hunde die bellen, beissen nicht» (P2 24 38 S. 15). Er hat somit den ihm vorgeworfenen «Gewaltakt» (vgl. die Frage vom 19. April
2024) noch vor rund fünf Monaten vollumfänglich bestritten. Das Kantonsgericht hat ihn nach seinem Geständnis am 21. August 2024 auf diese Äusserungen angesprochen, worauf er erwidert hat, er habe nie versucht, den Privatkläger umzubringen. Er habe somit nicht gelogen, weil er diese Tat so nicht ausgeführt habe (S. 101 f.). Der Beschul- digte passt nicht zum ersten Mal in diesem Verfahren seine Aussagen an, sobald sich die Situation ändert. 2.3.7 Der Angeklagte behauptet im Geständnis, er habe vor dem Vorfall sechs Bier ge- trunken und mehrere Joints geraucht. Die Stummel und eine Büchse will er von der Bö- schung aus auf die darunterliegende Strasse geworfen haben. Er sei anschliessend ein- geschlafen und erst aufgewacht, als der angebliche Besuch verschwunden sei (S. 108 f.). Ein ausgeprägter Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum am Tatabend ist im Rahmen der Untersuchung gerade nicht festgestellt worden (vgl. HD S. 2772 E. 4.4.5.2). Der Be-
- 17 - schuldigte hätte ausserdem derlei gegenüber der erstbehandelnden Ärztin falsch darge- legt, obwohl es im damaligen Moment keinen Grund gegeben hätte, den allfälligen Alko- holkonsum zu relativieren (HD S. 726). Die Polizei hat unterhalb der Böschung weder eine Bierbüchse noch Reste von Joints gefunden, was auch bei einer sehr oberflächli- chen Kontrolle ins Auge springen müsste. Das Risiko, entdeckt zu werden, wäre ausser- dem hoch gewesen, wenn sich der Beschuldigte tatsächlich mitten in einem Wohnquar- tier neben einer Strasse in einer erhöhten Böschung (HD S. 2765 E. 4.4.3.4) auf die Lauer legt, mehrere Joints konsumiert und dann einschläft. 2.3.8 Der Beschuldigte behauptet neu vor Gericht, er habe für die Gewalttat einen «Schlagstock aus Kinderzeiten» verwendet (S. 108). Die Verteidigerin erwähnt im Plä- doyer einen «Plastikschlagstock» (S. 120). Der Angeklagte will die am Tatort aufgefun- dene Eisenstange kurz zuvor auf einer Baustelle entwendet haben, um damit eine Fens- terscheibe einzuschlagen oder Inventar zu demolieren, sofern er den Betroffenen nicht in seiner Wohnung antreffe (S. 108). Der Privatkläger hat hingegen bereits am 6. Mai 2016 behauptet, er sehe immer wieder ein rundes Eisen als Tatwaffe. Wie von einer Absperrung. Er habe eine runde, hohle Stange im Kopf. Diese diene zur Anfertigung von Zäunen. Er meine damit einen Eisenpfosten, welchen man verwendet, um Maschen- drahtzäune zu befestigen. Er denke, die Stange sei ein Meter lang gewesen (HD S. 2782 E. 4.4.11.2). Die Rechtsmedizinerin bestätigt, bei der Erzeugung des Verletzungsmus- ters von A _________ handle es sich um verschiedene stumpfe Gewalteinwirkungen, welche teils einen doppelstreifenartigen Charakter aufwiesen und mit dem vorgeschla- genen mutmasslichen Tatwerkzeug (also einer Eisenstange; S. 1005) vereinbar wären (HD S. 2772 f. E. 4.4.5.3). Das Kantonsgericht sieht folglich keinen Grund, von der bis- herigen Feststellung abzuweichen, dass der verwendete Gegenstand ähnlich gewesen ist, wie das am Tatort gefundene Chromstahlrohr (vgl. HD S. 2784 f. E. 4.4.12). 2.3.9 Der Beschuldigte behauptet im Geständnis, er habe nach Betreten des Studios Zeit zum Überlegen gehabt und vor dem ersten Schlag überlegt, «wie ich ihm am besten eine bleibende Narbe, sozusagen ein Mahnmal oder etwas Ähnliches zufügen könnte, ohne ihn dabei schwerer zu verletzen» (S. 109). Die Zeugin G _________, welche den Vorfall akustisch wahrgenommen hat, hat hingegen gehört, wie jemand in die Wohnung gerannt ist und sofort zugeschlagen hat (HD S. 2767 E. 4.4.4.1). 2.3.10 Der Beschuldigte behauptet weiter, er habe dem Kläger ins Gesicht schlagen wollen, um ihm ein «Mahnmal» zu versetzen. Er habe «gezielt» ausgeholt und dem Op- fer mit dem Schlagstock «auf sein Gesicht» geschlagen. Der Privatkläger habe sofort zu schreien begonnen und seine Decke über das Gesicht gelegt, worauf der Täter mehrere
- 18 - Male auf die Decke geschlagen habe (S. 109). Es sei, laut Plädoyer, für den Täter nicht ersichtlich gewesen, dass sich der Täter abgedreht habe (S. 122). Der Privatkläger hat hingegen nach eigenem Bekunden versucht, diverse Schläge mit den Armen abzuweh- ren, wobei er sich auch dabei verletzt hat. Er hat ausserdem erfolglos versucht, die Stange zu fassen. Der Privatkläger ist schliesslich an diversen Körperpartien, auch am Hinterkopf und Rücken getroffen worden (HD S. 2772 f. E. 4.4.5.3). Es ist aufgrund der Verletzungen und der Aussage des Opfers von einer enthemmten, unkontrollierten Schlagfolge in Richtung Kopf auszugehen und nicht von einem durch- dachten, zielgerichteten Handeln Richtung Gesicht, Arme und Decke. Das Opfer hätte ferner nicht gleichzeitig nach dem Schlagstock greifen und sich die Decke vors Gesicht halten können. Das Kantonsgericht vermag schliesslich schwer nachzuvollziehen, wie sich das Opfer, auf dem Sofa liegend (vgl. HD S. 638 ff.), eine Decke vors Gesicht hält und gleichzeitig so abdreht, dass es Schläge auf den Rücken erhält. Auch diese Version ist nicht glaubwürdig. Es spielt im Übrigen keine Rolle, ob der Beschuldigte die Verletzungen akustisch wahr- genommen hat oder nicht. Diese sind hinreichend nachgewiesen (HD S. 2772 f. E. 4.4.5.3). Der Angeklagte weiss als ehemaliger Kampfsportler (mit Ausbildung an einer Langwaffe), der auch mit einer Langwaffe trainiert hat, sehr wohl, wie gefährlich sein Verhalten ist. Dies ist im ersten Berufungsurteil hinreichend festgestellt worden (HD S. 2784 f. E. 4.4.12 und HD S. 2788 E. 4.5.3). 2.3.11 Der Beschuldigte bestreitet, er habe eine Tötung in Kauf genommen. Er wisse von seiner Kampfsportausbildung, dass Schläge ins Gesicht nicht tödlich seien (S. 109). Letzteres stimmt nicht, das Bundesgericht hat wiederholt Fälle beurteilt, bei denen al- leine Faustschläge ins Gesicht zu einer tödlichen Verletzung des Opfers geführt haben (vgl. das Bundesgerichtsurteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5). Das Kantons- gericht hat im konkreten Fall zusätzlich zu anderen Bundesgerichtsentscheiden berück- sichtigt, dass in casu das schlafende Opfer zumindest beim ersten Schlag völlig ah- nungs- und wehrlos vor dem darüberstehenden Täter auf einem Sofa gelegen hat, dass dieser einen gefährlichen Gegenstand (und nicht nur die Hand oder Faust) für seine Gewalthandlung verwendet hat, dass das liegende Opfer den wiederholten Schlägen nicht ausweichen konnte und dass eine Mehrzahl von Schlägen wuchtig in Richtung Kopf erfolgt sind. Das von der Anwältin zitierte Bundesgerichtsurteil 6B_1454/2021 erwähnt eine wechselseitige Auseinandersetzung und das Opfer ist nicht wehrlos und nichtsah- nend schlafend vor dem Täter gelegen (vgl. dort die E. B.b). Die neue Behauptung des
- 19 - im Kampfsport erfahrenen Täter, er habe keine tödliche Verletzung in Kauf genommen ist als, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 2.3.12 Der Beschuldigte hat während der zweiten Berufungsverhandlung behauptet, er habe mit C _________ in der ersten Verhandlung abgemacht, ihn zu entschädigen (S. 102 f.). Der auch damals anwaltlich verbeiständete Beschuldigte hatte in der ersten Berufungssitzung auf folgende Frage Folgendes ausgesagt (HD S. 2638): Q16 Wie gedenken sie, die Genugtuung und Parteientschädigung für meinen Klienten zu bezahlen, so- fern diese ausgesprochen wird? A. Es hat einen Freispruch in Sachen Gefährdung des Lebens gegeben und da sehe ich nicht ein, warum ich eine Entschädigung leisten sollte.
Eine vollständige Entschädigung ist gemäss obigen Ausführungen nie erstattet worden und der Beschuldigte hatte den Ausgleich in der ersten Berufungsverhandlung bewusst und absichtlich verweigert. Der Angeklagte ist sogar betrieben worden (S. 85). Er hat erst kurz vor der zweiten Berufungsverhandlung einen Teilbetrag überwiesen, als das Gericht auf Nachfrage festgestellt hatte, dass bisher keine Zahlung erfolgt war (vgl. E. 2.3.5). Der Beschuldigte hat folglich in der neuen Berufungsverhandlung auch in die- sem Punkt gelogen. 2.3.13 Der Beschuldigte behauptet, er sei auf das Opfer der Gewalthandlung u.a. wü- tend gewesen, weil ihn dieses während der Untersuchungshaft vor dem Gefängnis pro- voziert habe (S. 107). Dies widerspricht allerdings der eigenen Aussage vor dem Kreis- gericht, wonach der Kontaktabbruch unmittelbar nach Antritt der Untersuchungshaft be- gonnen haben soll (HD S. 2166). Ein Brief von Ende Februar 2016 aus der damaligen Untersuchungshaft schildert ferner die Situation, dass sich diverse Personen, darunter das spätere Opfer, vor das Gefängnis begeben hätten. Der Angeklagte stört sich über dessen Anwesenheit, erwähnt dabei keine Provokationen. Die Anwesenden hätten ihn gar nicht erkennen können («so miis, dass ier mich nid heid chenne gseh.» (HD S. 541). Es erschiene auch unrealistisch, dass sich eine Gruppe von Kollegen gemeinsam zum Gefängnis begeben hat und einer davon den Beschuldigten dabei mit Gesten zu reizen beginnt (HD S. 541). Das Opfer hat sich ausserdem bereits zu jenem Zeitpunkt vor dem Täter gefürchtet und später sogar eine Strafanzeige wegen Drohung deponiert (HD S. 537). Es hätte kein Interesse gehabt, zusätzlich Öl ins Feuer zu giessen. 2.3.14 Der Beschuldigte könnte aus zwei Gründen motiviert sein, ein Geständnis vor- zubringen:
- 20 - Er gibt sinngemäss an, er sei geläutert, wolle sein Gewissen bereinigen und reinen Tisch machen. Das Bundesgerichtsurteil oder die neue Haft hätten ihn dazu veranlasst. Der Angeklagte befindet sich allerdings nicht zum ersten Mal für einen längeren Zeitraum in Haft und es liegen zwei umfangreiche Verurteilungen vor. Der Strafprozess dauert seit Jahren an, ohne dass der Täter, trotz erdrückender Beweislast, die Gewalthandlung ge- standen hätte. Das Kantonsgericht vermag folglich nicht nachzuvollziehen, warum ge- rade die neue Verurteilung oder die wiederholte Inhaftierung zu einer Läuterung geführt haben sollte Ein zweiter Grund für das Geständnis könnte der Versuch bilden, mit neuen Aussagen Einfluss auf den Schuldspruch und die Strafhöhe zu nehmen. Dieses Vorgehen passt zum bisherigen, jahrelang praktizierten Verhalten des Angeklagten. Der Beschuldigte hat gemäss obigen Ausführungen noch 2024 gelogen. Verschiedene neue Behauptungen des vorgelesenen Geständnisses decken sich, anders als die An- wältin plädiert (S. 131), nicht mit dem bisherigen Beweisergebnis. Der Angeklagte redet die Gewalttat, anders als die Verteidigerin plädiert (S. 119), schön. Das Kantonsgericht stellt somit fest, der Beschuldigte habe sich mitnichten geändert. Er versucht vielmehr mit seinem neuen Geständnis, seine prozessuale Situation zu verbes- sern. Der Angeklagte fährt die gleiche Strategie fort, die er bereits im Laufe des Verfah- rens über Jahre angewandt hat, nämlich nur so viel zuzugeben, wie er muss und mit Schutzbehauptungen die Lage weitestmöglich zu seinen Gunsten zu verbessern. Die Beweislage ist bereits vor dem Geständnis erdrückend gewesen. Letzteres hat zumin- dest bei der Justizbehörde, anders als die Verteidigerin behauptet (S. 117), zu keinerlei zusätzlicher Gewissheit geführt, weil der Beschuldigte bei hinreichenden Zweifeln im ersten Prozess nicht verurteilt worden wäre. Die neue Aussage zielt vielmehr auf das Gegenteil ab, nämlich Ungewissheit zum subjektiven Tatbestand und zur verwendeten Waffe zu streuen. Dies misslingt dem Angeklagten. Das Geständnis hat auch einen geringen Beweiswert, weil es verlesen worden ist und die Verteidigerin im schriftlichen Plädoyer darauf Bezug nimmt (S. 118). Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, der Beschuldigte führe auch weiterhin Schutz- behauptungen an, um seine Situation zu verbessern. Das Geständnis weckt allerdings gemäss obigen Ausführungen in Bezug auf die Gewalthandlung keine Zweifel an der bisher festgehaltenen Version. Es würde somit keine Revision in Bezug auf den Schuld- spruch rechtfertigen.
- 21 - 2.4 Das Kantonsgericht kann folglich (1.) wegen der Bindungswirkung des Rückwei- sungsentscheids nicht auf die Verurteilung wegen des Gewaltdelikts zurückkommen. Das Geständnis kann (2.) nicht als zulässiges Novum qualifiziert werden. Die neue Aus- sage ist (3.) unglaubwürdig. Die Verurteilung wegen versuchter Tötung bleibt bestehen. Das Kantonsgericht wird sich nachfolgend mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern das Geständnis Einfluss auf die Gesamtstrafenbildung hat.
3. Neue Strafzumessung
E. 3 Der Beschwerdeführer beanstandet die Bemessung der Strafe für die vier Raserfahrten im Sommer 2015. […] Die zuvor festgelegte Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von sieben Jahren und zwei Monaten erhöht sie um insgesamt fünf Jahre und zwei Monate, wobei sie die hypothetischen Sanktionen für die Raserfahrten aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots um 20 % sowie wegen des Asperationsprinzips pro Vorfall um jeweils sechs Monate reduziert. Diese (hy- pothetischen) Zusatzstrafen begründet die Vorinstanz indes nicht näher, wenn sie von einer aus- serordentlich hohen objektiven und subjektiven Tatschwere ausgeht. Hinzu kommt, dass sie - erneut ohne nähere Begründung - namentlich für die Fahrten vom
18. und 20. Juli 2015 sowie vom 29. August 2015 einen verhältnismässig grossen Teil der zu- sätzlichen Einzelstrafen an die Einsatzstrafe anrechnet. In diesem Zusammenhang weist der Be- schwerdeführer zu Recht auch auf den Umstand hin, dass die Erstinstanz für die vier Raserfahr- ten (und eine andere Fahrt vom 7. Oktober 2014) global noch eine Freiheitsstrafe von 22 Mona- ten bzw., in Anwendung des Asperationsprinzips, 18 Monaten ausgefällt hatte. Jedenfalls müsste die Vorinstanz bei der Asperation insbesondere berücksichtigen, dass die Vorfälle teilweise nahe bei einander liegen und dasselbe Rechtsgut betreffen. Damit widerspricht die Gesamtstrafenbil- dung der Vorinstanz den Vorgaben von Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Strafzumessung rügt, weicht er vom vorinstanzlich festgestellten, für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt ab, ohne im Einzelnen Willkür darzutun.
E. 3.1 Angerufene Strafzumessungskriterien
E. 3.1.1 Das kantonale Sachgericht kann einen bestimmten Strafzumessungsgrund im Rückweisungsverfahren unter Berücksichtigung neu hinzugekommener Strafmilde- rungs- oder Strafminderungsgründe anders gewichten als im ersten Verfahren (BGE 113 IV 47 E. 4a; Urteil 6B_590/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.5 je mit Hinweisen).
E. 3.1.2 Vorliegend wird bei der neuen Strafzumessung, namentlich der in der Zwischen- zeit eingetretenen Verfahrensverzögerung Rechnung zu tragen sein (vgl. Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Sanktion ist bereits am
17. November 2022 wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um 20 % reduziert worden. Dies erscheint nachträglich gesehen zusätzlich als angemessen, weil der Be- schuldigte die Verfahrensdauer vor Kantonsgericht nicht gerügt hat (HD S. 2794 letzter Absatz). Diesfalls wäre das Kantonsgericht gemäss neuerer bundesgerichtlicher Recht- sprechung (Bundesgerichtsurteil 6B_1033/2023 vom 8. Juli 2024 E. 7) nicht zu einer Reduktion der Strafe verpflichtet gewesen. Die Verhandlungen haben ausserdem, ge- mäss Aussage des Beschuldigten, wegen des Spanienaufenthalts mehrfach verschoben werden müssen (P2 24 38 S. 8; vgl. auch SAO 2019 1383 S. 1 f.). Der Beschuldigte hätte dies schliesslich im ersten Verfahren vor Bundesgericht auch erfolgreich beanstan- den müssen, wenn ihm 20%-Abzug zu niedrig erscheint (BG S. 20 und S. 22). Das Kan- tonsgericht hat mithin auf diese Reduktion von 20% für die Verfahrensverzögerung und Verfahrensdauer bis zum ersten Berufungsurteil nicht mehr zurückzukommen. Eine zusätzliche Reduktion wegen der neu hinzugetretenen Verfahrensverzögerung ist vorzunehmen, auch weil sich die Strafe zwischen erst- und zweitinstanzlichem Urteil deutlich erhöht hatte und dies den Beschuldigten, nach dem ersten Berufungsurteil, si- cherlich belastet hat. Die Berufungsinstanz hat den Angeklagten wegen der versuchten Tötung zu einer Ein- satzstrafe von (abgerundet) 7 Jahren plus 2 Monaten (abgerundet: 144 Monate – 40 %)
- 22 - verurteilt. Die Gewalthandlung hat sich im Mai 2016 ereignet. Das Urteil des Kantonsge- richts vom 17. November 2022 ist am 3. Januar 2023 ans Bundesgericht angefochten worden. Letzteres hat am 13. Mai 2024 entschieden. Der neue Entscheid des Kantons- gerichts wird dem Beschuldigten Anfang Oktober 2024, also mehr als 8 Jahre nach der Tat bekannt gegeben. Es liegt auch eine gewisse Zeit zwischen der Berufungsverhand- lung vom 21. August 2024 und dem jetzigen Urteil, wobei dies auch dem Ausstandsge- such (das die Vorbereitung der Berufungsverhandlung erschwert hat) und dem nach- träglich deponierten Schreiben der Verwaltung geschuldet ist. Die längere Dauer zwi- schen Verhandlung und Urteil lässt sich zudem durch das erst in der zweiten Berufungs- verhandlung vorgebrachte Geständnis begründen, welches mit weiteren Beweismitteln im Dossier verifiziert und gewürdigt werden musste. Die Prozessdauer und Unterbre- chungen rechtfertigen, wie bereits im ersten Berufungsurteil festgestellt, eine Reduktion der Sanktion. Das Verfahren ist für den Beschuldigten durchaus belastend, steht doch nach dem Berufungsurteil eine deutlich höhere Sanktion in Raum. Die neu eingetretene Verfahrensverlängerung vom 17. November 2022 bis zum vorliegenden Urteilszeitpunkt erlaubt eine Strafreduktion von insgesamt 25 % (statt bisher 20%). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird ausserdem, wie vom Beschuldigten beantragt (Ziff. 6) im Judikatum bestätigt, was dem Beschuldigten eine zusätzliche Genugtuung verschafft. Die vier nachfolgend zu behandelnden Verkehrsregeldelikte sind rund ein Jahr früher als die Gewalthandlung begangen worden. Der diesbezügliche Strafprozess hat jedoch deutlich nach den einzelnen Fahrten begonnen, da die Polizei die Täterschaft nicht sofort ermitteln konnte. Der Tatvorwurf wiegt ausserdem leichter und die Schuldsprüche sind nach der ersten Verurteilung durch das Kreisgericht anerkannt. Es rechtfertigt sich folg- lich, trotz etwas längerer Dauer zwischen Tatbegehung und jetzigem Urteil, auch für die Raserdelikte eine Reduktion des Beschleunigungsgebots von insgesamt 25 % vorzuse- hen.
E. 3.1.3 Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, nament- lich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Nicht jede Wiedergutmachung des Schadens führt zur Anwendung des Strafmilderungs- grunds. Der Fehlbare hat vielmehr eine besondere Anstrengung zu unternehmen, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringt. Er muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daransetzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Auf- richtige Reue setzt die Einsicht der Schwere der Verletzung voraus und das Geständnis der Tat (Bundesgerichtsurteil 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
- 23 - Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Eine Strafminderung ist hingegen nicht angebracht, wenn die beschuldigte Per- son nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils geständig ist (Bundesgerichtsurteil 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das vorliegende Geständnis zum versuchten Tötungsdelikt, welches gemäss obigen Ausführungen widerholt unglaubwürdig erscheint, erfolgt erst nach der endgültig vom Bundesgericht bestätigten Verurteilung. Es ist taktischer Natur und somit nicht strafmin- dernd zu beachten (Bundesgerichtsurteil 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Auch die früher abgelegten Geständnisse in Bezug auf die Raserdelikte sind nicht weiter relevant, hat der Beschuldigte doch vorab seine Tatbegehung inkl. Schutzbehauptungen abgestritten (HD S. 352 f.). Er hat die Fahrt erst ab jenem Moment zugegeben (HD S. 464 f.; allerdings noch eine unwahre Zeitangabe, vgl. HD S. 513), da die Polizei das Motorrad und weites belastendes Material in Anwesenheit von X _________ gefunden hat (HD S. 225 f. und HD S. 454 ff.). Die Beweislage ist zu jenem Zeitpunkt erdrückend gewesen. Die Videos mit den Raserfahrten sind nach wie vor auf YouTube ersichtlich, ohne dass Anstrengungen des Beschuldigten oder seiner Rechtsanwältin ersichtlich oder nachge- wiesen wären, sie zu löschen oder löschen zu lassen. Der Beschuldigte behauptet seit der ersten Berufungsverhandlung neu, er habe, teils mit Hilfe von Kollegen, zusätzliche Vorkehren getroffen, auf welche der Betreiber nicht adäquat reagiert habe (S. 104). Der Beschuldigte betitelt noch am 29. April 2024 gegenüber einem Kantonsrichter sein Verhalten als «Dummheiten» (P2 24 38 S. 15). Dies belegt, dass der Angeklagte das Ausmass seiner kriminellen Handlungen trotz rechtskräftiger Verurteilungen noch im Ap- ril 2024 nicht einsieht.
E. 3.1.4 Der Angeklagte hat sich wiederholt in Haft befunden. Er soll sich, gemäss aktuellen Vollzugsberichten, seit seiner Auslieferung korrekt aufgeführt haben (S. 61 ff.). Dies dürfte jedoch als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Eine gute Führung während der Haft rechtfertigt keine Strafminderung (Bundesgerichtsurteil 6B_974/2009 18. Feb- ruar 2010 E. 5.5; HEIMGARTNER, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit wei- teren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. A., 2022, N. 14b zu Art. 47 StGB).
- 24 -
E. 3.1.5 Der Täter hat seine Kinder nach der ersten Berufungsverhandlung von der Schule abgemeldet und nach Spanien mitgenommen. Seine Freundin sei in zahlreichen Medi- enberichten als Mittäterin betitelt worden und er habe seinen Kindern ersparen wollen, unter den Taten des Vaters zu leiden. Sie hätten angefangen, sich in Spanien ein Leben aufzubauen (P2 24 38 S. 5). Die Flucht oder der mediale Auftritt nach der ersten Beru- fungsverhandlung, in welchem er die Straftat in aller Öffentlichkeit bestreitet und statt- dessen dem Oberstaatsanwalt private Motive für eine Strafverfolgung vorwirft (S. 103), hinterlassen mitnichten den Eindruck, der Angeklagte übernehme für seine Familie Ver- antwortung oder versuche diese vor der Öffentlichkeit zu schützen (S. 110).
E. 3.1.6 Der Beschuldigte hat auch nach der ersten Berufungsverhandlung nicht kooperiert und bringt auch noch im Jahr 2024 Schutzbehauptungen gegenüber der Justiz vor, so- bald er sich davon einen Nutzen erhofft. Dies verpflichtet das Gericht, auch die neuen Aussagen des Angeklagten mit grösster Vorsicht zu würdigen. Das Bundesgericht hat die Verurteilung wegen des versuchten Tötungsdelikts zwischenzeitlich bestätigt. Dem Berufungskläger bleibt wenig Anderes übrig als zu versuchen, mit Geständnissen, Reuebekundungen und Wiedergutmachungen die Sanktion zu reduzieren. Der Beschul- digte hat erst kurz vor der zweiten Berufungsverhandlung ein Geständnis angekündigt, einen Entschuldigungsbrief deponiert und – entgegen vorausgehender Behauptungen – teilweise Schadenersatz geleistet. Dieses Verhalten stellt keine aufrichtige Reue dar, sondern ist rein taktischer Natur. Der Beschuldigte hat sich ferner gemäss obigen Ausführungen auch seit der ersten Be- rufungsverhandlung in verschiedener Art und Weise uneinsichtig verhalten. Eine Straf- milderung wegen aufrichtiger Reue käme auch deswegen nicht in Frage, weil das Nach- tatverhalten insgesamt gesehen, auch nach der ersten Berufungsverhandlung als nega- tiv zu werten ist, selbst wenn der Brief an das Opfer, die Bekundungen der Reue wäh- rend der zweiten Berufungsverhandlung oder die Versuche, die Raserfahrten von YouTube zu löschen, leicht positiv zugunsten des Beschuldigten beachtet würden.
E. 3.1.7 Der Angeklagte hat nach den in diesem Fall für die Strafzumessung relevanten Straftaten (Gewalthandlung und Raserdelikte) weitere Taten begangen, welche im Urteil vom 17. November 2022 rechtskräftig sanktioniert worden sind (vgl. HD S. 2748 ff. [Be- täubungsmittelimport vom 25. August 2016, Betäubungsmittelanbau Arbaz im Jahr 2018; vgl. auch die Ausführungen im Geständnis S. 110). Ein Strafbefehl vom 8. März 2022 wegen illegalen Kaufs eines Schalldämpfers aus dem Jahr 2019 ist rechtskräftig (SAO 2019 1383). Der Angeklagte hat ausserdem zugegebenermassen im vergangenen
- 25 - Jahr in Spanien «schwarz» gearbeitet (P2 22 48 S. 222), was jedoch nicht zu einer Ver- urteilung geführt hat. Ein Wohlverhalten wäre grundsätzlich neutral zu werten (Bundes- gerichtsurteil 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.3). Das fortlaufende kriminelle Ver- halten des Beschuldigten belegt aber im Gegenteil, dass er sich auch nach der Gewalttat vom 5. Mai 2016 und der anschliessenden Untersuchungshaft nicht wieder zur Rechts- ordnung bekannt hat. Eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Straftaten aus den Jahren 2015 und 2016 ist ausge- schlossen. 2/3 der Verjährungsfrist wären bei den Verbrechen ausserdem ohnehin noch nicht abgelaufen.
E. 3.1.8 Der Täter mit Jahrgang 1995 hat die hier diskutierten Delikte in den Jahren 2015 und 2016 begangen. Der ausdrückliche Hinweis auf das jugendliche Alter des Angeklag- ten ist im vorinstanzlichen Prozess nicht vorgebracht worden und somit im ersten Urteil zu Recht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., 2019, N. 271 mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 1.4) nicht separat straf- mindernd beachtet worden. Die Täterkomponente bei den SVG-Delikten verursachte, selbst wenn das Alter des Beschuldigten in sehr leichtem Masse berücksichtigt würde, keinen Einfluss auf diesen Teil des Verschuldens, weil im vorliegenden Fall andere, deut- lich gravierendere Kriterien in den Vordergrund rücken.
E. 3.2 Einsatzstrafe wegen versuchter Tötung Der Beschuldigte hat vor Bundesgericht in Bezug auf die Sanktion wegen der versuchten Tötung einzig seine Täterschaft bestritten (S. 3 und S. 20 der Beschwerde). Die Verur- teilung wird vom Bundesgericht bestätigt und es geht nicht an, Argumente vorzubringen, die er bereits im ersten Prozess hätte deponieren können. Das Kantonsgericht verweist mithin auf seine Begründung vom 17. November 2022 (HD S. 2793 ff. E. 5.4.1) und be- stätigt namentlich auch die differenzierenden Ausführungen zur Motivation (HD S. 2789 in fine E. 4.5.3). Die neu eingetretene Verfahrensverlängerung erlaubt eine Strafreduktion von insgesamt 25 % statt bisher 20% (vgl. E. 3.1.2). Die neue Behauptung, der Beschuldigte sei wegen des Betäubungsmittels- und Alkohol- konsums enthemmt gewesen (S. 128), trifft nicht zu (vgl. E. 2.3.7). Eine Strafminderung wegen des Nachtatverhaltens ist gemäss obigen Ausführungen nicht gerechtfertigt.
- 26 - Die Einsatzstrafe beträgt neu abgerundet 6 Jahren und 7 Monate (144 Monate – 45 % [Versuch + Verfahrensverzögerung] = 79.2 Monate).
E. 3.3 Verkehrsregeldelikte Das Kantonsgericht hat die Häufung an Verkehrsregeldelikten, welche an vier Tagen begangen worden sind, in vier Tateinheiten unterteilt (vgl. HD S. 2795 E. 5.4.2). Dieses Vorgehen ist vor Bundesgericht nicht in Frage gestellt worden. Jenes bemängelt in die- sem Zusammenhang «diese (hypothetischen) Zusatzstrafen begründet die Vorinstanz indes nicht näher, wenn sie von einer ausserordentlich hohen objektiven und subjektiven Tatschwere ausgeht». Diese laut Bundesgericht ungenügende Begründung wird nachfolgend nachgeholt, in- dem die (hypothetischen) Zusatzstrafen wegen den Raserfahrten im Urteil ausführlicher begründet und benannt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen) werden.
E. 3.3.1 Einleitende Bemerkungen
E. 3.3.1.1 Das SVG ist am 1. Oktober 2023 revidiert worden. Die Berufungsinstanz hat zu prüfen, ob das nach Ausfällung des Bundesgerichtsurteils neu in Kraft getretene Recht für die beschuldigte Person das mildere sei (BGE 145 IV 137 E. 2.5). Das neue Recht statuiert für die groben Verkehrsregelverletzungen einen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis drei Jahren (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB) bzw. und für qualifiziert grobe einen solchen von einem bis vier Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 90 Abs. 3 SVG). Die Art. 90 Abs. 3bis und 3ter sind neu in Kraft getreten. Beide sind «Kann-Bestimmungen» und privilegieren Delinquenten, die nach Art. 90 Abs. 3 SVG verurteilt werden. Art. 90 Abs. 3bis setzt die Anwendung von Art. 48 StGB voraus. Letztere Norm ist vorliegend nicht anwendbar, namentlich nicht lit. e, da die Verjährungs- frist 15 Jahre beträgt (Art. 99 Abs. 1 lit. d StGB). Art. 90 Abs. 3bis SVG bleibt demnach unbeachtlich. Auch Art. 90 Abs. 3ter ermöglicht eine Geldstrafe, wenn der Täter in den vergangenen 10 Jahren nicht eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Ge- fahr für die Sicherheit, mit Verletzungs- oder Tötungsfolgen verurteilt worden ist. Der «Kann-Absatz» vergrössert den Strafrahmen nach unten, ändert aber im vorliegenden Fall – wie nachfolgend ersichtlich – die Sanktion nicht, da sämtliche Raserfahrten eine Freiheitsstrafe erfordern.
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E. 3.3.1.2 Die Verteidigerin postuliert, bei der Strafzumessung für Raserdelikte sei zu be- rücksichtigen, dass der schwere Regelverstoss Voraussetzung der Anwendung der Ra- serstrafnorm sei. Derlei dürfe bei der Strafzumessung nicht noch ein zweites Mal beach- tet werden. Das von ihr angesprochene Doppelverwertungsverbot wird allerdings nicht verletzt, wenn das Gericht prüft, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (SIMMLER / SELMAN, in: GRAF [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 19 zu Art. 47 StGB).
E. 3.3.1.3 Der Berufungskläger erwähnt freilich andere Raserurteile und macht in Bezug auf die Strafzumessung sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der rechtsglei- chen Behandlung geltend. Der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sachge- richt bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen führt notwendigerweise zu einer gewissen vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchweg massgeblich in zumessungsrele- vanten Punkten (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 6B_1281/2020 vom 27. August 2021 E. 5.4.4; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.3.1).
E. 3.3.1.4 Es lässt sich in Bezug auf die vier Raserfahrten Folgendes generell feststellen: Der Angeklagte hat sie mit seinem nicht immatrikulierten und über keinen Versicherungs- schutz verfügenden Motorrad, auf welchem ein als verloren gemeldetes Kontrollschild montiert gewesen war, begangen. Er hat ferner nicht über einen Führerausweis verfügt, da sein Lernführerausweises per 7. März 2015 annulliert worden war und ein Administ- rativmassnahmenvollzug vorgelegen hat (vgl. HD S. 1896 ff.). Der Angeklagte hat den Töff in einer Garagenbox versteckt (HD S. 225 i.V.m. S. 358). Er hat die vier zu behan- delnden Raserfahrten zwischen Juli (18., 20., 24. Juli) und 29. August 2015 gefilmt und die Videos mehrere Monate später, am 10., 13. und 14. Februar 2016 auf YouTube hochgeladen (HD S. 224), wo sie noch zum Zeitpunkt der zweiten Berufungsverhandlung ersichtlich gewesen sind. Die Videos enthalten unten angefügt den Text «S.M.D.P. Swissghost» (HD S. 2738 E. 3.1), wobei die Abkürzung für «suck my dick police» steht. Der Beschuldigte hat kurz nach seiner Untersuchungshaft wegen den Raserfahrten ein weiteres Gefährt gekauft und wiederum vor der Polizei versteckt (HD S. 2801 E. 7.2.2).
E. 3.3.1.5 Das Kantonsgericht prüft einleitend das Verschulden bei jeder einzelnen Fahrt und führt dazu den erstinstanzlich festgestellten, vor Berufungsgericht und Bundesge- richt nicht angefochtenen Sachverhalt an:
- 28 -
E. 3.3.2 Vorfall vom 18. Juli 2015
E. 3.3.2.1 Der Angeklagte ist vom Goms auf den Grimselpass, dann über den Sustenpass via Furkapass nach Mörel gefahren und hat dabei eine Vielzahl von Verkehrsregelver- letzungen begangen. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt detailliert wieder- geben (HD S. 2425 f. E. 12.7.1) und zwei Korrekturen gegenüber der Anklage vorge- nommen (HD S. 2427 f E. 12.7.3). Das Kantonsgericht hat die vorinstanzlichen Ausfüh- rungen im ersten Berufungsurteil bestätigt, auch weil der Sachverhalt und die Verurtei- lung unangefochten geblieben sind (HD S. 2796 Punkt 1). Die erstinstanzlich beschrie- bene Raserfahrt inklusive der zwei kursiven Korrekturen lautet wie folgt: 12.7.1 […] So habe er auf der Grimselpassstrasse zwischen der Passhöhe und Innertkirchen einen Per- sonenwagen und einen Reisecar über eine Sicherheitslinie überholt. Ebenfalls zwischen Gletsch und der Passhöhe habe er einen Motorradfahrer, welcher dabei gewesen sei von einem Ausstellplatz auf die Grim- selpassstrasse zu fahren, durch seine massive Geschwindigkeitsüberschreitung gefährdet und diesen trotz Gegenverkehrs mit einem ungenügenden seitlichen Abstand überholt. Unterhalb der Grimselpasshöhe habe er in einer unübersichtlichen Linkskurve ein Motorrad überholt und sei danach trotz Gegenverkehr auf und links der Sicherheitslinie gefahren. All diese Überholmanöver habe er mit überhöhter Geschwindigkeit be- gangen, wobei die genaue Überschreitung nicht ersichtlich gewesen sei (act 2010). Zwischen der Passhöhe und Innertkirchen habe der Beschuldigte kurz nach der Passhöhe zunächst trotz Sicherheitslinie einen Personenwagen und wenige Meter danach ein Motorrad und zwei Personenwagen trotz unübersichtlicher Strassenführung […] überholt. Unmittelbar danach habe er ein Motorrad mit ungenü- gendem seitlichem Abstand und Gegenverkehr (Fahrradfahrer) überholt. Nach Innertkirchen, auf der Sustenpassstrasse in Richtung Wassen, am Orte genannt Sustenbrüggli, habe er einen Personenwagen über die Sicherheitslinie überholt. Am Orte genannt Steingletscher sei er mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren, obwohl die Geschwindigkeitsbegrenzung bei 40 km/h gelegen habe (act. 2010). Nach der Furkapasshöhe in Richtung Gletsch habe der Beschuldigte drei Motorräder über die Sicherheits- linie und bei unübersichtlicher Strassenführung mit übersetzter Geschwindigkeit überholt. Zwischen Gletsch und der Örtlichkeit Rhonequelle habe er bei einem Rotlicht seinen Platz in der Kolonne nicht beibehalten und 5 Personenwagen […] über die Sicherheitslinie überholt. In der Folge sei er mit stark überhöhter Ge- schwindigkeit gefahren. Von der Rhonequelle in Richtung Oberwald habe er im Bereich einer Baustelle ein signalisiertes Überholverbot missachtet und dabei 2 Personenwagen überholt. Auf derselben Strecke habe er einen Personenwagen über die Sicherheitslinie überholt. Innerorts Oberwald, Höhe Bahnhof, habe er über die Sicherheitslinie und an einer unübersichtlichen Stelle vier Personenwagen und ein Sattelmotorfahr- zeug überholt und sei mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren. Kurz vor Ulrichen habe er die Sicherheits- linie überfahren und sei auf der linken Seite der Sicherheitslinie gefahren. Vor Reckingen habe er einen Personenwagen über die Sicherheitslinie überholt. Vor Blitzingen habe er einen Personenwagen über die Sicherheitslinie überholt. Innerorts Niederwald habe er wiederum einen Personenwagen über die Sicher- heitslinie und ausgangs Niederwald, beim Bahnübergang, einen weiteren Personenwagen über die Sicher- heitslinie überholt. Zwischen Niederwald und Fürgangen habe er wiederum ein Motorrad sowie einen Per- sonenwagen über die Sicherheitslinie und vor einer unübersichtlichen Kurve überholt. Zwischen Fürgangen
- 29 - und Fiesch habe er trotz signalisiertem Überholverbot drei Personenwagen über die Sicherheitslinie über- holt. Kurz vor Fiesch habe er insgesamt vier Personenwagen über die Sicherheitslinie und teils an einer unübersichtlichen Stelle überholt. Innerorts Fiesch habe er dann über die Sicherheitslinie einen Reisecar mit Anhänger überholt. Ausgangs Fiesch habe er das Motorrad beschleunigt und sei mit übersetzter Geschwin- digkeit in Richtung Lax gefahren. Zwischen Fiesch und Lax sei er links der Sicherheitslinie gefahren und innerorts Lax habe er drei Personenwagen über die Sicherheitslinie überholt. Zwischen Lax und Deisch habe er zwei weitere Personenwagen und zwischen Deisch und Betten-Station zwei weitere Personenwa- gen und ein Motorrad über die Sicherheitslinie und trotz signalisiertem Überholverbot überholt. Zwischen Betten-Station und Mörel habe er die Sicherheitslinie mehrfach überfahren und insgesamt vier Personen- wagen über die Sicherheitslinie und vor unübersichtlichen Rechtskurven überholt. Innerorts Mörel-Filet habe er zudem noch ein Motorrad über die Sicherheitslinie überholt (act. 2010 f.). Insgesamt habe der Beschuldigte 33 Personenwagen, zwei Reisecars und sechs Motorräder widerrechtlich überholt und sei am fraglichen Tag nicht im Besitze eines erforderlichen Führerausweises gewesen (act. 2011). Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Gemeinde Oberwald in der Milchbachgalerie auf der Furkastrasse anstelle der erlaubten 80 km/h mit 153 km/h gefahren zu sein und eine Geschwindigkeits- überschreitung von 73 km/h begangen zu haben (act. 2011).
E. 3.3.2.2 Das Überholmanöver des Motorradfahrers, der gerade vom Ausstellplatz auf die Passstrasse einfährt, gilt als waghalsig, weil die Geschwindigkeit exzessiv und der Ab- stand gering waren. Der Beschuldigte hat sich noch auf der rechten Fahrbahn befunden. Ein Personenwagen ist zeitgleich auf der Gegenfahrbahn herangekommen. Es liegt eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG vor (HD S. 2428 E. 12.7.4). Die Geschwindigkeitsüberschreitung um 73 km/h erfüllt den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG.
E. 3.3.2.3 übernommen werden. Eine Sanktion von zwei Jahren, so wie dies im Urteil vom 17. November 2022 kalkuliert worden ist (HD S. 2797 Punkt 1), kann bestätigt werden. Die hypothetische Sanktion ist wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 18 Monate zu reduzieren.
E. 3.3.3 Vorfall vom 20. Juli 2015
E. 3.3.3.1 Der Angeklagte hat die Strecke Brig Turtmann mit seinem Motorrad absolviert. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt detailliert wiedergeben (HD S. 2429 E. 12.8.1), was vom Kantonsgericht erneut bestätigt worden ist, auch weil der Sachver- halt und die Verurteilung unangefochten geblieben sind (HD S. 2796 Punkt 2). Die erst- instanzlichen Beschreibungen werden nachfolgend wiedergegeben:
E. 3.3.3.2 Der Angeklagte hat auf der Autobahn A9 in Gamsen zwei Personenwagen auf dem Pan- nenstreifen rechts sowie mehrfach Fahrzeuge auf Sperrflächen und Einspurstrecken passiert (act. 2011). Der Beschuldigte hat auf der Ryfastrasse in Brigerbad nach der Abzweigung Brigerbad ausser- orts einen Personenwagen links der Sicherheitslinie überholt. Der Berufungskläger hat in Visp, auf der Pomonastrasse, ausserorts, einen Personenwagen auf der Sperrfläche überholt. Der Angeklagte hat auf der Kantonsstrasse T9 ausserorts der Gemeinde Visp einen leichten An- hängerzug auf der Sperrfläche trotz Signal „Überholen verboten“ und auf der Strecke von Visp nach Raron trotz desselben Signals 12 Personenwagen, 5 Personenwagen auf der Einspurstre- cke, einen Personenwagen auf der Sperrfläche und 7 Personenwagen links der doppelten Si- cherheitslinie überholt. Der Beschuldigte hat in Turtig/Raron, auf der Kantonsstrasse T9, innerorts, ein Sattelmotorfahr- zeug auf der Sperrfläche und einen Personenwagen links der doppelten Sicherheitslinie trotz dem Signal „Überholen verboten“ passiert. Der Angeklagte hat auf der Kantonsstrasse T9 auf Gebiet der Gemeinde Niedergesteln, ausser- orts, einen Personenwagen links der orangenen Sicherheitslinie und zwei Personenwagen links der Sicherheitslinie trotz dem Signal „Überholen verboten“ passiert. In Gampel, Höhe Garage Fryand, auf der Kantonsstrasse T9, ausserorts, habe er einen Personenwagen auf der Sperrflä- che, einen Personenwagen auf der Einspurstrecke und einen Personenwagen auf der Höhe des Bahnhofs auf einer Sperrfläche überholt. In Turtmann, Tennenkurve, Kantonsstrasse T9, ausser- orts, habe er zwei Personenwagen links der Sicherheitslinie, auf der Höhe des Motels Valesia einen Personenwagen links der Sicherheitslinie und auf der Weiterfahrt nach Turtmann einen Personenwagen auf der Einspurstrecke trotz des Signals „Überholen verboten“ überholt. Mit sei- nen Überholmanövern habe er auch die anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Gegen- verkehr gefährdet. Am fraglichen Tag sei er auch nicht im Besitze eines erforderlichen Führe- rausweises gewesen (act. 2012).
- 32 - Der Beschuldigte hat am fraglichen Tag auf der Strecke von Brig-Glis nach Turtmann folgende Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen (act. 2012 f.): - an der Örtlichkeit Tunnel unter Eisenbahn, Überlandstrasse, Gemeinde Brig-Glis, ausserorts, eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von mind. 30 km/h (Begrenzung 60 km/h); - auf der Überlandstrasse, Gemeinde Brig-Glis, ausserorts, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h (Begrenzung 80km/h); - auf der Autobahn A9, Fahrtrichtung negativ, Gemeinde Brig-Glis, von der Autobahneinfahrt bis zum Gamsen- tunnel eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 70 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Autobahn A9, Fahrtrichtung negativ, Gemeinde Brig-Glis, im Gamsentunnel, eine Geschwindigkeits- überschreitung von 75 km/h (Begrenzung 100 km/h); - auf der Autobahn A9, Fahrtrichtung negativ, Gemeinde Brig-Glis, bei der Autobahnausfahrt vorerst eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h (Begrenzung 80 km/h) und innerhalb der Geschwindigkeitsbegren- zung von 60 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h; - auf der Kantonsstrasse T9, nach der Autobahnausfahrt in Richtung Brigerbad/Gamsen, nach der Autobahn- unterführung, Gemeinde Brig-Glis, ausserorts, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h (Begren- zung 80 km/h); - auf der Ryfastrasse in Brigerbad, Höhe Biotop, Gemeinde Brig-Glis ausserorts, eine Geschwindigkeitsüber- schreitung von 110 km/h (Begrenzung 70 km/h); - auf der Ryfastrasse in Brigerbad, Richtung Lalden, Gemeinde Brig-Glis, ausserorts eine Geschiwindigkeits- überschreitung von 110 km/h (Begrenzung 70 km/h); - auf der Umfahrungsstrasse in Lalden, Höhe Depot Fercher, Gemeinde Lalden, ausserorts, eine Geschwindig- keitsüberschreitung von 70 km/h (Begrenzung 60 km/h); - auf der Umfahrungsstrasse in Lalden, Höhe der Firma DSM, Gemeinde Lalden, ausserorts, eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 140 km/h (Begrenzung 60 km/h); - auf der Umfahrungsstrasse in Lalden, am Orte genannt Taleija, Gemeinde Lalden, ausserorts eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 100 km/h (Begrenzung 60 km/h); - auf der Pomonastrasse in Visp, Gemeinde Visp, ausserorts, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Pomonastrasse in Visp, Gemeinde Visp, ausserorts, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Pomonastrasse in Visp, Gemeinde Visp, ausserorts, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 90 km/h (Begrenzung 60 km/h); - auf der Kantonsstrasse T9, im Baustellenbereich, Gemeinde Visp, ausserorts, eine Geschwindigkeitsüber- schreitung von 60 km/h (Begrenzung 60 km/h); - auf der Kantonsstrasse T9, am Orte genannt Grosse Eya, Gemeinde Visp, ausserorts, eine Geschwindigkeits- überschreitung vom 120 km/h (Begrenzung 80 km/h) - auf der Kantonsstrasse T9, am Orte genannt Turtig, Höhe der Firma Synthes, Gemeinde Raron, innerorts, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 110 km/h (Begrenzung 60 km/h); - auf der Kantonsstrasse T9, am Orte genannt Schnidrigen, Gemeinde Niedergesteln, ausserorts, eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 142 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Kantonsstrasse T9, am Orte genannt Tennen, Gemeinde Turtmann, ausserorts, eine Geschwindig- keitsüberschreitung von 90 km/h (Begrenzung 70 km/h); - auf der Kantonsstrasse T9, am Orte genannt Oberfäld, Gemeinde Turtmann, ausserorts, eine Geschwindig- keitsüberschreitung von 130 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Kantonsstrasse T9, in der Gemeinde Turtmann, innerorts, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h (Begrenzung 50 km/h).
- 33 -
E. 3.3.3.3 Die Verteidigerin bestätigt 13 Geschwindigkeitsüberschreitungen, die unter den Rasertatbestand zu subsumieren seien (S. 131). Die absolvierte Distanz und die Dauer des Fehlverhaltens sind bei dieser Raserfahrt freilich kürzer als bei der ersten vom
18. Juli 2015. Eine dermassen konkrete Gefahrensituation wie beim Überholmanöver bei der ersten Raserfahrt ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat im Gegenzug deutlich mehr Geschwindigkeitsexzesse in einem kürzeren Zeitraum begangen. Die Geschwindigkeits- grenzen gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG werden teils erheblich überschritten, das Ausmass der Rechtsgutverletzung ist somit beachtlich. Die objektive Tatschwere erscheint somit insgesamt vergleichbar mit derjenigen vom 18. Juli 2015. Die obigen Ausführungen zur subjektiven Tatschwere und zur Täterkomponente können mutatis mutandis übernom- men werden. Das Verschulden wiegt demzufolge erneut ausserordentlich schwer. Eine Sanktion von drei Jahren wäre folglich, wie bereits im Urteil vom 17. November 2022 festgehalten, auch in diesem Fall gerechtfertigt, sofern die Verletzung des Beschleuni- gungsverbots und das Asperationsprinzip nicht beachtet werden müssten. Die hypothe- tische Sanktion ist wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 27 Monate zu reduzieren.
E. 3.3.4 Vorfall vom 24. Juli 2015
E. 3.3.4.1 Der Angeklagte hat an diesem Tag die Strecke Bitsch - Grimselpass – Nieder- wald absolviert. Die unbestritten gebliebenen erstinstanzlichen Beschreibungen werden nachfolgend wörtlich wiedergegeben (HD S. 2435 ff. E. 12.9.1, E. 12.9.4 und E. 12.9.5): 12.9.1 […] Auf der Furkastrasse in Mörel, Höhe Kapelle Zen Hohen Flühen, ausserorts, habe er trotz dem Signal „Überholen verboten“ einen Personenwagen links der Sicherheitslinie überholt. In Oberwald, auf der Grimselpassstrasse, ausserorts, habe er bei der Ampel vor einer Baustelle einen losfahrenden Personenwagen überholt. Im Baustellenbereich habe er dann trotz dem Sig- nal „Überholen verboten“ einen Personenwagen sowie einen weiteren Personenwagen links der Sicherheitslinie an einer unübersichtlichen Stelle überholt. Auf der Furkastrasse in Oberwald, ausserorts habe er einen Personenwagen an einer unübersichtlichen Stelle, und am Orte genannt Schweitmatte zwei Personenwagen links der Sicherheitslinie überholt. Auf der Furkastrasse in Geschinen, Höhe Kapelle, innerorts, habe er zwei Rotlichter missachtet. In Münster, am Orte genannt Matte, auf der Furkastrasse, habe er trotz Gegenverkehr überholt. Sodann sei er auf der Furkastrasse, am Orte genannt Unnerfäld, Gemeinde Münster, ausserorts mit 112 km/h anstelle der erlaubten 80 km/h gefahren und habe eine Geschwindigkeitsüberschrei- tung von 32 km/h begangen. Am fraglichen Tag sei er zwischen Oberwald und Selkingen mehr- fach mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, wobei die genaue Geschwindigkeit nicht bestimmt werden könne (act. 2014).
- 34 - 12.9.4 Auf der Furkastrasse in Mörel, Höhe Kapelle Zen Hohen Flühen, hat der Beschuldigte trotz dem Signal "Überholen verboten" links der Sicherheitslinie einen Personenwagen überholt. Auf- grund der Sicherheitslinie müssen Autofahrer nicht damit rechnen, dass von hinten überholt wird. Infolgedessen könnten sie umso überraschter und dadurch zu unkontrollierten Lenkkorrekturen verleitet werden. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten zumindest eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. Auf der Grimselpassstrasse hat der Beschuldigte bei der Ampel vor einer Baustelle das Signal "Überholen verboten" nicht beachtet und einen gerade losfahrenden Perso- nenwagen überholt. Da der Personenwagen bereits auf die linke Seite der Fahrbahnspur einge- dreht hat und losgefahren ist und der Beschuldigte mit geringen Abstand am Personenwagen vorbeigefahren ist, hat er eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. Des Weiteren hat er, unter anderem auch in einem Baustellenbereich, weitere Personenwagen links der Sicherheitsli- nie und vor unübersichtlichen Stellen überholt, wodurch er wiederum eine erhöhte abstrakte Ge- fährdung für allfällige entgegenkommende Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, zumal für ihn das Verkehrsaufkommen auf der Gegenfahrbahn in diesen Momenten nicht ersichtlich war. Sodann hat der Beschuldigte in Oberwald ausserorts an einer unübersichtlichen Stelle einen Personen- wagen und am Orte genannt Schweitmatte zwei Personenwagen links der Sicherheitslinie über- holt, wodurch er wiederum eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen hat. In Münster auf der Furkastrasse hat der Beschuldigte trotz Gegenverkehr überholt. Das sich auf der Gegenfahrbahn nähernde Fahrzeug musste sogar die Lichthupe betätigen. Auch hier hat der Beschuldigte eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. In Geschinen hat er sodann zwei Rotlichter missach- tet. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt das Missachten von Rotlich- tern grundsätzlich sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der groben Ver- kehrsregelverletzung. Zumindest beim zweiten Rotlicht hat der Beschuldigte eine erhöhte abs- trakte Gefährdung geschaffen, da ein Fussgänger gerade den Fussgängerstreifen überquerte. Dieser war noch nicht wieder auf dem Trottoir, als der Beschuldigte sein Motorfahrzeug bereits wieder beschleunigt und das Rotlichtsignal missachtet hat und weitergefahren ist (vgl. Film 0061 ab 00:05 Uhr). Diese vorgenannten Fahrmanöver hat der Beschuldigte wissentlich und willentlich ausgeführt und dabei aufgrund der geschaffenen erhöhten abstrakten Gefährdungen den Tatbe- stand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG mehrfach erfüllt. 12.9.5 Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich ausserorts die geltende Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h überschritten hat, hat er eine grobe Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen, wofür er zu bestrafen ist.
E. 3.3.4.2 Dieser Vorfall betrifft grobe Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG und nicht Fälle nach Art. 90 Abs. 3 SVG. Der Strafrahmen ist folglich auf 3 statt 4 Jahren eingegrenzt. Die objektive Tatschwere ist bei der in Tateinheit begangenen Delikte knapp mittelschwer, weshalb eine Sanktion im mittleren Drittel ausgesprochen werden könnte. Die subjektive Tatschwere sowie die Täterkomponente können mutandis mutatis
- 35 - zu obigen Ausführungen übernommen werden. Eine Sanktion von einem Jahr wäre folg- lich, wie bereits im Urteil vom 17. November 2022 festgehalten (HD S. 2796 Punkt 3), auch in diesem Fall gerechtfertigt, sofern die Verletzung des Beschleunigungsverbots und das Asperationsprinzip nicht beachtet werden müssten. Die hypothetische Sanktion ist wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 9 Monate zu reduzieren.
E. 3.3.5 Vorfall vom 29. August 2015
E. 3.3.5.1 Der Beschuldigte ist an diesem Tag von Ulrichen über den Nufenenpass nach Bedretto/TI gefahren. Der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt lautet inkl. einer Kor- rektur (HD S. 2438 E. 12.11.2) wie folgt (S. 2436 E. 12.11.1; vgl. die kursive Korrektur): […] Auf der genannten Strecke habe er mehrfach in unübersichtlichen Kurven sowohl Fahrzeuge wie auch Radfahrer überholt. Er habe neben den Radfahrern immer wieder den Motor übermässig aufheulen lassen, wodurch die Radfahrer eschrocken und gefährdet worden seien. Auf dem Nu- fenenpass, am Ort genannt Gälmer, Gemeinde Ulrichen, ausserorts, habe er drei Personenwa- gen in unübersichtlichen Kurven überholt. Auf der genannten Strasse, Gemeinde Bedretto/TI, unterhalb des Nufenenpasses, ausserorts, habe er den Verkehr durch Aufheulen lassen des Mo- tors neben Radfahrern gefährdet. Zudem habe er auf der genannten Strecke mehrere Radfahrer gefährlich überholt (act. 2015). Auf der Fahrt von Ulrichen auf den Nufenenpass und weiter nach Bedretto/TI habe der Beschul- digte zudem folgende Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen (act. 2015 f.): - auf der Nufenenpassstrasse, in der Gemeinde Ulrichen, innerorts, beim Dorfausgang, eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 20 km/h (Begrenzung 50 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, am Orte genannt Gälmer, Gemeinde Ulrichen, ausserorts, eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 70 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, am Orte genannt Hosand, Gemeinde Ulrichen, ausserorts, eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 70 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, am Orte genannt Pätschegge, Gemeinde Ulrichen, ausserorts, eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, am Orte genannt Treichbode, Gemeinde Ulrichen, ausserorts, eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, am Orte genannt Treichbode, Gemeinde Ulrichen, ausserorts, eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 70 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, unterhalb dem Nufenenpass, Gemeinde Bedretto/TI, ausserorts, eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, Richtung All’Acqua, Gemeinde Bedretto/TI, ausserorts, eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 50 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, Richtung All’Acqua, Gemeinde Bedretto/TI, ausserorts, eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 50 km/h (Begrenzung 80 km/h);
- 36 - - auf der Nufenenpassstrasse, Richtung All’Acqua, Gemeinde Bedretto/TI, ausserorts, eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 50 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, im Orte genannt All’Acqua, Gemeinde Bedretto/TI, innerorts, eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h (Begrenzung 50 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, im Orte genannt All’Acqua, beim Dorfausgang, Gemeinde Bedretto/TI, innerorts, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h (Begrenzung 50 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, im Orte genannt All’Acqua, Gemeinde Bedretto/TI, ausserorts, eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h (Begrenzung 80 km/h);
E. 3.3.5.2 Es liegen vier Geschwindigkeitsexzesse vor, welche unter Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (HD S. 2438 E. 12.11.4) fallen (S. 131). Die absolvierte Distanz ist länger als die- jenige vom 20. Juli 2015, der Angeklagte hat jedoch während dieser Fahrt insgesamt weniger Geschwindigkeitsüberschreitungen und andere Verkehrsregeldelikte began- gen. Die Verletzung des Rechtsguts ist insgesamt weniger stark ausgeprägt. Die objek- tive Tatschwere wiegt immer noch schwer, aber vergleichsweise geringer als bei den ersten zwei Fahrten, aber mehr als bei der dritten Fahrt. Die weiteren Ausführungen zur subjektiven Tatschwere und zur Täterkomponente können erneut analog der Erwägung
E. 3.4 Gesamtstrafenbildung
E. 3.4.1 Das Bundesgericht hat ferner am 13. Mai 2024 erörtert, jedenfalls müsste die Vo- rinstanz bei der Asperation insbesondere berücksichtigen, dass die Vorfälle teilweise nahe bei einander liegen und dasselbe Rechtsgut betreffen. Damit widerspricht die Gesamtstrafenbildung der Vorinstanz den Vorgaben von Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 StGB. oder Hinzu kommt, dass sie - erneut ohne nähere Begründung - namentlich für die Fahrten vom
18. und 20. Juli 2015 sowie vom 29. August 2015 einen verhältnismässig grossen Teil der zu- sätzlichen Einzelstrafen an die Einsatzstrafe anrechnet.
E. 3.4.2 Das Gericht soll im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung tragen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
- 37 - einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Der «Gesamtschuld- beitrag ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte entsprechend in einem engen Zusammenhang stehen (Bundesgerichtsurteil 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.9.1 mit Hinweisen).
E. 3.4.3 Würden die Sanktionen für die vier Raserfahrten addiert, ergäbe dies eine Frei- heitsstrafe von 81 (27 + 27 + 9 + 18) Monaten. Das Asperationsprinzip wäre bei einem solchen Vorgehen verletzt, eine solche Kalkulation wäre somit unzulässig. 81 Monate bilden ein Maximum, das nicht erreicht werden darf. Das Gericht spräche hingegen, wenn es die vier Fahrten als eine einzige Tat sanktionieren müsste, unter Beachtung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, eine Sanktion von 3 Jahren aus. Dies wäre be- reits bei den ersten drei Fahrten erreicht. Es liegen jedoch vier separate Tatentschlüsse vor, womit eine alleinige Erhöhung um 3 Jahre zu niedrig fixiert wäre. Hier besteht somit die untere Grenze. Die Fahrten sind innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgt. Der Beschuldigte hat unter- schiedliche Strecken, hauptsächlich im Oberwallis, absolviert und dabei verschiedene gefährliche Fahrmanöver ausgeführt. Das gleiche Rechtsgut ist verletzt worden. Eine örtliche und sachliche Ähnlichkeit ist gegeben. Die Gesamtstrafe wäre folglich eher im untersten Bereich von 3 Jahren als im obersten Bereich von 81 Monaten zu fixieren. Ein zusätzliches Delikt, welches keinen Bezug zur Haupttat hat, wirkt sich stärker straf- erhöhend aus (Mathys, a.a.O., N. 502). Das Gewaltdelikt, welches die Einsatzstrafe be- wirkt, betrifft andere Gesetzesbestimmungen und Rechtsgüter. Es besteht ausserdem eine zeitliche Distanz zu den Raserfahrten. Deren Sanktionen müssen mit der Einsatz- strafe asperiert werden. Letzterer Vorgang erfordert wegen der Verschiedenheit zur ver- suchten Tötung keine erhebliche Reduktion. Die gesamthafte Aufrechnung für die Ra- serfahrten an die Einsatzstrafe bleibt folglich über dem «unteren Bereich» von drei Jah- ren. Drei der oben umschriebenen Handlungen sind innerhalb einer Woche erfolgt (18. Juli 2015 bis 24. Juli 2024). Es besteht hingegen ein einmonatiger Unterbruch zur vierten Raserfahrt. Der Zusammenhang der ersten drei Handlungen ist beachtlicher, beim vier- ten Fall ist er wegen der zeitlichen Distanz ein wenig grösser, aber immer noch beacht- lich. Das rechtfertigt bei der Asperation, für die vierte Fahrt, keine noch stärkere Reduk- tion vorzusehen als für die Fahrten 2 und 3. Es ist demnach gerechtfertigt, die Einsatzstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten wegen des ersten Raserdelikts um ¾ der 27 Monate, also um 20 Monate (abgerundet) zu erhöhen.
- 38 - Die übrigen Strafen für die Raserdelikte sind hingegen wegen, deren engen Zusammen- hangs zur ersten Raserfahrt merklich, also um 2/3 zu reduzieren. Dies gilt auch für die vierte, zeitlich um einen Monat versetzte Fahrt. Dies ergäbe weitere Aufrechnungen von
E. 3.4.4 Die Einsatzstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten ist folglich wegen der Raserfahrten auf 9 Jahre und 9 Monate zu fixieren.
E. 3.4.5 Anrechnung der ausgestandenen Haft Jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslie- ferungshaft ist an die Haft anzurechnen (Art. 110 Abs. 7 StGB; Urteil des Solothurner Obergerichts STBER.2017.66 vom 21. März 2018 E. iv. 2.7). Der Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgt unter Anrechnung der in diesem Verfahren vom
18. Februar bis 24. März, 5. Mai bis 27. Juni, 25. August bis 2. September 2016 und
6. Oktober bis 7. November 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 132 Tagen. Die seit dem durchgeführte Ausschaffungs-, Sicherheits- und ordentliche Haft sind der Freiheitsstrafe ist ebenso anzurechnen. Der Angeklagte ist aufgrund eines internationalen Haftbefehls an die Schweiz ausgelie- fert worden und hat sich demzufolge ab dem 27. September 2023 in Ausschaffungs- und Sicherheitshaft befunden. Der sowohl in Spanien wie auch in der Schweiz anwaltlich verbeiständete Beschuldigte hat sich selbst einer rascheren Auslieferung widersetzt, weil er darauf spekuliert haben will, die spanischen Behörden würden ihn wieder laufen lassen (vgl. E. 2.3.3). Er hat damit selbst die Rückführung in die Schweiz verzögert. Dies hätte den vorliegenden Prozess nicht beschleunigt, ihm aber in der damaligen Situation, da zumindest Schuldsprüche für die Verkehrsregeldelikte rechtskräftig vorliegen, ermög- licht, frühzeitiger den vorzeitigen Strafvollzug zu beantragen und diesen Teil der Haft in der Schweiz abzusitzen. Die Auslieferungshaft wird somit, wie die neue Sicherheitshaft der Strafe 1:1 angerechnet. Sie rechtfertigt jedoch keine zusätzliche Reduktion der Strafe, selbst wenn sie gemäss Behauptung des Angeklagten unangenehmer gewesen wäre. Der Beschuldigte beantragt im Übrigen auch keine andere Kalkulationsweise (S. 134).
- 39 - Die bisher ausgestandene Freiheitsstrafe wird inkl. Haft ab dem 27. September 2023 angerechnet.
4. Kosten
E. 4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist das angefochtene Urteil aufzuheben und zur neuen Bildung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
- 11 -
E. 4.1.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwan- des und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusam- men (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: DONATSCH / HANSJAKOB / LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO).
E. 4.1.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebüh- renrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest- gesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Die Gebühr beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6’000.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kan- tonsgericht zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). Die Behörde kann diese Grenzwerte im Strafbereich verfünffachen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 13 Abs. 3 GTar).
E. 4.1.3 Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getra- gen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt sie, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Parteien tragen die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens, wenn mehrere davon ein Rechtsmittel gegen denselben Ent- scheid einlegen oder Anschlussberufung erheben. Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt vom Ausmass ab, in welchem ihre im Berufungsverfahren ge- stellten Anträge gutgeheissen werden. Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im an- deren unterliegt, so ist für die Bemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019, E. 2.2).
- 40 - Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG), so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfah- rens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden. Die beschuldigte Person hat regel- mässig Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bun- desgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht. Die Vorinstanz muss sich folg- lich vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (Bundesgerichtsurteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.8.2).
E. 4.2.1 Die Höhe der Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und für das erste Berufungsverfahren sind nicht hinreichend begründet in Frage gestellt worden.
E. 4.2.2 Die Aufteilung der erstinstanzlichen Kosten bleibt bestätigt (vgl. HD S. 2803 E. 8.2.1), da sich nach diesem zweiten Berufungsurteil in Bezug auf die Schuldsprüche nichts zugunsten des Angeklagten ändert (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 4.2.3 Das Kantonsgericht hat die Kostenauflagen für das erste Berufungsverfahren dar- gestellt (vgl. HD S. 2804 E. 8.2.2). Die Berufungsinstanz hat im Vergleich zum ersten Berufungsurteil die Sanktion von 12 Jahren und 4 Monaten auf 9 Jahre und 9 Monate reduziert. Die Strafzumessung ist im ersten Berufungsprozess in Bezug auf die Kostenaufteilung als besonders gewichtig be- zeichnet worden ist (HD S. 2804 E. 8.2.2.). Die Verurteilungen bleiben hingegen bestä- tigt. Die Freiheitsstrafe fällt rund 20% leichter aus als im Berufungsurteil vom 17. Novem- ber 2022 oder wie neu vom Oberstaatsanwalt (12 Jahre; S. 115) gefordert. Die Reduk- tion begründet sich teilweise aus der zusätzlichen Verletzung des Beschleunigungsge- bots, also einem neuen Umstand. Der Beschuldigte unterliegt, wenn die Anträge vom
21. August 2024 verglichen werden, nach wie vor überwiegend und die Freiheitsstrafe wird im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil (sechseinhalb Jahre) nach wie vor deutlich erhöht. Es erscheint insgesamt gerechtfertigt, dem Angeklagten nicht mehr ¾ (Fr. 4'500.00), sondern 10/16 (3'750.00) der Kosten von Fr. 6'000.00 des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen. D _________ bezahlt weiterhin 1/16 (Fr. 375.00), der Fiskus die verbleibenden 5/16 (Fr. 1'875.00).
- 41 -
E. 4.2.4 Es wäre gemäss obigen Ausführungen regelmässig gerechtfertigt, dem Angeklag- ten für das Berufungsverfahren nach einem kassatorischen Entscheid des Bundesge- richts keine Kosten für den zweiten Berufungsprozess aufzuerlegen. Der vorliegende Fall enthält jedoch die Besonderheit, dass der Berufungskläger erfolglos versucht, sich mit einem Geständnis eine andere Ausgangslage zu verschaffen. Die Berufungsver- handlung und das vorliegende Urteil haben somit nicht nur darauf abgezielt, fehlerhafte Verfahrenshandlungen zu wiederholen, sondern mussten sich mit einer zusätzlichen, neuen Thematik beschäftigen. Das Berufungsgericht hat sich mit einem neuen Beweis- mittel auseinandersetzen müssen und dieses mit anderen aktenkundigen Beweisen ab- geglichen. Dieses hat einen beachtlichen Teil des Aufwands verursacht. Dies rechtfertigt es, dem Beschuldigten ausnahmsweise auch im vorliegenden Prozess einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft hat, zusammengefasst, am 21. August 2024 eine Bestätigung der bisherigen Verurteilungen und eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren beantragt (S. 114 f.). Der Angeklagte fordert hingegen nicht nur eine sehr kurze Freiheitsstrafe, sondern will neu wegen schwerer Körperverletzung statt versuchter Tötung verurteilt werden (S. 136 ff.). Er beantragt eine Entschädigung wegen Überhaft, wobei er auf die Auszahlung verzichtet. Der Beschuldigte stellt schliesslich Anträge in Bezug auf das ein- gezogene Motorrad. Er begründet vor allem mit Hilfe des von ihm neu beigebrachten Geständnisses. Seine neuen Begehren in Bezug auf die Schuldsprüche und die Be- schlagnahmung werden jedoch abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Einzig seine Forderung auf Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots wird gutgeheis- sen. Die Freiheitsstrafe fällt rund 20% leichter aus als im Berufungsurteil vom 17. No- vember 2022 oder wie neu vom Oberstaatsanwalt gefordert. Die Reduktion begründet sich teilweise aus der zusätzlichen Verletzung des Beschleunigungsgebots, also einem neuen Umstand. Der Beschuldigte unterliegt, wenn die Anträge vom 21. August 2024 verglichen werden, nach wie vor überwiegend, allerdings werden weniger Begehren von ihm abgewiesen als im ersten Berufungsprozess, weil weniger Fragen offen sind. Das neu deponierte Geständnis, welchem das Gericht höchstens sehr zurückhaltend folgt, hat im vorliegenden Fall am meisten Aufwand verursacht. Die zweite Beschuldigte bildet in diesem Prozess nicht mehr Verfahrenspartei und spielt folglich bei der neuen Kosten- aufteilung keine Rolle. Der Angeklagte müsste, sofern es sich nicht um eine Rückwei- sung handelt, einen überwiegenden Anteil der Kosten übernehmen.
- 42 - Es rechtfertigt sich, zusammengefasst und unter Beachtung des Umstands, dass ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste (was gemäss obigen Ausfüh- rungen eigentlich nicht dem Beschuldigten anzulasten wäre), die Kosten des neuen Be- rufungsverfahrens zu ½ dem Beschuldigten und zu ½ dem Staat Wallis aufzuerlegen. Das Kantonsgericht konnte sich nur teilweise auf die Vorarbeiten stützen, weil der Be- schuldigte mit seinem Geständnis versucht hat, die wichtigste Verurteilung zu relativie- ren und die Sanktion deutlich herabzusetzen. Dies hat einen erheblichen Aufwand ver- ursacht und das Gericht gezwungen, die neuen Aussagen im Dossier zu prüfen. Der Fall hat erhebliche Konsequenzen für den Beschuldigten. Es erscheint unter Beachtung der Kriterien gemäss Erwägung 4.1.2 gerechtfertigt, die Gebühr auf Fr. 2'500.00 zu fixieren. Weitere Kosten für die Prozesse seit dem ersten Berufungsurteil gehen, unter Vorbehalt der bereits fixierten Kosten für die Haft- und Ausstandsverfahren, zulasten des Fiskus.
E. 4.3 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1’600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5’500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3’300.00, vor dem Kreisgericht Fr. 1100.00 bis Fr. 8'800.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1’100.00 bis Fr. 8’800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausseror- dentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi- gung ohne Sachurteil im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschä- digung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). Der amtliche Verteidiger ist als Teil der Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016 vom 5. Sep- tember 2017 E. 3.2). Die Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach bundesge- richtlicher Praxis zulässiger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer Honorarbe- messung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen als ein- heitliches Ganzes aufzufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Der Mindestansatz von rund Fr. 180.00 muss jedoch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichtsurteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2).
- 43 -
E. 4.4.1 Die Verteidigerin hat eine Kostenliste inkl. Details deponiert, woraus sie ein Hono- rar von Fr. 11'243.50 (zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 plus Auslagen von Fr. 184.50) geltend macht. Sie hat ab dem 13. Juni 2024 rund 51 Stunden für die zweite Berufungsverhandlung aufgewendet. Die Anwältin macht u.a. Auslagen für das Ausstandsverfahren (P2 24 47) geltend. Die- ses ist, nach dem Gesuchsrückzug, inkl. Kostenfolgen abgeschrieben worden. Die An- wältin kann folglich den damals entstandenen Zeitaufwand im vorliegenden Verfahren nicht erneut geltend machen (P2 24 47 S. 9). Das Gesuch wäre ferner sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht aussichtslos gewesen (vgl. die Stellungnahmen vom
24. Juni 2024 und vom 19. Juni 2024), weshalb die Anwältin dieses zu Recht zurückge- zogen hat. Der unnötige Aufwand für die entbehrlichen Tätigkeiten i.S. Ausstand vom
18. Juni 2024 bis zum 29. Juli 2024 ist aus diesen Gründen nicht zu entschädigen (SEITZ, Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, 2021, S. 38). Die Reisezeit zum Gefängnis Witzwil wird vollumfänglich akzeptiert, da die Anwältin am
8. August 2024 mangels sinnvoller Alternativen ein Auto benutzen musste. Die Zugfahrt ins Wallis und zurück ist hingegen nur hälftig (3:17 statt 6.33) anzurechnen, weil die Anwältin dafür die Bahn benutzt hat und die Zeit im Zug sinnvoll verwenden konnte. Die Reisezeit stellt ferner nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an den Anwalt wie die eigentliche Mandatsbetreuung (vgl. dazu Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010 vom
25. Mai 2011 E. 2.2, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4; Seitz, Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, 2021, S. 38). Der Fall wirft einige aussergewöhnliche Fragen auf. Das gilt aber nicht betreffend die rechtliche Würdigung der Gewalttat (vgl. 9. August 2024). Der angegebene Aufwand ist demzufolge (vgl. SEITZ, a.a.O., S. 38 mit Hinweis) auch in Bezug auf die Recherchezeit zu kürzen. Eine Fallabschlusspauschale von Fr. 400.00 (2 Stunden) kann nicht in Rechnung gestellt werden. Es ist zumindest teilweise nicht nachvollziehbar, warum die Anwältin mit der Mutter des Angeklagten per E-Mail oder per Telefon korrespondiert. Der Auflistung fehlt hingegen die investierte Zeit für die Hauptverhandlung von rund 2:15 Stunden.
- 44 - Der verbleibende Aufwand von rund 44 Stunden erscheint angemessen, zumal sich die Verteidigerin trotz Vorkenntnissen (sie hat die Angelegenheit nach dem ersten Beru- fungsurteil übernommen) in ein grösseres Dossier einarbeiten musste. Der Fall hat auch erhebliche Konsequenzen für ihren Klienten. Es erscheint folglich gerechtfertigt, der An- wältin inkl. Pauschale für die Auslage ein Honorar (inkl. MWST) von Fr. 8'800.00 zuzu- sprechen.
E. 4.4.2 Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Staat Wallis die ihm zugesprochene Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten und im Rahmen des Unterliegens aufgrund des Verfahrensausgangs zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. auch BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dies bedeutet, dass der Angeklagte 10/16 (erste Berufungsverhandlung) resp. ½ (zweite Berufungsverhandlung) des zweitinstanzlich zugesprochenen Honorars an seine Verteidiger zurückleisten muss
E. 4.4.3 Die Entschädigungen an den ehemaligen Verteidiger des Beschuldigten sind rechtskräftig und bereits ausbezahlt. Dies wird im vorliegenden Urteil so festgehalten, wobei derlei nichts an der Rückleistungspflicht des Angeklagten ändert, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wieder verbessern. Die Rückleistung der Entschädi- gung für das erste Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 9'855.30 beläuft sich aber nicht mehr auf ¾, sondern neu auf 10/16 oder Fr. 6'159.55.
Das Kantonsgericht beschliesst: Das Urteil vom 17. November 2022 ist wie folgt rechtskräftig: Feststellung (HD S. 2807) sowie die Erkenntnisse (HD S. 2808 ff.) 1, 2 (teilweise) 3-8, 9-11 (je teilweise), 12-14. Das Kantonsgericht erkennt 1. Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. 2. Die Mitteilung vom 30. August 2024 (S. 145 – S. 147) wird gemeinsam mit der da- rauf anschliessenden Stellungnahme des Oberstaatsanwalts vom 6. September 2024 (S. 148) aus den Akten gewiesen und in einem separaten, verschlossenen Umschlag aufbewahrt. 3. Das Berufungsurteil P1 21 129 vom 17. November 2022 wird wie folgt abgeändert: Ziffer 2 Abs.1 und Abs. 2 lauten neu wie folgt (vgl. Hervorhebungen):
- 45 - X _________ wird im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton du Valais, Office régional du Valais central, vom 16. März 2018 mit einer Freiheitstrafe von neun Jahren und neun Monaten sowie einer Geldstrafe von 355 Tagessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend Fr. 10'650.00, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgt unter Anrechnung der in diesem Verfahren vom
18. Februar bis 24. März, 5. Mai bis 27. Juni, 25. August bis 2. September 2016 und
6. Oktober bis 7. November 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 132 Tagen. Die seit dem 27. September 2023 andauernde Haft ist ebenso anzurech- nen. Ziffer. 9 wird vollumfänglich bestätigt. Ziffer. 10 lautet neu (vgl. Hervorhebungen): Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens betragen Fr. 6'000.00. X _________ be- zahlt 10/16 (3'750.00), D _________ weiterhin 1/16 (Fr. 375.00) und der Fiskus die verbleibenden 5/16 (Fr. 1'875.00). Ziffer 11 lautet neu (vgl. Hervorhebungen): Der Staat Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 für den erstinstanzlichen Prozess. Die rechtskräftig fixierten Entschädigungen an Rechtsanwalt Fernando Willisch sind mittlerweile überwiesen worden. X _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigun- gen von Fr. 4’166.00 und neu Fr. 6'159.55 (10/16 von Fr. 9’855.30), zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens betragen Fr. 2'500.00. X _________ bezahlt davon ½ (Fr. 1'250.00) und der Fiskus ½ (Fr. 1'250.00). 5. Die weiteren Kosten für die Prozesse seit dem ersten Berufungsurteil gehen, unter Vorbehalt der bereits fixierten Kosten für die Haft- und Ausstandsverfahren, zulas- ten des Fiskus. 6. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin Lea Leiser für das zweite Berufungsver- fahren ein Anwaltshonorar von Fr. 8'800.00. X _________ hat dem Staat Wallis ½ dieser Entschädigung, Fr. 4'400.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. 7. Weitere Anträge werden, sofern darauf einzutreten ist, abgewiesen. Sitten, 7. Oktober 2024
E. 9 (27/3), 3 (9/3) und 6 (18/3) Monate. Die Aufrechnung für die vier Raserfahrten läge mithin bei 38 Monaten oder 3 Jahren und 2 Monate. Die Einsatzstrafe könnte wegen der vier Raserfahrten bei einer vorliegenden Gesamt- betrachtung durchaus um drei Jahre und zwei Monate asperiert werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P1 24 72
URTEIL VOM 7. OKTOBER 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Jérôme Emonet, Kantonsrichter, Raphaelle Favre-Schnyder, Ersatzrichterin und Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, ver- treten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Berufungsklägerin
gegen
X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser, Bielstrasse 8, 4502 Solothurn
(Versuchte Tötung/Drohung/SVG-und BetmG-Widerhandlungen) Neubeurteilung nach dem Bundesgerichtsurteil 7B_696/2023 vom 13. Mai 2024.
- 2 - Verfahren Die Aktenstellen werden nachfolgend wie folgt zitiert:
Gerichtsakten P1 24 72 (S.) Gerichtsakten P1 21 129 (HD S.) Akten Bundesgericht (BG S.) Weitere Dossiers (Dossiernummer S.)
A. Das Kantonsgericht fällte am 17. November 2022 folgendes Urteil (P1 21 129 S. 2808 ff.): Das Kantonsgericht stellt fest: Folgende Ziffern des Urteils vom 22. Juni 2020 sind somit unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen: Ziff. 1.1-1.2.7 (Diverse Einstellungen i.S. Beschuldigter), Ziff. 2 (Diverse Freisprüche i.S. Beschuldigter), Ziff. 3.2-3.4; 3.6-3.13 (Diverse Verur- teilungen i.S. Beschuldigter), Ziff. 6.2-6.3 (Diverse Freisprüche i.S. Beschuldigte), Ziff. 9.2-9.3 und 9.5 (Einziehungen resp. Rückgaben an die Beschuldigten) und Ziff. 19 (Entschädigung Rechtsanwältin Beschuldigte). Das Kantonsgericht erkennt: 1. X _________ wird zusätzlich zu den Ziff. 3.2-3.4 und 3.6-3.13 gemäss Kreisgerichts- urteil vom 22. April 2021 wie folgt verurteilt: - Der versuchten Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB sowie des Hausfriedens- bruchs nach Art. 186 StGB, begangen am 5. Mai 2016 zum Nachteil von A _________; - der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen am 24./26. Februar 2016 z.N. von A _________; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG, begangen am 5. Mai 2016, am 25. August 2016 und vom 1. März bis 25. Oktober 2018. 2. X _________ wird im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton du Valais, Office régional du Valais central, vom 16. März 2018 mit einer Freiheitstrafe von zwölf Jahren und vier Monaten sowie einer Geldstrafe von 355 Tagessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend Fr. 10'650.00, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgt unter Anrechnung der in diesem Verfahren vom
18. Februar bis 24. März, 5. Mai bis 27. Juni, 25. August bis 2. September 2016 und
6. Oktober bis 7. November 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 132 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe wird mit einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben.
- 3 - 3. […] 6. Über die beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Vermögenswerte wird, soweit nicht bereits rechtskräftig beurteilt, wie folgt verfügt: - Das Motorrad Suzuki GSR750A samt annulliertem Fahrzeugausweis, zwei Fahr- zeugschlüsseln, sowie Originalmaterial (DB-Killer Skorpion, Auspuffendtopf, Sei- tenspiegel, Heck, Relais und Seitenblinker) wird eingezogen und ist zu verwerten. Der Erlös ist an die X _________ auferlegten Verfahrenskosten anzurechnen. Ein allfälliger Restbetrag ist B _________, herauszugeben (Art. 90a Abs. 1 und 2 SVG). - Die bei X _________ sichergestellten Fr. 1’750.00 und Euro 235.00, umgerechnet Fr. 256.15 (Kurs von 1.09), werden zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrens- kosten verwendet. - Die Betäubungsmittel und die beschlagnahmten Gegenstände, welche zum Kon- sum, zur Herstellung oder Lagerung von Betäubungsmitteln gedient haben (vgl. E. 7.4), werden eingezogen und vernichtet. 7. X _________ bezahlt A _________ eine Genugtuung von Fr. 15'000.00. 8. X _________ bezahlt C _________ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00. 9. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 37'968.20 werden im Betrag von Fr. 29'779.35 X _________, im Betrag von Fr. 1'150.00 D _________, unter solidari- scher Haftung von X _________, und im Betrag von Fr. 7'038.85 dem Staat Wallis auferlegt. Die X _________ auferlegten Verfahrenskosten (Fr. 29'779.35) setzen sich aus einem Verfahrenskostenanteil der Staatsanwaltschaft von Fr. 23'671.35 und einem Verfah- renskostenanteil des Kreisgerichts von Fr. 6'108.00 zusammen. Die Anrechnung des Verwertungserlöses des Motorrads Suzuki GSR750A und der si- chergestellten Fr. 1'750.00 und Euro 235.00 bzw. Fr. 256.15 an die X _________ auf- erlegten Verfahrenskosten erfolgen im Umfang von 5/6 für den Verfahrenskostenanteil der Staatsanwaltschaft (Fr. 23'671.35) und im Umfang von 1/6 für den Verfahrenskos- tenanteil des Kreisgerichts (Fr. 6'108.00). D _________ hat für ihren Verfahrenskostenanteil der Staatsanwaltschaft Fr. 850.00 und dem Kreisgericht Fr. 300.00 zu bezahlen.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 6'000.00. X _________ bezahlt da- von ¾, d.h. Fr. 4'500.00, D _________ Fr. 375.00 und der Fiskus Fr. 1’125.00.
- 4 -
11. Der Staat Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 für den erstinstanzlichen Prozess. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Fernando Willisch als amtlichem und notwendi- gem Verteidiger von X _________ eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 für das erstin- stanzliche Verfahren. X _________ hat dem Staat Wallis diese Entschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens für die amtliche und notwendige Verteidigung im Umfang von 5/6, ausmachend Fr. 4’166.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Staat bezahlt Rechtsanwalt Fernando Willisch als amtlichem und notwendigem Verteidiger von X _________ eine Entschädigung von Fr. 9’855.30 für den Berufungs- prozess. X _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung des zweitinstanzlichen Verfahrens für die amtliche und notwendige Verteidigung im Umfang von 3/4, ausma- chend Fr. 7'391.50, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben.
12. Der Staat Wallis bezahlt D _________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'600.00 für den erstinstanzlichen Prozess. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin Katja V. Schwery Fux als amtlicher und not- wendiger Verteidigerin von D _________ eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 für das erstinstanzliche Verfahren. D _________ hat dem Staat Wallis diese Entschädigung für die amtliche und notwendige Verteidigung im Umfang von 1/6, ausmachend Fr. 666.00, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin Katja V. Schwery Fux als amtlicher und not- wendiger Verteidigerin von D _________ eine Entschädigung von Fr. 8’869.20 für den Berufungsprozess. D _________ hat dem Staat Wallis diese Entschädigung für die amtliche und notwendige Verteidigung im Umfang von 1/16, ausmachend Fr. 554.35.00, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
13. X _________ bezahlt A _________ eine Parteientschädigung von Fr. 9'500.00 für den erstinstanzlichen Prozess und Fr. 6'000.00 für das zweitinstanzliche Verfahren.
14. X _________ bezahlt C _________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.00 für den erstinstanzlichen Prozess und Fr. 3'500.00 für das zweitinstanzliche Verfahren. B. X _________ focht dieses Urteil am 3. Januar 2023 beim Bundesgericht an. C. Das Kantonsgericht erliess am 23. September 2022 einen internationalen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer (P2 22 48 S. 18 ff.). Letzterer wurde am 27. September 2023 in Spanien festgenommen und befand sich seither dort in Ausschaffungshaft. Die
- 5 - Überweisung erfolgte am 17. April 2024 (HD S. 2856). Der Angeklagte ist seither in der Schweiz inhaftiert. D. Das Bundesgericht hob das Kantonsgerichtsurteil mit dem Bundesgerichtsurteil 7B_696/2023 vom 13. Mai 2024 auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung ans Kantonsgericht zurück (S. 1 ff.). Der Beschuldigte forderte am 3. Juni 2024 eine mündliche Berufungsverhandlung (S. 21), worauf das Gericht den Termin nach Rücksprache mit den Anwälten am 12. Juni auf den 21. August 2024 festsetzte (S. 27). E. Der Beschuldigte forderte am 18. Juni 2024 (S. 29) den Ausstand der Kantonsrichter und präzisierte dies am 21. Juni 2024 (S. 33). Der Präsident bezog am 24. Juni 2024 dazu Stellung (S. 36 f.). Der Beschuldigte zog das Gesuch am 8. Juli 2024 wiederum zurück (Dossier P2 24 47). F. Der Präsident edierte am 5. und 9. August 2024 Akten (S. 48 ff.) und forderte nach deren Durchsicht am 16. August 2024 Informationen bei zwei Privatklägern ein (S. 66 ff.). G. Die Berufungsverhandlung fand am 21. August 2024 statt (S. 95 ff.). Die Parteien stellten folgende Anträge: Staatsanwaltschaft (S. 114 f.): 1. Es ist festzustellen, dass das Urteil des Kantonsgerichtes vom 17. November 2022 mit Aus- nahme des Strafmasses in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Eventualiter ist X _________ zusätzlich zu den Ziff. 3.2 bis 3.4 und 3.6 bis 3.16 des Kreis- gerichtes Oberwallis vom 22. April 2021 der versuchten Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), begangen am 05. Mai 2016 zum Nachteil von A _________, der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), begangen am 24./26. Februar 2016 z.N. von A _________ sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG), begangen am 05. Mai 2016, am 25. August 2018 und vom 01. bis 25. März 2018, zu verurteilen. 3. X _________ wird im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton du Valais, Office régional du Valais central, vom 26. März 2018, sowie im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Amt der Region Oberwallis, vom 08. März 2022, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren sowie einer Geldstrafe von 355 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachen CHF 10’650.00, verurteilt.
- 6 - 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jah- ren. 5. Die ausgestandene Untersuchungshaft wird angerechnet. 6. Die beschlagnahmten Geldbeträge werden zu Gunsten des Staates eingezogen. 7. Die beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und soweit möglich verwertet. Der Erlös ist an die auferlegten Verfahrenskosten anzurechnen. 8. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezo- gen und vernichtet. 9. Sowohl die Kosten des erstinstanzlichen wie auch die Kosten des Berufungsverfahrens sind X _________ aufzuerlegen, sofern sie nicht D _________ auferlegt wurden.
10. X _________ wird für die neuerliche Berufungsverhandlung keine Parteientschädigungen gewährt.
11. Das Urteil des Kreisgerichtes Oberwallis vom 22. April 2022 ist ansonsten zu bestätigen. Beschuldigter (S. 136 ff.): 1. In Abänderung von Ziff. 1 des Urteils vom 17. November 2022 sei X _________ wegen schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB begangen am 5. Mai 2016 zum Nachteil von A _________ zu verurteilen. 2. Des Weiteren sei X _________ wie folgt zu verurteilen beziehungsweise die Rechtskraft der folgenden Verurteilungen festzustellen:
a. wegen Drohung begangen am 24./26. Februar 2016 z.N. von A _________;
b. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen am
5. Mai 2016, am 25. August 2016 und vom 1. März bis 25. Oktober 2018;
c. wegen einfacher Körperverletzung begangen am 7. Dezember 2014 z.N. von C _________;
d. wegen Diebstahls begangen am 6. November 2015 z.N. der Gemeinde E _________;
e. wegen mehrfacher Sachbeschädigung begangen am 6. November 2015 z.N. der Ge- meinde E _________ und am 3./4. Dezember 2016 z.N. der Schreinerei F _________ AG;
- 7 - f. wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs begangen am 6. November 2015 z.N. der Ge- meinde E _________, am 5. Mai 2016 z.N. von A _________ und am 3./4. Dezember 2016 z.N. der Schreinerei F _________ AG;
g. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte begangen am 7. Dezember 2014;
h. wegen grober und qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung mehrfach begangen am
7. Oktober 2014, 18., 20. und 24. Juli sowie 29. August 2015; i. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand begangen am 7. Dezember 2014; j. wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch begangen am 3./4. Dezember 2016;
k. wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung und des ohne Haftpflichtversicherungen begangen am 6., 18., 20., 24. und 25. Juli, 29. August,
16. September, 6. und 8. November 2015 sowie 3./4. Dezember 2016; l. wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern begangen am 6., 18., 20.,
24. und 25. Juli, 29. August und 8. November 2015;
m. wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern begangen am 12. Februar 2016. 3. X _________ sei im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe zum Urteil vom 16. März 2018 mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 355 Tagessätzen zu CHF 10.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. 4. Die vom 18. Februar bis 24. März, 5. Mai bis 27. Juni, 25. August bis 2. September 2016 und 6. Oktober bis 7. November 2017 ausgestandene Untersuchungshaft sowie die seit dem
27. September 2023 bestehende Auslieferungs- sowie Sicherheitshaft und vorzeitige Straf- vollzug seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. X _________ sei für die Überhaft zu entschädigen. Auf die Ausrichtung der Entschädigung sei zu verzichten beziehungsweise diese sei stattdessen mit den Verfahrenskosten zu ver- rechnen oder direkt A _________ an die Genugtuung auszubezahlen. 6. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. 7. X _________ sei zu verpflichten A _________ eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zu be- zahlen. 8. Es sei festzustellen, dass X _________ die Genugtuung an C _________ in Höhe von CHF 1'000.00 bereits bezahlt hat.
- 8 - 9. Hinsichtlich des Motorrad Suzuki GSR750A samt annulliertem Fahrzeugausweis, zwei Fahr- zeugschlüsseln sowie Originalmaterial (DB-Killer Skorpion, Auspuffendtopf, Seitenspiegel, Heck, Relais und Seitenblinker) sei B _________ das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Übrigen wird das Schicksal über die beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Vermögenswerte ins Ermessen des Gerichts gestellt.
10. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin sei in Höhe der eingereichten Kostennote festzusetzen und endgültig vom Staat zu tragen.
11. Die Kosten der beiden Verfahren vor dem Kantonsgericht seien anteilsmässig vom Staat und von X _________ zu tragen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündigung (S. 98). H. Das Kantonsgericht erhielt am 30. August 2024 eine Mitteilung der Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug (S. 145 ff.). Es übermittelte diese am 4. September 2024 inkl. einer Frist von fünf Tagen dem Oberstaatsanwalt und dem Beschuldigten zur Stel- lungnahme (S. 144). Der Oberstaatsanwalt antwortete am 6. September 2024 (S. 148). Der Beschuldigte forderte am 10. September 2024 die Entfernung der Mitteilung und der Folgeschreiben aus den Akten, sofern nicht eine neue Parteiverhandlung aufgenommen werde (S. 151). Das Kantonsgericht beschied am 11. September 2024, darüber spätes- tens im Berufungsurteil zu entscheiden (S. 153). Erwägungen
1. Formelles 1.1 Das Kantonsgericht hat die Eintretensvoraussetzungen im Urteil vom 17. November 2022 dargelegt (HD S. 2733 ff. E. 1). Es kann darauf verwiesen werden. 1.2 Das Bundesgericht hat das Kantonsgerichtsurteil vom 17. November 2022 am
13. Mai 2024 aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 1.2.1 Das Kantonsgericht darf sich von Rechts wegen nur mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht aufgehoben hat, wenn dieses eine Beschwerde gutheisst und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückweist. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht regelmässig mit seinem Rückweisungsentscheid formell das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Nicht das Dispositiv, sondern die materielle Trag- weite des bundesgerichtlichen Entscheids, ist massgebend. Das neue Urteil der kanto- nalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren
- 9 - wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig erscheint, um den verbindli- chen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 1.2.2 Das Berufungsverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Im Berufungsverfahren sind die Beweisanträge bereits in der Berufungserklärung anzuge- ben (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Das Berufungsgericht muss die Parteien daher nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern (Bundesgerichtsurteile 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2; 6B_1196/2013 vom 22. Dezember 2014 E. 1.6; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.4.3 mit Hinweisen auf die Lehre). Das Kantons- gericht muss die Parteien nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht explizit zur Hinterlegung von Beweismittelbegehren einladen (BGE 143 IV 214 E. 5.4 S. 223 f.). Neue Beweisanträge, welche keine Noven betreffen und auch nicht durch den bundes- gerichtlichen Rückweisungsentscheid veranlasst werden, müssen im ersten Berufungs- verfahren gestellt werden (Bundesgerichtsurteil 6B_591/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1). Den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien ist es - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - aufgrund der Bindungswirkung verwehrt, der Überprü- fung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrück- lich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Bundesgerichts- urteil 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2). Das Bundesgericht schliesst gemäss einer Rechtsprechung aus dem Jahr 2019 Noven wegen der grundsätzlichen Bindungs- wirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids aus (Bundesgerichtsurteil 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E 1.2; vgl. dazu Bezug nehmend das Urteil des Zürcher Obergerichts SB180050 vom 26. Juni 2020 E. 3.4 und das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 18 347 vom 7. Mai 2019 E. 3). Das Bundesgericht statuiert hinge- gen in anderen Entscheiden, zulässige Noven zu beachten (Bundesgerichtsurteil 6B_451/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.2). 1.2.3 Rügen, die gegen das erste kantonale Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben zumutbar war, können gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr deponiert werden (Bundesgerichtsurteile 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2; 6P.176/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3, nicht publiziert in BGE 133 IV 21 E. 3; BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteil des Zürcher Obergerichts SB160511 vom 10. Juli 2017).
- 10 - 1.2.4 Die nachträglich deponierte Mitteilung der Dienststelle für Straf- und Massnah- menvollzug wird aus den Akten gewiesen, da der Sachverhalt auch ohne dieses Doku- ment hinreichend abgeklärt ist. Auch die Stellungnahme des Oberstaatsanwalts wird demzufolge entfernt. Die Urkunden werden in einem separaten und verschlossenen Um- schlag aufbewahrt. 1.3 1.3.1 Das Bundesgericht hat am 13. Mai 2024 im konkreten Fall, soweit vorliegend noch relevant, Folgendes ausgeführt (S. 9 ff.; Hervorhebung durch das Kantonsgericht):
3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Bemessung der Strafe für die vier Raserfahrten im Sommer 2015. […] Die zuvor festgelegte Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von sieben Jahren und zwei Monaten erhöht sie um insgesamt fünf Jahre und zwei Monate, wobei sie die hypothetischen Sanktionen für die Raserfahrten aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots um 20 % sowie wegen des Asperationsprinzips pro Vorfall um jeweils sechs Monate reduziert. Diese (hy- pothetischen) Zusatzstrafen begründet die Vorinstanz indes nicht näher, wenn sie von einer aus- serordentlich hohen objektiven und subjektiven Tatschwere ausgeht. Hinzu kommt, dass sie - erneut ohne nähere Begründung - namentlich für die Fahrten vom
18. und 20. Juli 2015 sowie vom 29. August 2015 einen verhältnismässig grossen Teil der zu- sätzlichen Einzelstrafen an die Einsatzstrafe anrechnet. In diesem Zusammenhang weist der Be- schwerdeführer zu Recht auch auf den Umstand hin, dass die Erstinstanz für die vier Raserfahr- ten (und eine andere Fahrt vom 7. Oktober 2014) global noch eine Freiheitsstrafe von 22 Mona- ten bzw., in Anwendung des Asperationsprinzips, 18 Monaten ausgefällt hatte. Jedenfalls müsste die Vorinstanz bei der Asperation insbesondere berücksichtigen, dass die Vorfälle teilweise nahe bei einander liegen und dasselbe Rechtsgut betreffen. Damit widerspricht die Gesamtstrafenbil- dung der Vorinstanz den Vorgaben von Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Strafzumessung rügt, weicht er vom vorinstanzlich festgestellten, für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt ab, ohne im Einzelnen Willkür darzutun.
4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist das angefochtene Urteil aufzuheben und zur neuen Bildung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
- 11 - 1.3.2 Das Urteil vom 17. November 2022 ist somit wie folgt rechtskräftig: Feststellungen zur Rechtskraft des Kreisgerichtsurteils (HD S. 2807) sowie folgende Erkenntnisse (HD S. 2808 ff.) 1, 2 (teilweise), 3-8, 9-11 (teilweise), 12-14. Das Kantonsgericht tritt auf die in der zweiten Berufungsverhandlung neu deponierten Anträge Ziff. 3 und 9 des Beschuldigten nicht ein.
2. Verwertung und Würdigung des Geständnisses Der Beschuldigte ist wegen versuchter Tötung verurteilt worden, was vom Bundesgericht bestätigt worden ist. Der Beschuldigte hat am 7. August 2024 ein Geständnis angekün- digt (S. 51). Er nutzt dieses auch dazu, das subjektive Tatbestandselement der Verurtei- lung wegen versuchter Tötung und die verwendete Tatwaffe in Frage zu stellen (S. 119 ff.). Das Gericht hat folglich zu prüfen, ob es trotz Bindungswirkung nach dem Geständ- nis auf diese Verurteilung zurückzukommen hat: 2.1 Der Beschuldigte hat vor Bundesgericht die Tatbegehung für das Gewaltdelikt be- stritten. Das Bundesgericht hat die Verurteilung bestätigt (S. 9). Das Kantonsgericht ist an die Beurteilung des Bundesgerichts gebunden und hat sich nicht mehr mit dem ent- sprechenden Schuldspruch auseinanderzusetzen. 2.2 Das Bundesgericht postuliert in anderen Fällen, die Bindungswirkung von bundes- gerichtlichen Rückweisungsentscheiden entfalle bei zulässigen Noven. Das Kantonsge- richt hätte diesfalls in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwiefern das Geständnis ein zu- lässiges Novum darstellt. Der hier anwendbare Begriff zulässiges Novum müsste vorab konkretisiert werden (Ur- teil des Zürcher Obergerichts SB180050 vom 26. Juni 2020 E. 3.4). Das Kantonsgericht beachtet dazu Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Geständnissen als No- ven im Revisionsverfahren per Analogie (vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1). Eine Zusammenfassung verschiedener Lehr- meinungen zu Geständnissen als Revisionsgrund findet sich im BVGE 2013/22 E. 9.2.3: Ein Geständnis, welches letztlich zur Relativierung der bereits vorliegenden Verurteilung führt, wird darin nicht thematisiert. Diverse angeführte Doktrin vertrete den Standpunkt, Geständnisse bildeten keinen Revisionsgrund. Ricklin nenne das Geständnis als Revi- sionsgrund, wenn es zulasten des freigesprochenen Täters ausgesprochen werde. Das Bundesstrafgericht erwägt in einem neuen Entscheid, ein Geständnis könne Revisions- grund bilden, wenn der Beschuldigte die Aussage bis anhin verweigert habe und später aussagen wolle (Urteil des Bundesstrafgerichts CR.2023.15 vom 21. Mai 2024 E. 6.2).
- 12 - Auch die aktuelle Auflage des Basler Kommentars postuliert, ein Revisionsgrund könne vorliegen, wenn sich eine Person, die bisher die Aussage verweigert hatte, einverneh- men lassen wolle (HEER / COVACI, Basler Kommentar, 3. A., N. 58 zu Art. 410 StPO). Ein nach rechtskräftiger Verurteilung abgelegtes Geständnis kann gemäss einer ande- ren aktuellen Doktrin nicht als Umstand gewürdigt werden, welcher einen Revisions- grund liefert, da er sich nach der Urteilsfällung verwirklicht hat (FINGERHUTH, in: DO- NATSCH / LIEBER /SUMMERS /WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 54a zu Art. 410 StPO). Der vorliegende Fall umfasst die Besonderheit, dass der anwaltlich verbeiständete Be- schuldigte in Bezug auf die Gewalthandlung jahrelang permanent seine Teilnahme an der Gewalthandlung bestritten hat. Er hat sich somit nicht nur auf sein Aussageverwei- gerungsrecht berufen, sondern sogar versucht, weitere Personen als mögliche Täter an- zuführen (HD S. 2779 E. 4.4.10.4). Er ist aufgrund anderer Beweise und Indizien trotz- dem verurteilt worden, was das Bundesgericht letztlich bestätigt hat. Das Geständnis wäre unter diesen Umständen in Bezug auf den Schuldspruch wegen der Gewalthand- lung nach der Rückweisung kein zulässiges Novum. Dieses Fehlen eines zulässigen Novums bildet den zweiten Grund, warum das Kantons- gericht die Verurteilung wegen der versuchten Tötung nicht neu zu prüfen hat. 2.3 Das Kantonsgericht hätte schliesslich, sofern das Geständnis (in Bezug auf die Ver- urteilung) ein zulässiges Novum bildet, zu dessen Glaubwürdigkeit Folgendes zu ergän- zen: 2.3.1 Das Kantonsgericht hat das Verhalten des Beschuldigten während der Strafver- folgung bereits in der Erwägung 3.1 des Urteils vom 17. November 2022 (HD S. 2738 f.) beschrieben und auf Folgendes geschlossen (HD S. 2739): Das Verhalten des Angeklagten gegenüber Strafuntersuchungsbehörden ist bemerkenswert feindselig, dreist und uneinsichtig. Die Aussagen sind wiederholt wechselhaft und somit vorsichtig zu prüfen. Der Beschuldigte hat im laufenden Strafprozess wiederholt Aussagen angepasst, sobald die Beweislage erdrückend gewesen ist (vgl. z.B. das Aussageverhalten in Bezug auf die Raserdelikte [HD S. 224, HD S. 351 ff. und HD 464]). Er führt je nach Prozessverlauf aktenwidrige Behauptungen ins Feld (HD S. 2760 E. 4.3.5.2).
- 13 - Der Angeklagte hat ferner gemeinsam mit seiner damaligen Freundin versucht, das Fehl- verhalten bei einem Betäubungsmitteldelikt dieser zuzuschieben, um sich selbst zu ent- lasten (vgl. HD S. 2739 E. 3.2). Seine Partnerin lügt wiederholt für ihn (HD S. 2761 E. 4.3.6). Der Berufungskläger hat das Aussageverhalten im Betäubungsmittelfall Arbaz nach ei- ner Besprechung mit seinem Kollegen angepasst (vgl. HD S. 2740 E. 3.3). Alleine solche Verhaltensweisen, auch wenn sie zeitlich zurückliegen, mahnen das Ge- richt zu einer vorsichtigen Würdigung der Aussagen des Beschuldigten. Der Angeklagte ist im Stande, taktisch auszusagen und dabei sogar mit Dritthilfe Lügengebilde zu kon- struieren. Das Kantonsgericht prüft nachfolgend, inwiefern sich dieses Verhalten seit der ersten Berufungsverhandlung geändert hat und ob seither neue Schutzbehauptungen vorliegen. 2.3.2 Der Beschuldigte hat kurz nach der ersten Berufungsverhandlung seine Kinder von der Schule abgemeldet und ist in Richtung Spanien geflohen. Er behauptet am
19. April 2024 «wie das bereits protokolliert gewesen ist, waren wir bereits vor der Beru- fungsverhandlung in Spanien» «es war geplant, nach der Verhandlung zurückzugehen» (P2 22 48 S. 224). Der Angeklagte hatte allerdings noch in der Hauptverhandlung die Aussage seiner Partnerin bestätigt, Spanien sei nur ein Ferienziel (HD S. 2632: «im Sommer für zwei Wochen in Spanien, zusammen mit dem Beschuldigten») oder man befinde sich nur sporadisch dort (HD S. 2633 «im Sommer waren wir ab und zu dort unten») oder das Ehepaar wolle wieder zusammenziehen (HD S. 2633 «ja, wir sind auf Wohnungssuche»). Spanien sei der «Ferienbezugsort Nr. 1» (HD S. 2636). Ein regel- mässiger Spanienaufenthalt, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen, ist somit im ersten Berufungsprozess nicht protokolliert gewesen. Der Angeklagte argumentiert am 29. April 2024, auf Geheiss seines damaligen Verteidi- gers möglichst wenig über Spanien erzählt zu haben, um eine drohende Sicherheitshaft zu umgehen (P2 24 38 S. 4 und S. 5). Sein damaliger Verteidiger habe ihm geraten, zumindest die Papiere sicherheitshalber bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu belassen, um keinen Grund für die Sicherheitshaft zu liefern (P2 24 38 S. 9). Das Geständnis vom 21. August 2024 enthält die Passage, die Familie sei bereits im Januar 2019 nach Spanien gezogen und habe dort begonnen, ein Leben auf- zubauen (S. 110). Die Familie habe sich «über die letzten Jahre in Spanien ein Leben aufgebaut. […] Klar, wenn man wählen kann zwischen in einem Studio wohnen und dafür
- 14 - Miete bezahlen oder mietfrei in einem Haus mit Garten und Pool, dann wählt man si- cherlich das Haus» (P2 24 38 S. 11). Das Kantonsgericht stellt fest, dass der Beschul- digte auch in Bezug auf seinen Aufenthalt in Spanien gegenüber den Strafverfolgungs- behörden, namentlich das Berufungsgericht im ersten Prozess, mehrfach die Unwahr- heit erzählt hat, weil er sich daraus einen Vorteil versprochen hat. Es gebe für «Ferien», gemäss Rechtfertigung vom 29. April 2024, keine zeitliche Be- grenzung (P2 24 38 S. 8). Der Angeklagte deutet somit frühere Aussagen um, damit er nicht einer Lüge bezichtigt wird. 2.3.3 Der sowohl in Spanien wie in der Schweiz anwaltlich vertretene Angeklagte hat vom Haftbefehl frühzeitig gewusst und ist trotzdem nicht in die Schweiz zurückgekehrt. Er behauptet am 19. April 2024, er sei davon ausgegangen, er werde nicht verhaftet, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliege (P2 22 48 S. 223). Der Beschuldigte behaup- tet weiter, er habe sich einer Auslieferung widersetzt, weil er darauf spekuliert habe, in Spanien wieder freigelassen zu werden (P2 24 38 S. 7 f.). Ein sowohl in der Schweiz wie in Spanien anwaltlich vertretener Beschuldigter muss sehr wohl die Ernsthaftigkeit eines internationalen Haftbefehls erkennen und bei einer Verhaftung mit einer Auslieferung rechnen. Er hat demnach auch nach seiner Verhaftung keinerlei Bereitschaft aufgezeigt, zu kooperieren und versucht dies nun, auch mit Hinweisen auf eine fehlerhafte Auskunft seiner Anwälte, zu rechtfertigen. 2.3.4 Der Beschuldigte hat am 18. Juni 2024 ein Ausstandsgesuch gegenüber dem Ge- richtshof deponiert (Dossier P2 24 47). Er hat dabei u.a. ein Telefonat zwischen ihm selbst und dem Präsidenten nach der ersten Berufungsverhandlung thematisiert und den Richter kritisiert (S. 29 f.). Er hat diesbezüglich verschwiegen, dass er selbst den über- raschten Präsidenten fernmündlich kontaktiert hatte und dazu keinerlei Initiative des un- terzeichneten Präsidenten vorgelegen hatte. Der Angeklagte war, was aus dem Gesuch auch nicht hervorgeht, zu diesem Zeitpunkt über den Haftbefehl orientiert gewesen. Die Erklärung des Präsidenten, er wolle nicht mit dem Beschuldigten reden und empfehle ihm, über seinen Anwalt Ersatzmassnahmen auszuhandeln, bleibt im Ausstandsgesuch unerwähnt. Der Angeklagte hat in der Rechtsschrift auch verschwiegen, dass Richter und Anwalt später sogar eine Kaution von Fr. 50'000.00 verhandelt hatten, die der An- geklagte aber nicht bezahlen wollte oder konnte (P2 24 38 S. 10). Er hatte derlei aber im parallel geführten Haftprüfungsverfahren, in Anwesenheit seiner Verteidigerin, bereits am 19. April 2024 angegeben resp. am 29. April 2024 handschriftlich bestätigt (P2 22 48 S. 225 und P2 24 38 S. 10). Trotzdem ist davon im Ausstandsgesuch keine Rede. Es ist der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass dem unterzeichneten Präsidenten
- 15 - der Berufungsinstanz damals nicht bekannt gewesen war, was der Beschuldigte seinem Abteilungskollegen, welcher in getrennten Verfahren für die Haft zuständig gewesen war, schriftlich und mündlich in den Dossiers P2 24 38 und P2 22 48 vorgetragen hatte. Der Präsident hätte sonst in den obgenannten Stellungnahmen noch substantiierter darge- legt, warum das Ausstandsgesuch auf einen falschen Sachverhalt gründet. Eine maliziöse Äusserung des Präsidenten, wie der Beschuldigte im Ausstandsgesuch behauptet, ist während des Telefonats ebenso nicht gefallen. Der damalige Verteidiger hätte sonst seinerseits ein Ausstandsgesuch deponiert oder auf Verhandlungen für Er- satzmassnahmen mit dem Kantonsrichter verzichtet. Der Angeklagte verneint eine bös- willige oder mutwillige Bemerkung des Richters in der zweiten Berufungsverhandlung selbst (S. 104) und hat derlei auch am 19. April 2024 nicht dargelegt (P2 22 48 S. 225). Der Angeklagte behauptet am 19. April 2024 der Richter habe ihn fernmündlich aufge- fordert, zu bleiben, wo er sei (P2 22 48 S. 225). Er gibt am 21. August 2024 an, der Richter habe ihm geraten, seinen Aufenthalt zu geniessen, wobei er sich an den Wortlaut nicht mehr erinnern könne. Letzteres habe ihn zur Annahme verleitet, er solle bleiben, wo er sei (S. 104). Ein Kantonsrichter, der einen internationalen Haftbefehl ausstellt, wird gegenüber der gesuchten Person nicht solcherlei Empfehlungen (der Flüchtende solle die Zeit in Spanien geniessen) abgeben. Die Verteidigerin hat das Ausstandsgesuch Anfang Juli 2024 (der entsprechende Brief vom 21. Juni 2024 enthält eine Falschdatie- rung [P2 24 47 S. 6]) im Übrigen von sich aus zurückgezogen. Der Beschuldigte führt somit erneut unwahre Darstellungen auf, um einerseits ein Aus- standsgesuch zu motivieren und andererseits zu rechtfertigen, warum er trotz Kenntnis des internationalen Haftbefehls in Spanien geblieben ist. 2.3.5 Der Beschuldigte behauptet am 29. April 2024 gegenüber dem Kantonsgericht: «Gegen den Grossteil der Delikte wurde keine Beschwerde eingereicht, wodurch diese mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sind. Bei einigen davon ist die Probezeit bereits verstrichen, sämtliche Bussen und Schadenersatzforderungen wurden bezahlt»; P2 24 38 S. 3). Der Präsident hat diese Behauptung teilweise geprüft und die beiden Anwälte der zwei am stärksten betroffenen Privatkläger angefragt, ob ihre Klienten tatsächlich entschädigt worden seien (S. 66). Sowohl A _________ wie auch C _________ haben geantwortet, keinerlei Schadenersatzzahlungen erhalten zu haben (S. 82 ff.). Die Ver- teidigung des Berufungsklägers hat ausserdem am 8. Juli 2024 gegen einen Zahlungs- befehl von C _________, gestützt auf ein in dieser Hinsicht rechtskräftiges Urteil,
- 16 - Rechtsvorschlag erhoben (S. 85). Die in der neuen Berufungsverhandlung belegte Ge- nugtuungszahlung an eines der beiden Opfer von Fr. 1'000.00 (S. 99) ist kurz vor der Sitzung und erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Verteidigung über die Anfrage des Gerichts an die Privatkläger orientiert worden war (S. 99). Das Geld, welches nur einen kleineren Teil der rechtskräftig kalkulierten Forderung von C _________ darstellt, wird nicht vom inhaftierten Beschuldigten stammen, ist er doch bis zur Berufungsverhandlung nie konsequent zu 100% arbeitstätig gewesen (vgl. S. 2163 oder S. 2638). Er hat sich ausserdem spätestens nach der ersten Verhandlung vor Kantonsgericht nach Spanien abgesetzt und bezeichnet seine finanzielle Situation als desaströs (P2 22 48 S. 222 oder P2 24 38 S. 11). Der Angeklagte hat sich folglich auch nicht persönlich besonders ange- strengt, um diese Teilzahlung zu leisten. Er hat vielmehr am 29. April 2024 gegenüber dem Kantonsgericht eine weitere Behauptung deponiert, die einer Überprüfung nicht standhält. 2.3.6 Der Angeklagte hat am 19. April 2024 vor Kantonsgericht zur Frage, ob er den «Gewaltakt» (sic) nach wie vor bestreitet ausgesagt: «Ja. Ich glaube immer noch daran, dass man in der Schweiz für etwas, was man nicht gemacht hat, nicht verurteilt wird» (P2 22 48 S. 224). Das handschriftliche Schreiben vom 29. April 2024 enthält auf der ersten Seite die Bemerkung «… dass es auf lange Sicht besser ist, mit offenen Karten zu spielen.» (P2 24 38 S. 3). Der Beschuldigte erörtert im gleichen Brief ans Kantonsge- richt «ich bin kein Monster, das nachts Menschen in ihrem Schlaf aufsucht, um zu ver- suchen, Sie zu töten. Das ist nicht meine Art. Hunde die bellen, beissen nicht» (P2 24 38 S. 15). Er hat somit den ihm vorgeworfenen «Gewaltakt» (vgl. die Frage vom 19. April
2024) noch vor rund fünf Monaten vollumfänglich bestritten. Das Kantonsgericht hat ihn nach seinem Geständnis am 21. August 2024 auf diese Äusserungen angesprochen, worauf er erwidert hat, er habe nie versucht, den Privatkläger umzubringen. Er habe somit nicht gelogen, weil er diese Tat so nicht ausgeführt habe (S. 101 f.). Der Beschul- digte passt nicht zum ersten Mal in diesem Verfahren seine Aussagen an, sobald sich die Situation ändert. 2.3.7 Der Angeklagte behauptet im Geständnis, er habe vor dem Vorfall sechs Bier ge- trunken und mehrere Joints geraucht. Die Stummel und eine Büchse will er von der Bö- schung aus auf die darunterliegende Strasse geworfen haben. Er sei anschliessend ein- geschlafen und erst aufgewacht, als der angebliche Besuch verschwunden sei (S. 108 f.). Ein ausgeprägter Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum am Tatabend ist im Rahmen der Untersuchung gerade nicht festgestellt worden (vgl. HD S. 2772 E. 4.4.5.2). Der Be-
- 17 - schuldigte hätte ausserdem derlei gegenüber der erstbehandelnden Ärztin falsch darge- legt, obwohl es im damaligen Moment keinen Grund gegeben hätte, den allfälligen Alko- holkonsum zu relativieren (HD S. 726). Die Polizei hat unterhalb der Böschung weder eine Bierbüchse noch Reste von Joints gefunden, was auch bei einer sehr oberflächli- chen Kontrolle ins Auge springen müsste. Das Risiko, entdeckt zu werden, wäre ausser- dem hoch gewesen, wenn sich der Beschuldigte tatsächlich mitten in einem Wohnquar- tier neben einer Strasse in einer erhöhten Böschung (HD S. 2765 E. 4.4.3.4) auf die Lauer legt, mehrere Joints konsumiert und dann einschläft. 2.3.8 Der Beschuldigte behauptet neu vor Gericht, er habe für die Gewalttat einen «Schlagstock aus Kinderzeiten» verwendet (S. 108). Die Verteidigerin erwähnt im Plä- doyer einen «Plastikschlagstock» (S. 120). Der Angeklagte will die am Tatort aufgefun- dene Eisenstange kurz zuvor auf einer Baustelle entwendet haben, um damit eine Fens- terscheibe einzuschlagen oder Inventar zu demolieren, sofern er den Betroffenen nicht in seiner Wohnung antreffe (S. 108). Der Privatkläger hat hingegen bereits am 6. Mai 2016 behauptet, er sehe immer wieder ein rundes Eisen als Tatwaffe. Wie von einer Absperrung. Er habe eine runde, hohle Stange im Kopf. Diese diene zur Anfertigung von Zäunen. Er meine damit einen Eisenpfosten, welchen man verwendet, um Maschen- drahtzäune zu befestigen. Er denke, die Stange sei ein Meter lang gewesen (HD S. 2782 E. 4.4.11.2). Die Rechtsmedizinerin bestätigt, bei der Erzeugung des Verletzungsmus- ters von A _________ handle es sich um verschiedene stumpfe Gewalteinwirkungen, welche teils einen doppelstreifenartigen Charakter aufwiesen und mit dem vorgeschla- genen mutmasslichen Tatwerkzeug (also einer Eisenstange; S. 1005) vereinbar wären (HD S. 2772 f. E. 4.4.5.3). Das Kantonsgericht sieht folglich keinen Grund, von der bis- herigen Feststellung abzuweichen, dass der verwendete Gegenstand ähnlich gewesen ist, wie das am Tatort gefundene Chromstahlrohr (vgl. HD S. 2784 f. E. 4.4.12). 2.3.9 Der Beschuldigte behauptet im Geständnis, er habe nach Betreten des Studios Zeit zum Überlegen gehabt und vor dem ersten Schlag überlegt, «wie ich ihm am besten eine bleibende Narbe, sozusagen ein Mahnmal oder etwas Ähnliches zufügen könnte, ohne ihn dabei schwerer zu verletzen» (S. 109). Die Zeugin G _________, welche den Vorfall akustisch wahrgenommen hat, hat hingegen gehört, wie jemand in die Wohnung gerannt ist und sofort zugeschlagen hat (HD S. 2767 E. 4.4.4.1). 2.3.10 Der Beschuldigte behauptet weiter, er habe dem Kläger ins Gesicht schlagen wollen, um ihm ein «Mahnmal» zu versetzen. Er habe «gezielt» ausgeholt und dem Op- fer mit dem Schlagstock «auf sein Gesicht» geschlagen. Der Privatkläger habe sofort zu schreien begonnen und seine Decke über das Gesicht gelegt, worauf der Täter mehrere
- 18 - Male auf die Decke geschlagen habe (S. 109). Es sei, laut Plädoyer, für den Täter nicht ersichtlich gewesen, dass sich der Täter abgedreht habe (S. 122). Der Privatkläger hat hingegen nach eigenem Bekunden versucht, diverse Schläge mit den Armen abzuweh- ren, wobei er sich auch dabei verletzt hat. Er hat ausserdem erfolglos versucht, die Stange zu fassen. Der Privatkläger ist schliesslich an diversen Körperpartien, auch am Hinterkopf und Rücken getroffen worden (HD S. 2772 f. E. 4.4.5.3). Es ist aufgrund der Verletzungen und der Aussage des Opfers von einer enthemmten, unkontrollierten Schlagfolge in Richtung Kopf auszugehen und nicht von einem durch- dachten, zielgerichteten Handeln Richtung Gesicht, Arme und Decke. Das Opfer hätte ferner nicht gleichzeitig nach dem Schlagstock greifen und sich die Decke vors Gesicht halten können. Das Kantonsgericht vermag schliesslich schwer nachzuvollziehen, wie sich das Opfer, auf dem Sofa liegend (vgl. HD S. 638 ff.), eine Decke vors Gesicht hält und gleichzeitig so abdreht, dass es Schläge auf den Rücken erhält. Auch diese Version ist nicht glaubwürdig. Es spielt im Übrigen keine Rolle, ob der Beschuldigte die Verletzungen akustisch wahr- genommen hat oder nicht. Diese sind hinreichend nachgewiesen (HD S. 2772 f. E. 4.4.5.3). Der Angeklagte weiss als ehemaliger Kampfsportler (mit Ausbildung an einer Langwaffe), der auch mit einer Langwaffe trainiert hat, sehr wohl, wie gefährlich sein Verhalten ist. Dies ist im ersten Berufungsurteil hinreichend festgestellt worden (HD S. 2784 f. E. 4.4.12 und HD S. 2788 E. 4.5.3). 2.3.11 Der Beschuldigte bestreitet, er habe eine Tötung in Kauf genommen. Er wisse von seiner Kampfsportausbildung, dass Schläge ins Gesicht nicht tödlich seien (S. 109). Letzteres stimmt nicht, das Bundesgericht hat wiederholt Fälle beurteilt, bei denen al- leine Faustschläge ins Gesicht zu einer tödlichen Verletzung des Opfers geführt haben (vgl. das Bundesgerichtsurteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5). Das Kantons- gericht hat im konkreten Fall zusätzlich zu anderen Bundesgerichtsentscheiden berück- sichtigt, dass in casu das schlafende Opfer zumindest beim ersten Schlag völlig ah- nungs- und wehrlos vor dem darüberstehenden Täter auf einem Sofa gelegen hat, dass dieser einen gefährlichen Gegenstand (und nicht nur die Hand oder Faust) für seine Gewalthandlung verwendet hat, dass das liegende Opfer den wiederholten Schlägen nicht ausweichen konnte und dass eine Mehrzahl von Schlägen wuchtig in Richtung Kopf erfolgt sind. Das von der Anwältin zitierte Bundesgerichtsurteil 6B_1454/2021 erwähnt eine wechselseitige Auseinandersetzung und das Opfer ist nicht wehrlos und nichtsah- nend schlafend vor dem Täter gelegen (vgl. dort die E. B.b). Die neue Behauptung des
- 19 - im Kampfsport erfahrenen Täter, er habe keine tödliche Verletzung in Kauf genommen ist als, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 2.3.12 Der Beschuldigte hat während der zweiten Berufungsverhandlung behauptet, er habe mit C _________ in der ersten Verhandlung abgemacht, ihn zu entschädigen (S. 102 f.). Der auch damals anwaltlich verbeiständete Beschuldigte hatte in der ersten Berufungssitzung auf folgende Frage Folgendes ausgesagt (HD S. 2638): Q16 Wie gedenken sie, die Genugtuung und Parteientschädigung für meinen Klienten zu bezahlen, so- fern diese ausgesprochen wird? A. Es hat einen Freispruch in Sachen Gefährdung des Lebens gegeben und da sehe ich nicht ein, warum ich eine Entschädigung leisten sollte.
Eine vollständige Entschädigung ist gemäss obigen Ausführungen nie erstattet worden und der Beschuldigte hatte den Ausgleich in der ersten Berufungsverhandlung bewusst und absichtlich verweigert. Der Angeklagte ist sogar betrieben worden (S. 85). Er hat erst kurz vor der zweiten Berufungsverhandlung einen Teilbetrag überwiesen, als das Gericht auf Nachfrage festgestellt hatte, dass bisher keine Zahlung erfolgt war (vgl. E. 2.3.5). Der Beschuldigte hat folglich in der neuen Berufungsverhandlung auch in die- sem Punkt gelogen. 2.3.13 Der Beschuldigte behauptet, er sei auf das Opfer der Gewalthandlung u.a. wü- tend gewesen, weil ihn dieses während der Untersuchungshaft vor dem Gefängnis pro- voziert habe (S. 107). Dies widerspricht allerdings der eigenen Aussage vor dem Kreis- gericht, wonach der Kontaktabbruch unmittelbar nach Antritt der Untersuchungshaft be- gonnen haben soll (HD S. 2166). Ein Brief von Ende Februar 2016 aus der damaligen Untersuchungshaft schildert ferner die Situation, dass sich diverse Personen, darunter das spätere Opfer, vor das Gefängnis begeben hätten. Der Angeklagte stört sich über dessen Anwesenheit, erwähnt dabei keine Provokationen. Die Anwesenden hätten ihn gar nicht erkennen können («so miis, dass ier mich nid heid chenne gseh.» (HD S. 541). Es erschiene auch unrealistisch, dass sich eine Gruppe von Kollegen gemeinsam zum Gefängnis begeben hat und einer davon den Beschuldigten dabei mit Gesten zu reizen beginnt (HD S. 541). Das Opfer hat sich ausserdem bereits zu jenem Zeitpunkt vor dem Täter gefürchtet und später sogar eine Strafanzeige wegen Drohung deponiert (HD S. 537). Es hätte kein Interesse gehabt, zusätzlich Öl ins Feuer zu giessen. 2.3.14 Der Beschuldigte könnte aus zwei Gründen motiviert sein, ein Geständnis vor- zubringen:
- 20 - Er gibt sinngemäss an, er sei geläutert, wolle sein Gewissen bereinigen und reinen Tisch machen. Das Bundesgerichtsurteil oder die neue Haft hätten ihn dazu veranlasst. Der Angeklagte befindet sich allerdings nicht zum ersten Mal für einen längeren Zeitraum in Haft und es liegen zwei umfangreiche Verurteilungen vor. Der Strafprozess dauert seit Jahren an, ohne dass der Täter, trotz erdrückender Beweislast, die Gewalthandlung ge- standen hätte. Das Kantonsgericht vermag folglich nicht nachzuvollziehen, warum ge- rade die neue Verurteilung oder die wiederholte Inhaftierung zu einer Läuterung geführt haben sollte Ein zweiter Grund für das Geständnis könnte der Versuch bilden, mit neuen Aussagen Einfluss auf den Schuldspruch und die Strafhöhe zu nehmen. Dieses Vorgehen passt zum bisherigen, jahrelang praktizierten Verhalten des Angeklagten. Der Beschuldigte hat gemäss obigen Ausführungen noch 2024 gelogen. Verschiedene neue Behauptungen des vorgelesenen Geständnisses decken sich, anders als die An- wältin plädiert (S. 131), nicht mit dem bisherigen Beweisergebnis. Der Angeklagte redet die Gewalttat, anders als die Verteidigerin plädiert (S. 119), schön. Das Kantonsgericht stellt somit fest, der Beschuldigte habe sich mitnichten geändert. Er versucht vielmehr mit seinem neuen Geständnis, seine prozessuale Situation zu verbes- sern. Der Angeklagte fährt die gleiche Strategie fort, die er bereits im Laufe des Verfah- rens über Jahre angewandt hat, nämlich nur so viel zuzugeben, wie er muss und mit Schutzbehauptungen die Lage weitestmöglich zu seinen Gunsten zu verbessern. Die Beweislage ist bereits vor dem Geständnis erdrückend gewesen. Letzteres hat zumin- dest bei der Justizbehörde, anders als die Verteidigerin behauptet (S. 117), zu keinerlei zusätzlicher Gewissheit geführt, weil der Beschuldigte bei hinreichenden Zweifeln im ersten Prozess nicht verurteilt worden wäre. Die neue Aussage zielt vielmehr auf das Gegenteil ab, nämlich Ungewissheit zum subjektiven Tatbestand und zur verwendeten Waffe zu streuen. Dies misslingt dem Angeklagten. Das Geständnis hat auch einen geringen Beweiswert, weil es verlesen worden ist und die Verteidigerin im schriftlichen Plädoyer darauf Bezug nimmt (S. 118). Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, der Beschuldigte führe auch weiterhin Schutz- behauptungen an, um seine Situation zu verbessern. Das Geständnis weckt allerdings gemäss obigen Ausführungen in Bezug auf die Gewalthandlung keine Zweifel an der bisher festgehaltenen Version. Es würde somit keine Revision in Bezug auf den Schuld- spruch rechtfertigen.
- 21 - 2.4 Das Kantonsgericht kann folglich (1.) wegen der Bindungswirkung des Rückwei- sungsentscheids nicht auf die Verurteilung wegen des Gewaltdelikts zurückkommen. Das Geständnis kann (2.) nicht als zulässiges Novum qualifiziert werden. Die neue Aus- sage ist (3.) unglaubwürdig. Die Verurteilung wegen versuchter Tötung bleibt bestehen. Das Kantonsgericht wird sich nachfolgend mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern das Geständnis Einfluss auf die Gesamtstrafenbildung hat.
3. Neue Strafzumessung 3.1 Angerufene Strafzumessungskriterien 3.1.1 Das kantonale Sachgericht kann einen bestimmten Strafzumessungsgrund im Rückweisungsverfahren unter Berücksichtigung neu hinzugekommener Strafmilde- rungs- oder Strafminderungsgründe anders gewichten als im ersten Verfahren (BGE 113 IV 47 E. 4a; Urteil 6B_590/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.5 je mit Hinweisen). 3.1.2 Vorliegend wird bei der neuen Strafzumessung, namentlich der in der Zwischen- zeit eingetretenen Verfahrensverzögerung Rechnung zu tragen sein (vgl. Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Sanktion ist bereits am
17. November 2022 wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um 20 % reduziert worden. Dies erscheint nachträglich gesehen zusätzlich als angemessen, weil der Be- schuldigte die Verfahrensdauer vor Kantonsgericht nicht gerügt hat (HD S. 2794 letzter Absatz). Diesfalls wäre das Kantonsgericht gemäss neuerer bundesgerichtlicher Recht- sprechung (Bundesgerichtsurteil 6B_1033/2023 vom 8. Juli 2024 E. 7) nicht zu einer Reduktion der Strafe verpflichtet gewesen. Die Verhandlungen haben ausserdem, ge- mäss Aussage des Beschuldigten, wegen des Spanienaufenthalts mehrfach verschoben werden müssen (P2 24 38 S. 8; vgl. auch SAO 2019 1383 S. 1 f.). Der Beschuldigte hätte dies schliesslich im ersten Verfahren vor Bundesgericht auch erfolgreich beanstan- den müssen, wenn ihm 20%-Abzug zu niedrig erscheint (BG S. 20 und S. 22). Das Kan- tonsgericht hat mithin auf diese Reduktion von 20% für die Verfahrensverzögerung und Verfahrensdauer bis zum ersten Berufungsurteil nicht mehr zurückzukommen. Eine zusätzliche Reduktion wegen der neu hinzugetretenen Verfahrensverzögerung ist vorzunehmen, auch weil sich die Strafe zwischen erst- und zweitinstanzlichem Urteil deutlich erhöht hatte und dies den Beschuldigten, nach dem ersten Berufungsurteil, si- cherlich belastet hat. Die Berufungsinstanz hat den Angeklagten wegen der versuchten Tötung zu einer Ein- satzstrafe von (abgerundet) 7 Jahren plus 2 Monaten (abgerundet: 144 Monate – 40 %)
- 22 - verurteilt. Die Gewalthandlung hat sich im Mai 2016 ereignet. Das Urteil des Kantonsge- richts vom 17. November 2022 ist am 3. Januar 2023 ans Bundesgericht angefochten worden. Letzteres hat am 13. Mai 2024 entschieden. Der neue Entscheid des Kantons- gerichts wird dem Beschuldigten Anfang Oktober 2024, also mehr als 8 Jahre nach der Tat bekannt gegeben. Es liegt auch eine gewisse Zeit zwischen der Berufungsverhand- lung vom 21. August 2024 und dem jetzigen Urteil, wobei dies auch dem Ausstandsge- such (das die Vorbereitung der Berufungsverhandlung erschwert hat) und dem nach- träglich deponierten Schreiben der Verwaltung geschuldet ist. Die längere Dauer zwi- schen Verhandlung und Urteil lässt sich zudem durch das erst in der zweiten Berufungs- verhandlung vorgebrachte Geständnis begründen, welches mit weiteren Beweismitteln im Dossier verifiziert und gewürdigt werden musste. Die Prozessdauer und Unterbre- chungen rechtfertigen, wie bereits im ersten Berufungsurteil festgestellt, eine Reduktion der Sanktion. Das Verfahren ist für den Beschuldigten durchaus belastend, steht doch nach dem Berufungsurteil eine deutlich höhere Sanktion in Raum. Die neu eingetretene Verfahrensverlängerung vom 17. November 2022 bis zum vorliegenden Urteilszeitpunkt erlaubt eine Strafreduktion von insgesamt 25 % (statt bisher 20%). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird ausserdem, wie vom Beschuldigten beantragt (Ziff. 6) im Judikatum bestätigt, was dem Beschuldigten eine zusätzliche Genugtuung verschafft. Die vier nachfolgend zu behandelnden Verkehrsregeldelikte sind rund ein Jahr früher als die Gewalthandlung begangen worden. Der diesbezügliche Strafprozess hat jedoch deutlich nach den einzelnen Fahrten begonnen, da die Polizei die Täterschaft nicht sofort ermitteln konnte. Der Tatvorwurf wiegt ausserdem leichter und die Schuldsprüche sind nach der ersten Verurteilung durch das Kreisgericht anerkannt. Es rechtfertigt sich folg- lich, trotz etwas längerer Dauer zwischen Tatbegehung und jetzigem Urteil, auch für die Raserdelikte eine Reduktion des Beschleunigungsgebots von insgesamt 25 % vorzuse- hen. 3.1.3 Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, nament- lich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Nicht jede Wiedergutmachung des Schadens führt zur Anwendung des Strafmilderungs- grunds. Der Fehlbare hat vielmehr eine besondere Anstrengung zu unternehmen, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringt. Er muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daransetzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Auf- richtige Reue setzt die Einsicht der Schwere der Verletzung voraus und das Geständnis der Tat (Bundesgerichtsurteil 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
- 23 - Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Eine Strafminderung ist hingegen nicht angebracht, wenn die beschuldigte Per- son nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils geständig ist (Bundesgerichtsurteil 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das vorliegende Geständnis zum versuchten Tötungsdelikt, welches gemäss obigen Ausführungen widerholt unglaubwürdig erscheint, erfolgt erst nach der endgültig vom Bundesgericht bestätigten Verurteilung. Es ist taktischer Natur und somit nicht strafmin- dernd zu beachten (Bundesgerichtsurteil 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Auch die früher abgelegten Geständnisse in Bezug auf die Raserdelikte sind nicht weiter relevant, hat der Beschuldigte doch vorab seine Tatbegehung inkl. Schutzbehauptungen abgestritten (HD S. 352 f.). Er hat die Fahrt erst ab jenem Moment zugegeben (HD S. 464 f.; allerdings noch eine unwahre Zeitangabe, vgl. HD S. 513), da die Polizei das Motorrad und weites belastendes Material in Anwesenheit von X _________ gefunden hat (HD S. 225 f. und HD S. 454 ff.). Die Beweislage ist zu jenem Zeitpunkt erdrückend gewesen. Die Videos mit den Raserfahrten sind nach wie vor auf YouTube ersichtlich, ohne dass Anstrengungen des Beschuldigten oder seiner Rechtsanwältin ersichtlich oder nachge- wiesen wären, sie zu löschen oder löschen zu lassen. Der Beschuldigte behauptet seit der ersten Berufungsverhandlung neu, er habe, teils mit Hilfe von Kollegen, zusätzliche Vorkehren getroffen, auf welche der Betreiber nicht adäquat reagiert habe (S. 104). Der Beschuldigte betitelt noch am 29. April 2024 gegenüber einem Kantonsrichter sein Verhalten als «Dummheiten» (P2 24 38 S. 15). Dies belegt, dass der Angeklagte das Ausmass seiner kriminellen Handlungen trotz rechtskräftiger Verurteilungen noch im Ap- ril 2024 nicht einsieht. 3.1.4 Der Angeklagte hat sich wiederholt in Haft befunden. Er soll sich, gemäss aktuellen Vollzugsberichten, seit seiner Auslieferung korrekt aufgeführt haben (S. 61 ff.). Dies dürfte jedoch als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Eine gute Führung während der Haft rechtfertigt keine Strafminderung (Bundesgerichtsurteil 6B_974/2009 18. Feb- ruar 2010 E. 5.5; HEIMGARTNER, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit wei- teren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. A., 2022, N. 14b zu Art. 47 StGB).
- 24 - 3.1.5 Der Täter hat seine Kinder nach der ersten Berufungsverhandlung von der Schule abgemeldet und nach Spanien mitgenommen. Seine Freundin sei in zahlreichen Medi- enberichten als Mittäterin betitelt worden und er habe seinen Kindern ersparen wollen, unter den Taten des Vaters zu leiden. Sie hätten angefangen, sich in Spanien ein Leben aufzubauen (P2 24 38 S. 5). Die Flucht oder der mediale Auftritt nach der ersten Beru- fungsverhandlung, in welchem er die Straftat in aller Öffentlichkeit bestreitet und statt- dessen dem Oberstaatsanwalt private Motive für eine Strafverfolgung vorwirft (S. 103), hinterlassen mitnichten den Eindruck, der Angeklagte übernehme für seine Familie Ver- antwortung oder versuche diese vor der Öffentlichkeit zu schützen (S. 110). 3.1.6 Der Beschuldigte hat auch nach der ersten Berufungsverhandlung nicht kooperiert und bringt auch noch im Jahr 2024 Schutzbehauptungen gegenüber der Justiz vor, so- bald er sich davon einen Nutzen erhofft. Dies verpflichtet das Gericht, auch die neuen Aussagen des Angeklagten mit grösster Vorsicht zu würdigen. Das Bundesgericht hat die Verurteilung wegen des versuchten Tötungsdelikts zwischenzeitlich bestätigt. Dem Berufungskläger bleibt wenig Anderes übrig als zu versuchen, mit Geständnissen, Reuebekundungen und Wiedergutmachungen die Sanktion zu reduzieren. Der Beschul- digte hat erst kurz vor der zweiten Berufungsverhandlung ein Geständnis angekündigt, einen Entschuldigungsbrief deponiert und – entgegen vorausgehender Behauptungen – teilweise Schadenersatz geleistet. Dieses Verhalten stellt keine aufrichtige Reue dar, sondern ist rein taktischer Natur. Der Beschuldigte hat sich ferner gemäss obigen Ausführungen auch seit der ersten Be- rufungsverhandlung in verschiedener Art und Weise uneinsichtig verhalten. Eine Straf- milderung wegen aufrichtiger Reue käme auch deswegen nicht in Frage, weil das Nach- tatverhalten insgesamt gesehen, auch nach der ersten Berufungsverhandlung als nega- tiv zu werten ist, selbst wenn der Brief an das Opfer, die Bekundungen der Reue wäh- rend der zweiten Berufungsverhandlung oder die Versuche, die Raserfahrten von YouTube zu löschen, leicht positiv zugunsten des Beschuldigten beachtet würden. 3.1.7 Der Angeklagte hat nach den in diesem Fall für die Strafzumessung relevanten Straftaten (Gewalthandlung und Raserdelikte) weitere Taten begangen, welche im Urteil vom 17. November 2022 rechtskräftig sanktioniert worden sind (vgl. HD S. 2748 ff. [Be- täubungsmittelimport vom 25. August 2016, Betäubungsmittelanbau Arbaz im Jahr 2018; vgl. auch die Ausführungen im Geständnis S. 110). Ein Strafbefehl vom 8. März 2022 wegen illegalen Kaufs eines Schalldämpfers aus dem Jahr 2019 ist rechtskräftig (SAO 2019 1383). Der Angeklagte hat ausserdem zugegebenermassen im vergangenen
- 25 - Jahr in Spanien «schwarz» gearbeitet (P2 22 48 S. 222), was jedoch nicht zu einer Ver- urteilung geführt hat. Ein Wohlverhalten wäre grundsätzlich neutral zu werten (Bundes- gerichtsurteil 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.3). Das fortlaufende kriminelle Ver- halten des Beschuldigten belegt aber im Gegenteil, dass er sich auch nach der Gewalttat vom 5. Mai 2016 und der anschliessenden Untersuchungshaft nicht wieder zur Rechts- ordnung bekannt hat. Eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Straftaten aus den Jahren 2015 und 2016 ist ausge- schlossen. 2/3 der Verjährungsfrist wären bei den Verbrechen ausserdem ohnehin noch nicht abgelaufen. 3.1.8 Der Täter mit Jahrgang 1995 hat die hier diskutierten Delikte in den Jahren 2015 und 2016 begangen. Der ausdrückliche Hinweis auf das jugendliche Alter des Angeklag- ten ist im vorinstanzlichen Prozess nicht vorgebracht worden und somit im ersten Urteil zu Recht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., 2019, N. 271 mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 1.4) nicht separat straf- mindernd beachtet worden. Die Täterkomponente bei den SVG-Delikten verursachte, selbst wenn das Alter des Beschuldigten in sehr leichtem Masse berücksichtigt würde, keinen Einfluss auf diesen Teil des Verschuldens, weil im vorliegenden Fall andere, deut- lich gravierendere Kriterien in den Vordergrund rücken. 3.2 Einsatzstrafe wegen versuchter Tötung Der Beschuldigte hat vor Bundesgericht in Bezug auf die Sanktion wegen der versuchten Tötung einzig seine Täterschaft bestritten (S. 3 und S. 20 der Beschwerde). Die Verur- teilung wird vom Bundesgericht bestätigt und es geht nicht an, Argumente vorzubringen, die er bereits im ersten Prozess hätte deponieren können. Das Kantonsgericht verweist mithin auf seine Begründung vom 17. November 2022 (HD S. 2793 ff. E. 5.4.1) und be- stätigt namentlich auch die differenzierenden Ausführungen zur Motivation (HD S. 2789 in fine E. 4.5.3). Die neu eingetretene Verfahrensverlängerung erlaubt eine Strafreduktion von insgesamt 25 % statt bisher 20% (vgl. E. 3.1.2). Die neue Behauptung, der Beschuldigte sei wegen des Betäubungsmittels- und Alkohol- konsums enthemmt gewesen (S. 128), trifft nicht zu (vgl. E. 2.3.7). Eine Strafminderung wegen des Nachtatverhaltens ist gemäss obigen Ausführungen nicht gerechtfertigt.
- 26 - Die Einsatzstrafe beträgt neu abgerundet 6 Jahren und 7 Monate (144 Monate – 45 % [Versuch + Verfahrensverzögerung] = 79.2 Monate). 3.3 Verkehrsregeldelikte Das Kantonsgericht hat die Häufung an Verkehrsregeldelikten, welche an vier Tagen begangen worden sind, in vier Tateinheiten unterteilt (vgl. HD S. 2795 E. 5.4.2). Dieses Vorgehen ist vor Bundesgericht nicht in Frage gestellt worden. Jenes bemängelt in die- sem Zusammenhang «diese (hypothetischen) Zusatzstrafen begründet die Vorinstanz indes nicht näher, wenn sie von einer ausserordentlich hohen objektiven und subjektiven Tatschwere ausgeht». Diese laut Bundesgericht ungenügende Begründung wird nachfolgend nachgeholt, in- dem die (hypothetischen) Zusatzstrafen wegen den Raserfahrten im Urteil ausführlicher begründet und benannt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen) werden. 3.3.1 Einleitende Bemerkungen 3.3.1.1 Das SVG ist am 1. Oktober 2023 revidiert worden. Die Berufungsinstanz hat zu prüfen, ob das nach Ausfällung des Bundesgerichtsurteils neu in Kraft getretene Recht für die beschuldigte Person das mildere sei (BGE 145 IV 137 E. 2.5). Das neue Recht statuiert für die groben Verkehrsregelverletzungen einen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis drei Jahren (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB) bzw. und für qualifiziert grobe einen solchen von einem bis vier Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 90 Abs. 3 SVG). Die Art. 90 Abs. 3bis und 3ter sind neu in Kraft getreten. Beide sind «Kann-Bestimmungen» und privilegieren Delinquenten, die nach Art. 90 Abs. 3 SVG verurteilt werden. Art. 90 Abs. 3bis setzt die Anwendung von Art. 48 StGB voraus. Letztere Norm ist vorliegend nicht anwendbar, namentlich nicht lit. e, da die Verjährungs- frist 15 Jahre beträgt (Art. 99 Abs. 1 lit. d StGB). Art. 90 Abs. 3bis SVG bleibt demnach unbeachtlich. Auch Art. 90 Abs. 3ter ermöglicht eine Geldstrafe, wenn der Täter in den vergangenen 10 Jahren nicht eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Ge- fahr für die Sicherheit, mit Verletzungs- oder Tötungsfolgen verurteilt worden ist. Der «Kann-Absatz» vergrössert den Strafrahmen nach unten, ändert aber im vorliegenden Fall – wie nachfolgend ersichtlich – die Sanktion nicht, da sämtliche Raserfahrten eine Freiheitsstrafe erfordern.
- 27 - 3.3.1.2 Die Verteidigerin postuliert, bei der Strafzumessung für Raserdelikte sei zu be- rücksichtigen, dass der schwere Regelverstoss Voraussetzung der Anwendung der Ra- serstrafnorm sei. Derlei dürfe bei der Strafzumessung nicht noch ein zweites Mal beach- tet werden. Das von ihr angesprochene Doppelverwertungsverbot wird allerdings nicht verletzt, wenn das Gericht prüft, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (SIMMLER / SELMAN, in: GRAF [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 19 zu Art. 47 StGB). 3.3.1.3 Der Berufungskläger erwähnt freilich andere Raserurteile und macht in Bezug auf die Strafzumessung sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der rechtsglei- chen Behandlung geltend. Der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sachge- richt bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen führt notwendigerweise zu einer gewissen vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchweg massgeblich in zumessungsrele- vanten Punkten (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 6B_1281/2020 vom 27. August 2021 E. 5.4.4; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.3.1). 3.3.1.4 Es lässt sich in Bezug auf die vier Raserfahrten Folgendes generell feststellen: Der Angeklagte hat sie mit seinem nicht immatrikulierten und über keinen Versicherungs- schutz verfügenden Motorrad, auf welchem ein als verloren gemeldetes Kontrollschild montiert gewesen war, begangen. Er hat ferner nicht über einen Führerausweis verfügt, da sein Lernführerausweises per 7. März 2015 annulliert worden war und ein Administ- rativmassnahmenvollzug vorgelegen hat (vgl. HD S. 1896 ff.). Der Angeklagte hat den Töff in einer Garagenbox versteckt (HD S. 225 i.V.m. S. 358). Er hat die vier zu behan- delnden Raserfahrten zwischen Juli (18., 20., 24. Juli) und 29. August 2015 gefilmt und die Videos mehrere Monate später, am 10., 13. und 14. Februar 2016 auf YouTube hochgeladen (HD S. 224), wo sie noch zum Zeitpunkt der zweiten Berufungsverhandlung ersichtlich gewesen sind. Die Videos enthalten unten angefügt den Text «S.M.D.P. Swissghost» (HD S. 2738 E. 3.1), wobei die Abkürzung für «suck my dick police» steht. Der Beschuldigte hat kurz nach seiner Untersuchungshaft wegen den Raserfahrten ein weiteres Gefährt gekauft und wiederum vor der Polizei versteckt (HD S. 2801 E. 7.2.2). 3.3.1.5 Das Kantonsgericht prüft einleitend das Verschulden bei jeder einzelnen Fahrt und führt dazu den erstinstanzlich festgestellten, vor Berufungsgericht und Bundesge- richt nicht angefochtenen Sachverhalt an:
- 28 - 3.3.2 Vorfall vom 18. Juli 2015 3.3.2.1 Der Angeklagte ist vom Goms auf den Grimselpass, dann über den Sustenpass via Furkapass nach Mörel gefahren und hat dabei eine Vielzahl von Verkehrsregelver- letzungen begangen. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt detailliert wieder- geben (HD S. 2425 f. E. 12.7.1) und zwei Korrekturen gegenüber der Anklage vorge- nommen (HD S. 2427 f E. 12.7.3). Das Kantonsgericht hat die vorinstanzlichen Ausfüh- rungen im ersten Berufungsurteil bestätigt, auch weil der Sachverhalt und die Verurtei- lung unangefochten geblieben sind (HD S. 2796 Punkt 1). Die erstinstanzlich beschrie- bene Raserfahrt inklusive der zwei kursiven Korrekturen lautet wie folgt: 12.7.1 […] So habe er auf der Grimselpassstrasse zwischen der Passhöhe und Innertkirchen einen Per- sonenwagen und einen Reisecar über eine Sicherheitslinie überholt. Ebenfalls zwischen Gletsch und der Passhöhe habe er einen Motorradfahrer, welcher dabei gewesen sei von einem Ausstellplatz auf die Grim- selpassstrasse zu fahren, durch seine massive Geschwindigkeitsüberschreitung gefährdet und diesen trotz Gegenverkehrs mit einem ungenügenden seitlichen Abstand überholt. Unterhalb der Grimselpasshöhe habe er in einer unübersichtlichen Linkskurve ein Motorrad überholt und sei danach trotz Gegenverkehr auf und links der Sicherheitslinie gefahren. All diese Überholmanöver habe er mit überhöhter Geschwindigkeit be- gangen, wobei die genaue Überschreitung nicht ersichtlich gewesen sei (act 2010). Zwischen der Passhöhe und Innertkirchen habe der Beschuldigte kurz nach der Passhöhe zunächst trotz Sicherheitslinie einen Personenwagen und wenige Meter danach ein Motorrad und zwei Personenwagen trotz unübersichtlicher Strassenführung […] überholt. Unmittelbar danach habe er ein Motorrad mit ungenü- gendem seitlichem Abstand und Gegenverkehr (Fahrradfahrer) überholt. Nach Innertkirchen, auf der Sustenpassstrasse in Richtung Wassen, am Orte genannt Sustenbrüggli, habe er einen Personenwagen über die Sicherheitslinie überholt. Am Orte genannt Steingletscher sei er mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren, obwohl die Geschwindigkeitsbegrenzung bei 40 km/h gelegen habe (act. 2010). Nach der Furkapasshöhe in Richtung Gletsch habe der Beschuldigte drei Motorräder über die Sicherheits- linie und bei unübersichtlicher Strassenführung mit übersetzter Geschwindigkeit überholt. Zwischen Gletsch und der Örtlichkeit Rhonequelle habe er bei einem Rotlicht seinen Platz in der Kolonne nicht beibehalten und 5 Personenwagen […] über die Sicherheitslinie überholt. In der Folge sei er mit stark überhöhter Ge- schwindigkeit gefahren. Von der Rhonequelle in Richtung Oberwald habe er im Bereich einer Baustelle ein signalisiertes Überholverbot missachtet und dabei 2 Personenwagen überholt. Auf derselben Strecke habe er einen Personenwagen über die Sicherheitslinie überholt. Innerorts Oberwald, Höhe Bahnhof, habe er über die Sicherheitslinie und an einer unübersichtlichen Stelle vier Personenwagen und ein Sattelmotorfahr- zeug überholt und sei mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren. Kurz vor Ulrichen habe er die Sicherheits- linie überfahren und sei auf der linken Seite der Sicherheitslinie gefahren. Vor Reckingen habe er einen Personenwagen über die Sicherheitslinie überholt. Vor Blitzingen habe er einen Personenwagen über die Sicherheitslinie überholt. Innerorts Niederwald habe er wiederum einen Personenwagen über die Sicher- heitslinie und ausgangs Niederwald, beim Bahnübergang, einen weiteren Personenwagen über die Sicher- heitslinie überholt. Zwischen Niederwald und Fürgangen habe er wiederum ein Motorrad sowie einen Per- sonenwagen über die Sicherheitslinie und vor einer unübersichtlichen Kurve überholt. Zwischen Fürgangen
- 29 - und Fiesch habe er trotz signalisiertem Überholverbot drei Personenwagen über die Sicherheitslinie über- holt. Kurz vor Fiesch habe er insgesamt vier Personenwagen über die Sicherheitslinie und teils an einer unübersichtlichen Stelle überholt. Innerorts Fiesch habe er dann über die Sicherheitslinie einen Reisecar mit Anhänger überholt. Ausgangs Fiesch habe er das Motorrad beschleunigt und sei mit übersetzter Geschwin- digkeit in Richtung Lax gefahren. Zwischen Fiesch und Lax sei er links der Sicherheitslinie gefahren und innerorts Lax habe er drei Personenwagen über die Sicherheitslinie überholt. Zwischen Lax und Deisch habe er zwei weitere Personenwagen und zwischen Deisch und Betten-Station zwei weitere Personenwa- gen und ein Motorrad über die Sicherheitslinie und trotz signalisiertem Überholverbot überholt. Zwischen Betten-Station und Mörel habe er die Sicherheitslinie mehrfach überfahren und insgesamt vier Personen- wagen über die Sicherheitslinie und vor unübersichtlichen Rechtskurven überholt. Innerorts Mörel-Filet habe er zudem noch ein Motorrad über die Sicherheitslinie überholt (act. 2010 f.). Insgesamt habe der Beschuldigte 33 Personenwagen, zwei Reisecars und sechs Motorräder widerrechtlich überholt und sei am fraglichen Tag nicht im Besitze eines erforderlichen Führerausweises gewesen (act. 2011). Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Gemeinde Oberwald in der Milchbachgalerie auf der Furkastrasse anstelle der erlaubten 80 km/h mit 153 km/h gefahren zu sein und eine Geschwindigkeits- überschreitung von 73 km/h begangen zu haben (act. 2011). 3.3.2.2 Das Überholmanöver des Motorradfahrers, der gerade vom Ausstellplatz auf die Passstrasse einfährt, gilt als waghalsig, weil die Geschwindigkeit exzessiv und der Ab- stand gering waren. Der Beschuldigte hat sich noch auf der rechten Fahrbahn befunden. Ein Personenwagen ist zeitgleich auf der Gegenfahrbahn herangekommen. Es liegt eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG vor (HD S. 2428 E. 12.7.4). Die Geschwindigkeitsüberschreitung um 73 km/h erfüllt den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG. 3.3.2.3 Das Kantonsgericht nimmt die Argumentation der Verteidigerin, es seien «auf der gesamten Fahrt» (sic) «alles in allem ‘nur’ 2 Taten i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG» begangen worden. Die vollständige Tatausführung, die auf einen einzigen Be- schluss beruht, hat sich aber über einen längeren Zeitraum und über eine grössere Dis- tanz zugetragen. Es liegt eine beachtliche Anzahl von in Tateinheit begangener Ver- kehrsregelverletzungen vor, wobei, wie die Verteidigerin bestätigt, zwei qualifiziert grobe Verhaltensweisen vorliegen. Der Beschuldigte käme im Übrigen nicht besser davon, wenn die einzelnen Verletzungen von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 bei sämtlichen Raser- fahrten separat beurteilt würden. Dies ist bereits im ersten Berufungsurteil so festgehal- ten worden (vgl. E. XX). Das Ausmass der Gefährdung beim Überholmanöver des Mo- torradfahrers ist besonders beachtlich, was vom Beschuldigten im Plädoyer (S. 130) nicht angesprochen wird. Die objektive Tatschwere, die Verwerflichkeit der konkreten
- 30 - Tat im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten (z.B. eine kurze Geschwindigkeits- überschreitung nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG auf einer übersichtlichen Autobahn- strecke), ist, wie im angefochtenen Urteil festgestellt, so schwer, dass es eine Sanktion im obersten Drittel des Strafrahmens rechtfertigt. Der Beschuldigte hat die Raserfahrt gefilmt, was eine entsprechende Vorbereitung vo- raussetzt. Es ist ihm um das Eingehen von Verkehrsregelverletzungen an sich gegan- gen. Der Angeklagte hat die Gefahr gesucht. Er hat weder über einen Versicherungs- schutz, noch über einen Fahrausweis noch über ein zugelassenes Motorrad verfügt. Er hat sich nicht für die Konsequenzen eines Unfalls, weder für sich noch für Drittpersonen, interessiert. Er hat das Gefährt ausserdem vor der Polizei versteckt. Die kriminelle Ener- gie zur Tatbegehung ist insgesamt beachtlich. Das subjektive Tatverschulden wiegt schwer. Der Beschuldigte hat sein Fehlverhalten ausgeführt, nachdem ihm der Lernfahrausweis entzogen worden war und auch der Vorfall vom 7. Dezember 2014, an welchem der Angeklagte einen Polizisten nach einem Fluchtversuch mit dem Motorrad verletzt hat, hat ihn nicht von diesen Raserfahrten abgehalten. Er hat während eines noch laufenden Strafverfahrens delinquiert. Der Angeklagte hat das Video seiner Raserfahrt mehrere Monate nach Tatbegehung zur öffentlichen Einsicht auf YouTube gestellt, wo es sich immer noch befindet. Dieses Aufladen ist nicht spontan erfolgt und stellt keine unbe- dachte Kurzschlussreaktion nach der Deliktsbegehung dar, zumal sich dieser gleiche Vorgang noch zwei Mal wiederholt hat. Derlei belegt nicht nur Unbelehrbarkeit, sondern ein Angeben mit Straftaten. Die Aufforderung «S.M.D.P.» beweist, dass der Beschul- digte mit seinem späteren Aufschalten provozieren und eine Botschaft aussenden wollte. Das Kantonsgericht kann in Bezug auf das übrige Nachtatverhalten auf obige Ausfüh- rungen verweisen (vgl. E. 3.1.3). Die Täterkomponente erlaubt, insgesamt betrachtet und abgesehen von den nachfolgenden Ausführungen zum Beschleunigungsgebot, keine Reduktion des Gesamtverschuldens. Die Berufungsinstanz hat am 17. November 2022 postuliert, eine Sanktion von drei Jah- ren wären in diesem Fall gerechtfertigt, sofern die Verletzung des Beschleunigungsver- bots und das Asperationsprinzip nicht beachtet werden müssten (HD S. 2796 Punkt 1). Das Kantonsgericht hält daran nach wie vor fest. Die hypothetische Sanktion ist wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 27 Monate zu reduzieren.
- 31 - 3.3.3 Vorfall vom 20. Juli 2015 3.3.3.1 Der Angeklagte hat die Strecke Brig Turtmann mit seinem Motorrad absolviert. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt detailliert wiedergeben (HD S. 2429 E. 12.8.1), was vom Kantonsgericht erneut bestätigt worden ist, auch weil der Sachver- halt und die Verurteilung unangefochten geblieben sind (HD S. 2796 Punkt 2). Die erst- instanzlichen Beschreibungen werden nachfolgend wiedergegeben: 3.3.3.2 Der Angeklagte hat auf der Autobahn A9 in Gamsen zwei Personenwagen auf dem Pan- nenstreifen rechts sowie mehrfach Fahrzeuge auf Sperrflächen und Einspurstrecken passiert (act. 2011). Der Beschuldigte hat auf der Ryfastrasse in Brigerbad nach der Abzweigung Brigerbad ausser- orts einen Personenwagen links der Sicherheitslinie überholt. Der Berufungskläger hat in Visp, auf der Pomonastrasse, ausserorts, einen Personenwagen auf der Sperrfläche überholt. Der Angeklagte hat auf der Kantonsstrasse T9 ausserorts der Gemeinde Visp einen leichten An- hängerzug auf der Sperrfläche trotz Signal „Überholen verboten“ und auf der Strecke von Visp nach Raron trotz desselben Signals 12 Personenwagen, 5 Personenwagen auf der Einspurstre- cke, einen Personenwagen auf der Sperrfläche und 7 Personenwagen links der doppelten Si- cherheitslinie überholt. Der Beschuldigte hat in Turtig/Raron, auf der Kantonsstrasse T9, innerorts, ein Sattelmotorfahr- zeug auf der Sperrfläche und einen Personenwagen links der doppelten Sicherheitslinie trotz dem Signal „Überholen verboten“ passiert. Der Angeklagte hat auf der Kantonsstrasse T9 auf Gebiet der Gemeinde Niedergesteln, ausser- orts, einen Personenwagen links der orangenen Sicherheitslinie und zwei Personenwagen links der Sicherheitslinie trotz dem Signal „Überholen verboten“ passiert. In Gampel, Höhe Garage Fryand, auf der Kantonsstrasse T9, ausserorts, habe er einen Personenwagen auf der Sperrflä- che, einen Personenwagen auf der Einspurstrecke und einen Personenwagen auf der Höhe des Bahnhofs auf einer Sperrfläche überholt. In Turtmann, Tennenkurve, Kantonsstrasse T9, ausser- orts, habe er zwei Personenwagen links der Sicherheitslinie, auf der Höhe des Motels Valesia einen Personenwagen links der Sicherheitslinie und auf der Weiterfahrt nach Turtmann einen Personenwagen auf der Einspurstrecke trotz des Signals „Überholen verboten“ überholt. Mit sei- nen Überholmanövern habe er auch die anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Gegen- verkehr gefährdet. Am fraglichen Tag sei er auch nicht im Besitze eines erforderlichen Führe- rausweises gewesen (act. 2012).
- 32 - Der Beschuldigte hat am fraglichen Tag auf der Strecke von Brig-Glis nach Turtmann folgende Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen (act. 2012 f.): - an der Örtlichkeit Tunnel unter Eisenbahn, Überlandstrasse, Gemeinde Brig-Glis, ausserorts, eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von mind. 30 km/h (Begrenzung 60 km/h); - auf der Überlandstrasse, Gemeinde Brig-Glis, ausserorts, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h (Begrenzung 80km/h); - auf der Autobahn A9, Fahrtrichtung negativ, Gemeinde Brig-Glis, von der Autobahneinfahrt bis zum Gamsen- tunnel eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 70 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Autobahn A9, Fahrtrichtung negativ, Gemeinde Brig-Glis, im Gamsentunnel, eine Geschwindigkeits- überschreitung von 75 km/h (Begrenzung 100 km/h); - auf der Autobahn A9, Fahrtrichtung negativ, Gemeinde Brig-Glis, bei der Autobahnausfahrt vorerst eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h (Begrenzung 80 km/h) und innerhalb der Geschwindigkeitsbegren- zung von 60 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h; - auf der Kantonsstrasse T9, nach der Autobahnausfahrt in Richtung Brigerbad/Gamsen, nach der Autobahn- unterführung, Gemeinde Brig-Glis, ausserorts, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h (Begren- zung 80 km/h); - auf der Ryfastrasse in Brigerbad, Höhe Biotop, Gemeinde Brig-Glis ausserorts, eine Geschwindigkeitsüber- schreitung von 110 km/h (Begrenzung 70 km/h); - auf der Ryfastrasse in Brigerbad, Richtung Lalden, Gemeinde Brig-Glis, ausserorts eine Geschiwindigkeits- überschreitung von 110 km/h (Begrenzung 70 km/h); - auf der Umfahrungsstrasse in Lalden, Höhe Depot Fercher, Gemeinde Lalden, ausserorts, eine Geschwindig- keitsüberschreitung von 70 km/h (Begrenzung 60 km/h); - auf der Umfahrungsstrasse in Lalden, Höhe der Firma DSM, Gemeinde Lalden, ausserorts, eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 140 km/h (Begrenzung 60 km/h); - auf der Umfahrungsstrasse in Lalden, am Orte genannt Taleija, Gemeinde Lalden, ausserorts eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 100 km/h (Begrenzung 60 km/h); - auf der Pomonastrasse in Visp, Gemeinde Visp, ausserorts, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Pomonastrasse in Visp, Gemeinde Visp, ausserorts, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Pomonastrasse in Visp, Gemeinde Visp, ausserorts, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 90 km/h (Begrenzung 60 km/h); - auf der Kantonsstrasse T9, im Baustellenbereich, Gemeinde Visp, ausserorts, eine Geschwindigkeitsüber- schreitung von 60 km/h (Begrenzung 60 km/h); - auf der Kantonsstrasse T9, am Orte genannt Grosse Eya, Gemeinde Visp, ausserorts, eine Geschwindigkeits- überschreitung vom 120 km/h (Begrenzung 80 km/h) - auf der Kantonsstrasse T9, am Orte genannt Turtig, Höhe der Firma Synthes, Gemeinde Raron, innerorts, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 110 km/h (Begrenzung 60 km/h); - auf der Kantonsstrasse T9, am Orte genannt Schnidrigen, Gemeinde Niedergesteln, ausserorts, eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 142 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Kantonsstrasse T9, am Orte genannt Tennen, Gemeinde Turtmann, ausserorts, eine Geschwindig- keitsüberschreitung von 90 km/h (Begrenzung 70 km/h); - auf der Kantonsstrasse T9, am Orte genannt Oberfäld, Gemeinde Turtmann, ausserorts, eine Geschwindig- keitsüberschreitung von 130 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Kantonsstrasse T9, in der Gemeinde Turtmann, innerorts, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h (Begrenzung 50 km/h).
- 33 - 3.3.3.3 Die Verteidigerin bestätigt 13 Geschwindigkeitsüberschreitungen, die unter den Rasertatbestand zu subsumieren seien (S. 131). Die absolvierte Distanz und die Dauer des Fehlverhaltens sind bei dieser Raserfahrt freilich kürzer als bei der ersten vom
18. Juli 2015. Eine dermassen konkrete Gefahrensituation wie beim Überholmanöver bei der ersten Raserfahrt ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat im Gegenzug deutlich mehr Geschwindigkeitsexzesse in einem kürzeren Zeitraum begangen. Die Geschwindigkeits- grenzen gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG werden teils erheblich überschritten, das Ausmass der Rechtsgutverletzung ist somit beachtlich. Die objektive Tatschwere erscheint somit insgesamt vergleichbar mit derjenigen vom 18. Juli 2015. Die obigen Ausführungen zur subjektiven Tatschwere und zur Täterkomponente können mutatis mutandis übernom- men werden. Das Verschulden wiegt demzufolge erneut ausserordentlich schwer. Eine Sanktion von drei Jahren wäre folglich, wie bereits im Urteil vom 17. November 2022 festgehalten, auch in diesem Fall gerechtfertigt, sofern die Verletzung des Beschleuni- gungsverbots und das Asperationsprinzip nicht beachtet werden müssten. Die hypothe- tische Sanktion ist wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 27 Monate zu reduzieren. 3.3.4 Vorfall vom 24. Juli 2015 3.3.4.1 Der Angeklagte hat an diesem Tag die Strecke Bitsch - Grimselpass – Nieder- wald absolviert. Die unbestritten gebliebenen erstinstanzlichen Beschreibungen werden nachfolgend wörtlich wiedergegeben (HD S. 2435 ff. E. 12.9.1, E. 12.9.4 und E. 12.9.5): 12.9.1 […] Auf der Furkastrasse in Mörel, Höhe Kapelle Zen Hohen Flühen, ausserorts, habe er trotz dem Signal „Überholen verboten“ einen Personenwagen links der Sicherheitslinie überholt. In Oberwald, auf der Grimselpassstrasse, ausserorts, habe er bei der Ampel vor einer Baustelle einen losfahrenden Personenwagen überholt. Im Baustellenbereich habe er dann trotz dem Sig- nal „Überholen verboten“ einen Personenwagen sowie einen weiteren Personenwagen links der Sicherheitslinie an einer unübersichtlichen Stelle überholt. Auf der Furkastrasse in Oberwald, ausserorts habe er einen Personenwagen an einer unübersichtlichen Stelle, und am Orte genannt Schweitmatte zwei Personenwagen links der Sicherheitslinie überholt. Auf der Furkastrasse in Geschinen, Höhe Kapelle, innerorts, habe er zwei Rotlichter missachtet. In Münster, am Orte genannt Matte, auf der Furkastrasse, habe er trotz Gegenverkehr überholt. Sodann sei er auf der Furkastrasse, am Orte genannt Unnerfäld, Gemeinde Münster, ausserorts mit 112 km/h anstelle der erlaubten 80 km/h gefahren und habe eine Geschwindigkeitsüberschrei- tung von 32 km/h begangen. Am fraglichen Tag sei er zwischen Oberwald und Selkingen mehr- fach mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, wobei die genaue Geschwindigkeit nicht bestimmt werden könne (act. 2014).
- 34 - 12.9.4 Auf der Furkastrasse in Mörel, Höhe Kapelle Zen Hohen Flühen, hat der Beschuldigte trotz dem Signal "Überholen verboten" links der Sicherheitslinie einen Personenwagen überholt. Auf- grund der Sicherheitslinie müssen Autofahrer nicht damit rechnen, dass von hinten überholt wird. Infolgedessen könnten sie umso überraschter und dadurch zu unkontrollierten Lenkkorrekturen verleitet werden. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten zumindest eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. Auf der Grimselpassstrasse hat der Beschuldigte bei der Ampel vor einer Baustelle das Signal "Überholen verboten" nicht beachtet und einen gerade losfahrenden Perso- nenwagen überholt. Da der Personenwagen bereits auf die linke Seite der Fahrbahnspur einge- dreht hat und losgefahren ist und der Beschuldigte mit geringen Abstand am Personenwagen vorbeigefahren ist, hat er eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. Des Weiteren hat er, unter anderem auch in einem Baustellenbereich, weitere Personenwagen links der Sicherheitsli- nie und vor unübersichtlichen Stellen überholt, wodurch er wiederum eine erhöhte abstrakte Ge- fährdung für allfällige entgegenkommende Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, zumal für ihn das Verkehrsaufkommen auf der Gegenfahrbahn in diesen Momenten nicht ersichtlich war. Sodann hat der Beschuldigte in Oberwald ausserorts an einer unübersichtlichen Stelle einen Personen- wagen und am Orte genannt Schweitmatte zwei Personenwagen links der Sicherheitslinie über- holt, wodurch er wiederum eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen hat. In Münster auf der Furkastrasse hat der Beschuldigte trotz Gegenverkehr überholt. Das sich auf der Gegenfahrbahn nähernde Fahrzeug musste sogar die Lichthupe betätigen. Auch hier hat der Beschuldigte eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. In Geschinen hat er sodann zwei Rotlichter missach- tet. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt das Missachten von Rotlich- tern grundsätzlich sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der groben Ver- kehrsregelverletzung. Zumindest beim zweiten Rotlicht hat der Beschuldigte eine erhöhte abs- trakte Gefährdung geschaffen, da ein Fussgänger gerade den Fussgängerstreifen überquerte. Dieser war noch nicht wieder auf dem Trottoir, als der Beschuldigte sein Motorfahrzeug bereits wieder beschleunigt und das Rotlichtsignal missachtet hat und weitergefahren ist (vgl. Film 0061 ab 00:05 Uhr). Diese vorgenannten Fahrmanöver hat der Beschuldigte wissentlich und willentlich ausgeführt und dabei aufgrund der geschaffenen erhöhten abstrakten Gefährdungen den Tatbe- stand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG mehrfach erfüllt. 12.9.5 Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich ausserorts die geltende Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h überschritten hat, hat er eine grobe Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen, wofür er zu bestrafen ist. 3.3.4.2 Dieser Vorfall betrifft grobe Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG und nicht Fälle nach Art. 90 Abs. 3 SVG. Der Strafrahmen ist folglich auf 3 statt 4 Jahren eingegrenzt. Die objektive Tatschwere ist bei der in Tateinheit begangenen Delikte knapp mittelschwer, weshalb eine Sanktion im mittleren Drittel ausgesprochen werden könnte. Die subjektive Tatschwere sowie die Täterkomponente können mutandis mutatis
- 35 - zu obigen Ausführungen übernommen werden. Eine Sanktion von einem Jahr wäre folg- lich, wie bereits im Urteil vom 17. November 2022 festgehalten (HD S. 2796 Punkt 3), auch in diesem Fall gerechtfertigt, sofern die Verletzung des Beschleunigungsverbots und das Asperationsprinzip nicht beachtet werden müssten. Die hypothetische Sanktion ist wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 9 Monate zu reduzieren. 3.3.5 Vorfall vom 29. August 2015 3.3.5.1 Der Beschuldigte ist an diesem Tag von Ulrichen über den Nufenenpass nach Bedretto/TI gefahren. Der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt lautet inkl. einer Kor- rektur (HD S. 2438 E. 12.11.2) wie folgt (S. 2436 E. 12.11.1; vgl. die kursive Korrektur): […] Auf der genannten Strecke habe er mehrfach in unübersichtlichen Kurven sowohl Fahrzeuge wie auch Radfahrer überholt. Er habe neben den Radfahrern immer wieder den Motor übermässig aufheulen lassen, wodurch die Radfahrer eschrocken und gefährdet worden seien. Auf dem Nu- fenenpass, am Ort genannt Gälmer, Gemeinde Ulrichen, ausserorts, habe er drei Personenwa- gen in unübersichtlichen Kurven überholt. Auf der genannten Strasse, Gemeinde Bedretto/TI, unterhalb des Nufenenpasses, ausserorts, habe er den Verkehr durch Aufheulen lassen des Mo- tors neben Radfahrern gefährdet. Zudem habe er auf der genannten Strecke mehrere Radfahrer gefährlich überholt (act. 2015). Auf der Fahrt von Ulrichen auf den Nufenenpass und weiter nach Bedretto/TI habe der Beschul- digte zudem folgende Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen (act. 2015 f.): - auf der Nufenenpassstrasse, in der Gemeinde Ulrichen, innerorts, beim Dorfausgang, eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 20 km/h (Begrenzung 50 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, am Orte genannt Gälmer, Gemeinde Ulrichen, ausserorts, eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 70 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, am Orte genannt Hosand, Gemeinde Ulrichen, ausserorts, eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 70 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, am Orte genannt Pätschegge, Gemeinde Ulrichen, ausserorts, eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, am Orte genannt Treichbode, Gemeinde Ulrichen, ausserorts, eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, am Orte genannt Treichbode, Gemeinde Ulrichen, ausserorts, eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 70 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, unterhalb dem Nufenenpass, Gemeinde Bedretto/TI, ausserorts, eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, Richtung All’Acqua, Gemeinde Bedretto/TI, ausserorts, eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 50 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, Richtung All’Acqua, Gemeinde Bedretto/TI, ausserorts, eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 50 km/h (Begrenzung 80 km/h);
- 36 - - auf der Nufenenpassstrasse, Richtung All’Acqua, Gemeinde Bedretto/TI, ausserorts, eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 50 km/h (Begrenzung 80 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, im Orte genannt All’Acqua, Gemeinde Bedretto/TI, innerorts, eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h (Begrenzung 50 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, im Orte genannt All’Acqua, beim Dorfausgang, Gemeinde Bedretto/TI, innerorts, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h (Begrenzung 50 km/h); - auf der Nufenenpassstrasse, im Orte genannt All’Acqua, Gemeinde Bedretto/TI, ausserorts, eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h (Begrenzung 80 km/h);
3.3.5.2 Es liegen vier Geschwindigkeitsexzesse vor, welche unter Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (HD S. 2438 E. 12.11.4) fallen (S. 131). Die absolvierte Distanz ist länger als die- jenige vom 20. Juli 2015, der Angeklagte hat jedoch während dieser Fahrt insgesamt weniger Geschwindigkeitsüberschreitungen und andere Verkehrsregeldelikte began- gen. Die Verletzung des Rechtsguts ist insgesamt weniger stark ausgeprägt. Die objek- tive Tatschwere wiegt immer noch schwer, aber vergleichsweise geringer als bei den ersten zwei Fahrten, aber mehr als bei der dritten Fahrt. Die weiteren Ausführungen zur subjektiven Tatschwere und zur Täterkomponente können erneut analog der Erwägung 3.3.2.3 übernommen werden. Eine Sanktion von zwei Jahren, so wie dies im Urteil vom 17. November 2022 kalkuliert worden ist (HD S. 2797 Punkt 1), kann bestätigt werden. Die hypothetische Sanktion ist wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 18 Monate zu reduzieren. 3.4 Gesamtstrafenbildung 3.4.1 Das Bundesgericht hat ferner am 13. Mai 2024 erörtert, jedenfalls müsste die Vo- rinstanz bei der Asperation insbesondere berücksichtigen, dass die Vorfälle teilweise nahe bei einander liegen und dasselbe Rechtsgut betreffen. Damit widerspricht die Gesamtstrafenbildung der Vorinstanz den Vorgaben von Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 StGB. oder Hinzu kommt, dass sie - erneut ohne nähere Begründung - namentlich für die Fahrten vom
18. und 20. Juli 2015 sowie vom 29. August 2015 einen verhältnismässig grossen Teil der zu- sätzlichen Einzelstrafen an die Einsatzstrafe anrechnet. 3.4.2 Das Gericht soll im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung tragen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
- 37 - einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Der «Gesamtschuld- beitrag ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte entsprechend in einem engen Zusammenhang stehen (Bundesgerichtsurteil 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.9.1 mit Hinweisen). 3.4.3 Würden die Sanktionen für die vier Raserfahrten addiert, ergäbe dies eine Frei- heitsstrafe von 81 (27 + 27 + 9 + 18) Monaten. Das Asperationsprinzip wäre bei einem solchen Vorgehen verletzt, eine solche Kalkulation wäre somit unzulässig. 81 Monate bilden ein Maximum, das nicht erreicht werden darf. Das Gericht spräche hingegen, wenn es die vier Fahrten als eine einzige Tat sanktionieren müsste, unter Beachtung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, eine Sanktion von 3 Jahren aus. Dies wäre be- reits bei den ersten drei Fahrten erreicht. Es liegen jedoch vier separate Tatentschlüsse vor, womit eine alleinige Erhöhung um 3 Jahre zu niedrig fixiert wäre. Hier besteht somit die untere Grenze. Die Fahrten sind innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgt. Der Beschuldigte hat unter- schiedliche Strecken, hauptsächlich im Oberwallis, absolviert und dabei verschiedene gefährliche Fahrmanöver ausgeführt. Das gleiche Rechtsgut ist verletzt worden. Eine örtliche und sachliche Ähnlichkeit ist gegeben. Die Gesamtstrafe wäre folglich eher im untersten Bereich von 3 Jahren als im obersten Bereich von 81 Monaten zu fixieren. Ein zusätzliches Delikt, welches keinen Bezug zur Haupttat hat, wirkt sich stärker straf- erhöhend aus (Mathys, a.a.O., N. 502). Das Gewaltdelikt, welches die Einsatzstrafe be- wirkt, betrifft andere Gesetzesbestimmungen und Rechtsgüter. Es besteht ausserdem eine zeitliche Distanz zu den Raserfahrten. Deren Sanktionen müssen mit der Einsatz- strafe asperiert werden. Letzterer Vorgang erfordert wegen der Verschiedenheit zur ver- suchten Tötung keine erhebliche Reduktion. Die gesamthafte Aufrechnung für die Ra- serfahrten an die Einsatzstrafe bleibt folglich über dem «unteren Bereich» von drei Jah- ren. Drei der oben umschriebenen Handlungen sind innerhalb einer Woche erfolgt (18. Juli 2015 bis 24. Juli 2024). Es besteht hingegen ein einmonatiger Unterbruch zur vierten Raserfahrt. Der Zusammenhang der ersten drei Handlungen ist beachtlicher, beim vier- ten Fall ist er wegen der zeitlichen Distanz ein wenig grösser, aber immer noch beacht- lich. Das rechtfertigt bei der Asperation, für die vierte Fahrt, keine noch stärkere Reduk- tion vorzusehen als für die Fahrten 2 und 3. Es ist demnach gerechtfertigt, die Einsatzstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten wegen des ersten Raserdelikts um ¾ der 27 Monate, also um 20 Monate (abgerundet) zu erhöhen.
- 38 - Die übrigen Strafen für die Raserdelikte sind hingegen wegen, deren engen Zusammen- hangs zur ersten Raserfahrt merklich, also um 2/3 zu reduzieren. Dies gilt auch für die vierte, zeitlich um einen Monat versetzte Fahrt. Dies ergäbe weitere Aufrechnungen von 9 (27/3), 3 (9/3) und 6 (18/3) Monate. Die Aufrechnung für die vier Raserfahrten läge mithin bei 38 Monaten oder 3 Jahren und 2 Monate. Die Einsatzstrafe könnte wegen der vier Raserfahrten bei einer vorliegenden Gesamt- betrachtung durchaus um drei Jahre und zwei Monate asperiert werden. 3.4.4 Die Einsatzstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten ist folglich wegen der Raserfahrten auf 9 Jahre und 9 Monate zu fixieren. 3.4.5 Anrechnung der ausgestandenen Haft Jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslie- ferungshaft ist an die Haft anzurechnen (Art. 110 Abs. 7 StGB; Urteil des Solothurner Obergerichts STBER.2017.66 vom 21. März 2018 E. iv. 2.7). Der Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgt unter Anrechnung der in diesem Verfahren vom
18. Februar bis 24. März, 5. Mai bis 27. Juni, 25. August bis 2. September 2016 und
6. Oktober bis 7. November 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 132 Tagen. Die seit dem durchgeführte Ausschaffungs-, Sicherheits- und ordentliche Haft sind der Freiheitsstrafe ist ebenso anzurechnen. Der Angeklagte ist aufgrund eines internationalen Haftbefehls an die Schweiz ausgelie- fert worden und hat sich demzufolge ab dem 27. September 2023 in Ausschaffungs- und Sicherheitshaft befunden. Der sowohl in Spanien wie auch in der Schweiz anwaltlich verbeiständete Beschuldigte hat sich selbst einer rascheren Auslieferung widersetzt, weil er darauf spekuliert haben will, die spanischen Behörden würden ihn wieder laufen lassen (vgl. E. 2.3.3). Er hat damit selbst die Rückführung in die Schweiz verzögert. Dies hätte den vorliegenden Prozess nicht beschleunigt, ihm aber in der damaligen Situation, da zumindest Schuldsprüche für die Verkehrsregeldelikte rechtskräftig vorliegen, ermög- licht, frühzeitiger den vorzeitigen Strafvollzug zu beantragen und diesen Teil der Haft in der Schweiz abzusitzen. Die Auslieferungshaft wird somit, wie die neue Sicherheitshaft der Strafe 1:1 angerechnet. Sie rechtfertigt jedoch keine zusätzliche Reduktion der Strafe, selbst wenn sie gemäss Behauptung des Angeklagten unangenehmer gewesen wäre. Der Beschuldigte beantragt im Übrigen auch keine andere Kalkulationsweise (S. 134).
- 39 - Die bisher ausgestandene Freiheitsstrafe wird inkl. Haft ab dem 27. September 2023 angerechnet.
4. Kosten 4.1 4.1.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwan- des und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusam- men (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: DONATSCH / HANSJAKOB / LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO). 4.1.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebüh- renrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest- gesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Die Gebühr beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6’000.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kan- tonsgericht zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). Die Behörde kann diese Grenzwerte im Strafbereich verfünffachen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 13 Abs. 3 GTar). 4.1.3 Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getra- gen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt sie, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Parteien tragen die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens, wenn mehrere davon ein Rechtsmittel gegen denselben Ent- scheid einlegen oder Anschlussberufung erheben. Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt vom Ausmass ab, in welchem ihre im Berufungsverfahren ge- stellten Anträge gutgeheissen werden. Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im an- deren unterliegt, so ist für die Bemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019, E. 2.2).
- 40 - Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG), so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfah- rens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden. Die beschuldigte Person hat regel- mässig Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bun- desgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht. Die Vorinstanz muss sich folg- lich vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (Bundesgerichtsurteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.8.2). 4.2 4.2.1 Die Höhe der Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und für das erste Berufungsverfahren sind nicht hinreichend begründet in Frage gestellt worden. 4.2.2 Die Aufteilung der erstinstanzlichen Kosten bleibt bestätigt (vgl. HD S. 2803 E. 8.2.1), da sich nach diesem zweiten Berufungsurteil in Bezug auf die Schuldsprüche nichts zugunsten des Angeklagten ändert (Art. 426 Abs. 1 StPO). 4.2.3 Das Kantonsgericht hat die Kostenauflagen für das erste Berufungsverfahren dar- gestellt (vgl. HD S. 2804 E. 8.2.2). Die Berufungsinstanz hat im Vergleich zum ersten Berufungsurteil die Sanktion von 12 Jahren und 4 Monaten auf 9 Jahre und 9 Monate reduziert. Die Strafzumessung ist im ersten Berufungsprozess in Bezug auf die Kostenaufteilung als besonders gewichtig be- zeichnet worden ist (HD S. 2804 E. 8.2.2.). Die Verurteilungen bleiben hingegen bestä- tigt. Die Freiheitsstrafe fällt rund 20% leichter aus als im Berufungsurteil vom 17. Novem- ber 2022 oder wie neu vom Oberstaatsanwalt (12 Jahre; S. 115) gefordert. Die Reduk- tion begründet sich teilweise aus der zusätzlichen Verletzung des Beschleunigungsge- bots, also einem neuen Umstand. Der Beschuldigte unterliegt, wenn die Anträge vom
21. August 2024 verglichen werden, nach wie vor überwiegend und die Freiheitsstrafe wird im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil (sechseinhalb Jahre) nach wie vor deutlich erhöht. Es erscheint insgesamt gerechtfertigt, dem Angeklagten nicht mehr ¾ (Fr. 4'500.00), sondern 10/16 (3'750.00) der Kosten von Fr. 6'000.00 des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen. D _________ bezahlt weiterhin 1/16 (Fr. 375.00), der Fiskus die verbleibenden 5/16 (Fr. 1'875.00).
- 41 - 4.2.4 Es wäre gemäss obigen Ausführungen regelmässig gerechtfertigt, dem Angeklag- ten für das Berufungsverfahren nach einem kassatorischen Entscheid des Bundesge- richts keine Kosten für den zweiten Berufungsprozess aufzuerlegen. Der vorliegende Fall enthält jedoch die Besonderheit, dass der Berufungskläger erfolglos versucht, sich mit einem Geständnis eine andere Ausgangslage zu verschaffen. Die Berufungsver- handlung und das vorliegende Urteil haben somit nicht nur darauf abgezielt, fehlerhafte Verfahrenshandlungen zu wiederholen, sondern mussten sich mit einer zusätzlichen, neuen Thematik beschäftigen. Das Berufungsgericht hat sich mit einem neuen Beweis- mittel auseinandersetzen müssen und dieses mit anderen aktenkundigen Beweisen ab- geglichen. Dieses hat einen beachtlichen Teil des Aufwands verursacht. Dies rechtfertigt es, dem Beschuldigten ausnahmsweise auch im vorliegenden Prozess einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft hat, zusammengefasst, am 21. August 2024 eine Bestätigung der bisherigen Verurteilungen und eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren beantragt (S. 114 f.). Der Angeklagte fordert hingegen nicht nur eine sehr kurze Freiheitsstrafe, sondern will neu wegen schwerer Körperverletzung statt versuchter Tötung verurteilt werden (S. 136 ff.). Er beantragt eine Entschädigung wegen Überhaft, wobei er auf die Auszahlung verzichtet. Der Beschuldigte stellt schliesslich Anträge in Bezug auf das ein- gezogene Motorrad. Er begründet vor allem mit Hilfe des von ihm neu beigebrachten Geständnisses. Seine neuen Begehren in Bezug auf die Schuldsprüche und die Be- schlagnahmung werden jedoch abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Einzig seine Forderung auf Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots wird gutgeheis- sen. Die Freiheitsstrafe fällt rund 20% leichter aus als im Berufungsurteil vom 17. No- vember 2022 oder wie neu vom Oberstaatsanwalt gefordert. Die Reduktion begründet sich teilweise aus der zusätzlichen Verletzung des Beschleunigungsgebots, also einem neuen Umstand. Der Beschuldigte unterliegt, wenn die Anträge vom 21. August 2024 verglichen werden, nach wie vor überwiegend, allerdings werden weniger Begehren von ihm abgewiesen als im ersten Berufungsprozess, weil weniger Fragen offen sind. Das neu deponierte Geständnis, welchem das Gericht höchstens sehr zurückhaltend folgt, hat im vorliegenden Fall am meisten Aufwand verursacht. Die zweite Beschuldigte bildet in diesem Prozess nicht mehr Verfahrenspartei und spielt folglich bei der neuen Kosten- aufteilung keine Rolle. Der Angeklagte müsste, sofern es sich nicht um eine Rückwei- sung handelt, einen überwiegenden Anteil der Kosten übernehmen.
- 42 - Es rechtfertigt sich, zusammengefasst und unter Beachtung des Umstands, dass ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste (was gemäss obigen Ausfüh- rungen eigentlich nicht dem Beschuldigten anzulasten wäre), die Kosten des neuen Be- rufungsverfahrens zu ½ dem Beschuldigten und zu ½ dem Staat Wallis aufzuerlegen. Das Kantonsgericht konnte sich nur teilweise auf die Vorarbeiten stützen, weil der Be- schuldigte mit seinem Geständnis versucht hat, die wichtigste Verurteilung zu relativie- ren und die Sanktion deutlich herabzusetzen. Dies hat einen erheblichen Aufwand ver- ursacht und das Gericht gezwungen, die neuen Aussagen im Dossier zu prüfen. Der Fall hat erhebliche Konsequenzen für den Beschuldigten. Es erscheint unter Beachtung der Kriterien gemäss Erwägung 4.1.2 gerechtfertigt, die Gebühr auf Fr. 2'500.00 zu fixieren. Weitere Kosten für die Prozesse seit dem ersten Berufungsurteil gehen, unter Vorbehalt der bereits fixierten Kosten für die Haft- und Ausstandsverfahren, zulasten des Fiskus. 4.3 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1’600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5’500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3’300.00, vor dem Kreisgericht Fr. 1100.00 bis Fr. 8'800.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1’100.00 bis Fr. 8’800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausseror- dentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi- gung ohne Sachurteil im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschä- digung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). Der amtliche Verteidiger ist als Teil der Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016 vom 5. Sep- tember 2017 E. 3.2). Die Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach bundesge- richtlicher Praxis zulässiger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer Honorarbe- messung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen als ein- heitliches Ganzes aufzufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Der Mindestansatz von rund Fr. 180.00 muss jedoch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichtsurteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2).
- 43 - 4.4 4.4.1 Die Verteidigerin hat eine Kostenliste inkl. Details deponiert, woraus sie ein Hono- rar von Fr. 11'243.50 (zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 plus Auslagen von Fr. 184.50) geltend macht. Sie hat ab dem 13. Juni 2024 rund 51 Stunden für die zweite Berufungsverhandlung aufgewendet. Die Anwältin macht u.a. Auslagen für das Ausstandsverfahren (P2 24 47) geltend. Die- ses ist, nach dem Gesuchsrückzug, inkl. Kostenfolgen abgeschrieben worden. Die An- wältin kann folglich den damals entstandenen Zeitaufwand im vorliegenden Verfahren nicht erneut geltend machen (P2 24 47 S. 9). Das Gesuch wäre ferner sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht aussichtslos gewesen (vgl. die Stellungnahmen vom
24. Juni 2024 und vom 19. Juni 2024), weshalb die Anwältin dieses zu Recht zurückge- zogen hat. Der unnötige Aufwand für die entbehrlichen Tätigkeiten i.S. Ausstand vom
18. Juni 2024 bis zum 29. Juli 2024 ist aus diesen Gründen nicht zu entschädigen (SEITZ, Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, 2021, S. 38). Die Reisezeit zum Gefängnis Witzwil wird vollumfänglich akzeptiert, da die Anwältin am
8. August 2024 mangels sinnvoller Alternativen ein Auto benutzen musste. Die Zugfahrt ins Wallis und zurück ist hingegen nur hälftig (3:17 statt 6.33) anzurechnen, weil die Anwältin dafür die Bahn benutzt hat und die Zeit im Zug sinnvoll verwenden konnte. Die Reisezeit stellt ferner nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an den Anwalt wie die eigentliche Mandatsbetreuung (vgl. dazu Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010 vom
25. Mai 2011 E. 2.2, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4; Seitz, Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, 2021, S. 38). Der Fall wirft einige aussergewöhnliche Fragen auf. Das gilt aber nicht betreffend die rechtliche Würdigung der Gewalttat (vgl. 9. August 2024). Der angegebene Aufwand ist demzufolge (vgl. SEITZ, a.a.O., S. 38 mit Hinweis) auch in Bezug auf die Recherchezeit zu kürzen. Eine Fallabschlusspauschale von Fr. 400.00 (2 Stunden) kann nicht in Rechnung gestellt werden. Es ist zumindest teilweise nicht nachvollziehbar, warum die Anwältin mit der Mutter des Angeklagten per E-Mail oder per Telefon korrespondiert. Der Auflistung fehlt hingegen die investierte Zeit für die Hauptverhandlung von rund 2:15 Stunden.
- 44 - Der verbleibende Aufwand von rund 44 Stunden erscheint angemessen, zumal sich die Verteidigerin trotz Vorkenntnissen (sie hat die Angelegenheit nach dem ersten Beru- fungsurteil übernommen) in ein grösseres Dossier einarbeiten musste. Der Fall hat auch erhebliche Konsequenzen für ihren Klienten. Es erscheint folglich gerechtfertigt, der An- wältin inkl. Pauschale für die Auslage ein Honorar (inkl. MWST) von Fr. 8'800.00 zuzu- sprechen. 4.4.2 Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Staat Wallis die ihm zugesprochene Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten und im Rahmen des Unterliegens aufgrund des Verfahrensausgangs zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. auch BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dies bedeutet, dass der Angeklagte 10/16 (erste Berufungsverhandlung) resp. ½ (zweite Berufungsverhandlung) des zweitinstanzlich zugesprochenen Honorars an seine Verteidiger zurückleisten muss 4.4.3 Die Entschädigungen an den ehemaligen Verteidiger des Beschuldigten sind rechtskräftig und bereits ausbezahlt. Dies wird im vorliegenden Urteil so festgehalten, wobei derlei nichts an der Rückleistungspflicht des Angeklagten ändert, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wieder verbessern. Die Rückleistung der Entschädi- gung für das erste Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 9'855.30 beläuft sich aber nicht mehr auf ¾, sondern neu auf 10/16 oder Fr. 6'159.55.
Das Kantonsgericht beschliesst: Das Urteil vom 17. November 2022 ist wie folgt rechtskräftig: Feststellung (HD S. 2807) sowie die Erkenntnisse (HD S. 2808 ff.) 1, 2 (teilweise) 3-8, 9-11 (je teilweise), 12-14. Das Kantonsgericht erkennt 1. Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. 2. Die Mitteilung vom 30. August 2024 (S. 145 – S. 147) wird gemeinsam mit der da- rauf anschliessenden Stellungnahme des Oberstaatsanwalts vom 6. September 2024 (S. 148) aus den Akten gewiesen und in einem separaten, verschlossenen Umschlag aufbewahrt. 3. Das Berufungsurteil P1 21 129 vom 17. November 2022 wird wie folgt abgeändert: Ziffer 2 Abs.1 und Abs. 2 lauten neu wie folgt (vgl. Hervorhebungen):
- 45 - X _________ wird im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton du Valais, Office régional du Valais central, vom 16. März 2018 mit einer Freiheitstrafe von neun Jahren und neun Monaten sowie einer Geldstrafe von 355 Tagessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend Fr. 10'650.00, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgt unter Anrechnung der in diesem Verfahren vom
18. Februar bis 24. März, 5. Mai bis 27. Juni, 25. August bis 2. September 2016 und
6. Oktober bis 7. November 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 132 Tagen. Die seit dem 27. September 2023 andauernde Haft ist ebenso anzurech- nen. Ziffer. 9 wird vollumfänglich bestätigt. Ziffer. 10 lautet neu (vgl. Hervorhebungen): Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens betragen Fr. 6'000.00. X _________ be- zahlt 10/16 (3'750.00), D _________ weiterhin 1/16 (Fr. 375.00) und der Fiskus die verbleibenden 5/16 (Fr. 1'875.00). Ziffer 11 lautet neu (vgl. Hervorhebungen): Der Staat Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 für den erstinstanzlichen Prozess. Die rechtskräftig fixierten Entschädigungen an Rechtsanwalt Fernando Willisch sind mittlerweile überwiesen worden. X _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigun- gen von Fr. 4’166.00 und neu Fr. 6'159.55 (10/16 von Fr. 9’855.30), zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens betragen Fr. 2'500.00. X _________ bezahlt davon ½ (Fr. 1'250.00) und der Fiskus ½ (Fr. 1'250.00). 5. Die weiteren Kosten für die Prozesse seit dem ersten Berufungsurteil gehen, unter Vorbehalt der bereits fixierten Kosten für die Haft- und Ausstandsverfahren, zulas- ten des Fiskus. 6. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin Lea Leiser für das zweite Berufungsver- fahren ein Anwaltshonorar von Fr. 8'800.00. X _________ hat dem Staat Wallis ½ dieser Entschädigung, Fr. 4'400.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. 7. Weitere Anträge werden, sofern darauf einzutreten ist, abgewiesen. Sitten, 7. Oktober 2024